Europäische Erbrechtsverordnung 2015 und ihre Auswirkungen auf deutsch-spanische Erbfälle

Die EU-Erbrechtsverordnung 2015 revolutioniert deutsch-spanische Erbfälle durch einheitliche Kollisionsregeln und Rechtswahlmöglichkeiten. Gewöhnlicher Aufenthalt statt Staatsangehörigkeit bestimmt anwendbares Recht. Europäisches Nachlasszeugnis vereinfacht Abwicklung. Professionelle Beratung nutzt Gestaltungsspielräume optimal. Weiterlesen für detaillierte Praxishinweise und Strategien.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Warum die EU-Erbrechtsverordnung deutsch-spanische Erbfälle revolutioniert hat

Grenzüberschreitende Erbfälle zwischen Deutschland und Spanien waren bis 2015 ein komplexes rechtliches Minenfeld. Deutsche Rentner mit Lebensmittelpunkt in Spanien, spanische Arbeitnehmer mit Vermögen in Deutschland oder binationale Familien standen vor der Herausforderung, dass je nach beteiligten Gerichten und Behörden unterschiedliche nationale Erbrechte zur Anwendung kamen. Diese Rechtsunsicherheit führte oft zu langwierigen und kostspieligen Verfahren.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Nr. 650/2012, die am 17. August 2015 in Kraft getreten ist, hat diese Situation grundlegend verändert. Sie schafft einheitliche Regeln für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts, der zuständigen Gerichte und der Anerkennung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Erbfällen. Für deutsch-spanische Konstellationen bedeutet dies eine erhebliche Rechtsvereinfachung – jedoch nur, wenn die neuen Regelungen richtig verstanden und angewendet werden.

Als Anwalt für spanisch-deutsches Erbrecht unterstütze ich Sie dabei, die Möglichkeiten der EU-Erbrechtsverordnung optimal für Ihre Nachlassplanung zu nutzen und rechtssichere Gestaltungen zu entwickeln.

Rechtliche Grundlagen der EU-Erbrechtsverordnung

Anwendungsbereich und Zielsetzung

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für alle Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, bei denen der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist. Sie erfasst die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, einschließlich aller Formen der freiwilligen Verfügung von Todes wegen. Ausgeklammert sind hingegen steuerrechtliche Aspekte, die weiterhin den nationalen Regelungen und bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen.

Das Hauptziel der Verordnung liegt in der Schaffung von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Erblasser und Erben. Durch einheitliche Kollisionsregeln soll vermieden werden, dass verschiedene Mitgliedstaaten unterschiedliche Erbrechte für denselben Erbfall anwenden. Dies ist besonders relevant für Spanien und Deutschland, da beide Länder traditionell verschiedene Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts verwendeten.

Das Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts

Der fundamentale Paradigmenwechsel der EU-Erbrechtsverordnung liegt im Übergang vom Staatsangehörigkeitsprinzip zum Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts. Nach Artikel 21 Absatz 1 EU-ErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in der Verordnung nicht legal definiert, wird jedoch durch umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konkretisiert. Maßgeblich sind die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie die Umstände und Gründe für diesen Aufenthalt. Ein bloßer Ferienaufenthalt oder vorübergehender Wohnsitz reicht nicht aus – vielmehr muss eine gewisse Beständigkeit und Integration in das soziale Umfeld erkennbar sein.

Praktische Auswirkungen für deutsch-spanische Erbfälle

Deutsche Residenten in Spanien

Für Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt haben, bedeutet die EU-Erbrechtsverordnung eine wesentliche Änderung. Während früher deutsches Erbrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit zur Anwendung kam, gilt nun grundsätzlich spanisches Erbrecht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien liegt.

Dies hat weitreichende Konsequenzen, da das spanische Erbrecht in wesentlichen Punkten vom deutschen Recht abweicht. Insbesondere die spanischen Pflichtteilsregeln sind strenger als die deutschen Bestimmungen. In Spanien beträgt der Pflichtteil (Legítima) grundsätzlich zwei Drittel des Nachlasses bei Vorhandensein von Abkömmlingen: Ein Drittel steht den Kindern als unabdingbarer Pflichtteil zu, über ein weiteres Drittel (Mejora) kann der Erblasser zugunsten bestimmter Abkömmlinge verfügen, das letzte Drittel ist frei verfügbar. In Deutschland beträgt der Pflichtteilsanspruch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Regionale Unterschiede (Foralrechte) können insbesondere in Spanien zu abweichenden Quoten führen.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Ein deutscher Rentner lebt seit zehn Jahren in Valencia und verstirbt dort. Sein gesamtes Vermögen, einschließlich einer Immobilie in München, unterliegt nun spanischem Erbrecht. Die von ihm gewünschte Alleinerbeneinsetzung seiner Ehefrau könnte an den spanischen Pflichtteilsregeln scheitern, wenn Kinder vorhanden sind.

Spanier mit Vermögen in Deutschland

Umgekehrt profitieren Spanier, die nach Deutschland gezogen sind, von der Rechtssicherheit der EU-Erbrechtsverordnung. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland führt zur Anwendung deutschen Erbrechts auf den gesamten Nachlass, auch auf in Spanien belegenes Vermögen.

Dies kann insbesondere bei der Testamentsgestaltung vorteilhaft sein, da das deutsche Erbrecht größere Testierfreiheit gewährt. Die strengen spanischen Pflichtteilsregeln finden keine Anwendung, wodurch eine flexiblere Vermögensverteilung möglich wird.

Wenn Sie als Spanier mit Vermögen in beiden Ländern leben, unterstütze ich Sie gerne bei der optimalen Gestaltung Ihrer Nachlassplanung unter Berücksichtigung der EU-Erbrechtsverordnung.

Die Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO

Möglichkeiten und Grenzen der Rechtswahl

Eine der bedeutsamsten Neuerungen der EU-Erbrechtsverordnung ist die Möglichkeit der Rechtswahl durch den Erblasser. Nach Artikel 22 EU-ErbVO kann jeder Erblasser für seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes angehört.

Diese Rechtswahlmöglichkeit ist nicht unbegrenzt – sie beschränkt sich ausschließlich auf das Recht der Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger kann also nur deutsches Recht wählen, auch wenn er mehrere Jahrzehnte in Spanien gelebt hat. Die Wahl eines dritten Rechts, etwa schweizerisches oder österreichisches Recht, ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergeben. In der Praxis ist eine konkludente Rechtswahl möglich, wenn sich der Wille des Erblassers eindeutig aus der Verfügung von Todes wegen oder deren Auslegung ergibt. Die Verwendung spezifisch deutscher erbrechtlicher Begriffe in einem Testament kann ein Indiz für die konkludente Wahl deutschen Rechts sein, muss jedoch klar erkennbar sein. In der Praxis empfiehlt sich eine klare und unmissverständliche Formulierung im Testament oder Erbvertrag.

Formvorschriften für die Rechtswahl

Die Rechtswahl unterliegt besonderen Formvorschriften, die in Artikel 22 Absatz 2 EU-ErbVO geregelt sind. Sie muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen getroffen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine separate Rechtswahlerklärung außerhalb eines Testaments ist nicht ausreichend.

Problematisch kann die Auslegung werden, wenn ein Testament Formulierungen enthält, die auf eine bestimmte Rechtsordnung hindeuten, ohne diese explizit zu benennen. Beispielsweise könnte die Verwendung spezifisch deutscher erbrechtlicher Begriffe wie „Vorerbe“ oder „Nacherbe“ in einem Testament eines in Spanien lebenden Deutschen als stillschweigende Rechtswahl für deutsches Recht interpretiert werden.

Strategische Überlegungen zur Rechtswahl

Die Entscheidung für oder gegen eine Rechtswahl sollte sorgfältig abgewogen werden. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Zusammensetzung des Vermögens, der familiären Situation, den jeweiligen Pflichtteilsregelungen und steuerlichen Aspekten.

Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien kann die Wahl deutschen Rechts vorteilhaft sein, wenn sie eine größere Testierfreiheit wünschen. Umgekehrt könnte für Spanier in Deutschland die Beibehaltung spanischen Rechts sinnvoll sein, wenn sie die traditionellen spanischen Familienstrukturen beibehalten möchten.

Zuständigkeiten und Verfahren

Gerichtsstandsregelungen

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt nicht nur das anwendbare Recht, sondern auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte. Nach Artikel 4 EU-ErbVO sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Diese Zuständigkeitsregelung führt zu einer Konzentration der Verfahren bei einem Gericht, was die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erheblich vereinfacht. Verstirbt ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, sind spanische Gerichte für den gesamten Nachlass zuständig – auch für in Deutschland belegene Vermögenswerte.

Bei einer Rechtswahl können die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zuständigkeit der Gerichte des gewählten Rechts vereinbaren. Diese Zuständigkeitsvereinbarung muss jedoch ausdrücklich getroffen werden und bestimmten Formvorschriften entsprechen.

Das Europäische Nachlasszeugnis

Ein praktisches Instrument der EU-Erbrechtsverordnung ist das Europäische Nachlasszeugnis nach Artikel 62 ff. EU-ErbVO. Dieses Dokument weist die Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter aus und wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Das Europäische Nachlasszeugnis vereinfacht die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung erheblich. Erben müssen nicht mehr in jedem betroffenen Mitgliedstaat separate Erbscheine oder entsprechende Dokumente beantragen. Ein einziges Nachlasszeugnis reicht aus, um gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Institutionen die Erbenstellung nachzuweisen.

Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Deutschland sind dies die Nachlassgerichte, in Spanien die Notare. Das Europäische Nachlasszeugnis ist grundsätzlich sechs Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag verlängert oder das Zeugnis erneut ausgestellt werden.

Besonderheiten des spanischen Rechts

Foralrechte und regionale Unterschiede

Eine Besonderheit Spaniens liegt in der Existenz verschiedener regionaler Erbrechte, der sogenannten Foralrechte (Derechos Forales). Diese gelten in Katalonien, Aragonien, Navarra, dem Baskenland, Galicien und den Balearen und weichen teilweise erheblich vom allgemeinen spanischen Zivilrecht ab.

Die EU-Erbrechtsverordnung berücksichtigt diese Rechtszersplitterung in Artikel 22 Absatz 2. Im spanischen Erbrecht gibt es neben dem allgemeinen Recht auch regionale Sonderrechte (Foralrechte). Die Anwendung eines Foralrechts hängt von der verwaltungsmäßigen und rechtlichen Bindung des Erblassers an die jeweilige Region ab. Eine explizite Rechtswahl eines Foralrechts im Sinne der EU-ErbVO ist nur möglich, wenn das nationale spanische Recht diese Option vorsieht und eine hinreichende Verbindung zur Region besteht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Deutsche mit Vermögen in verschiedenen spanischen Regionen sorgfältig prüfen müssen, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Barcelona führt zur Anwendung katalanischen Rechts, das sich in wesentlichen Punkten vom staatlichen Erbrecht unterscheidet.

Pflichtteilsrecht und Testierfreiheit

Das spanische Pflichtteilsrecht ist traditionell strenger als das deutsche. Nach dem Código Civil beträgt die Legítima (Pflichtteil) grundsätzlich zwei Drittel des Nachlasses bei Vorhandensein von Abkömmlingen. Davon entfällt ein Drittel auf den Pflichtteil der Kinder zu gleichen Teilen (legítima estricta) und ein weiteres Drittel auf die verbesserte Erbportion (mejora), über die der Erblasser zugunsten seiner Abkömmlinge frei verfügen kann.

Diese Regelung schränkt die Testierfreiheit erheblich ein. Deutsche Erblasser, die spanischem Erbrecht unterliegen, können nur über ein Drittel ihres Vermögens frei verfügen. Dies kann insbesondere bei Patchwork-Familien oder wenn der überlebende Ehegatte abgesichert werden soll, zu ungewünschten Ergebnissen führen.

Die regionalen Foralrechte weichen teilweise von diesen strengen Regeln ab. Das katalanische Recht gewährt beispielsweise eine größere Testierfreiheit, während das aragonesische Recht besondere Regelungen für die bäuerliche Hofnachfolge vorsieht.

Praktische Handlungsempfehlungen

Checkliste für die Nachlassplanung

Erblasser mit grenzüberschreitendem Bezug sollten folgende Punkte beachten:

Bestandsaufnahme der Vermögenswerte: Erfassung aller Vermögensgegenstände nach ihrer Belegenheit und rechtlichen Zuordnung. Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen können verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen.

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts: Analyse der tatsächlichen Lebensverhältnisse und Dokumentation aller relevanten Umstände. Bei unklaren Fällen kann ein Rechtsgutachten sinnvoll sein.

Rechtswahl-Überlegungen: Prüfung der Vor- und Nachteile einer Rechtswahl unter Berücksichtigung der familiären Situation und der Vermögensstruktur. Dabei sollten auch steuerliche Aspekte einbezogen werden.

Testamentsgestaltung: Errichtung eines Testaments, das den Anforderungen beider Rechtsordnungen entspricht und eventuelle Rechtswahlklauseln enthält. Die Verwendung länderspezifischer Rechtsbegriffe sollte vermieden werden, wenn diese in der anderen Rechtsordnung unbekannt sind.

Internationale Nachlassabwicklung

Bei der praktischen Nachlassabwicklung sind folgende Schritte zu beachten:

Bestimmung der zuständigen Behörden: Je nach gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers sind deutsche Nachlassgerichte oder spanische Notare zuständig. Bei einer Rechtswahl können sich die Zuständigkeiten verschieben.

Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses: Dieses Dokument erleichtert die grenzüberschreitende Abwicklung erheblich und sollte in allen Fällen mit ausländischem Vermögen beantragt werden.

Koordination mit ausländischen Behörden: Auch mit dem Europäischen Nachlasszeugnis können zusätzliche Formalitäten im Belegenheitsstaat erforderlich sein. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden ist empfehlenswert.

Steuerliche Anmeldungen: In beiden Ländern können Erbschaftsteuererklärungen erforderlich sein. Die Fristen und Anforderungen unterscheiden sich erheblich und sollten sorgfältig beachtet werden.

Chancen und Herausforderungen der EU-Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung hat grenzüberschreitende Erbfälle zwischen Deutschland und Spanien grundlegend vereinfacht und für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Die einheitlichen Kollisionsregeln und das europäische Nachlasszeugnis erleichtern die praktische Abwicklung erheblich.

Gleichzeitig eröffnet die Möglichkeit der Rechtswahl neue Gestaltungsspielräume für eine optimale Nachlassplanung. Erblasser können gezielt das für ihre Situation günstigste Recht wählen und damit ihre Erben bestmöglich absichern.

Die Komplexität der Materie erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und qualifizierte Beratung. Die Wechselwirkungen zwischen Erb-, Steuer- und Verfahrensrecht verschiedener Mitgliedstaaten können nur durch Spezialisten mit fundierten Kenntnissen beider Rechtsordnungen optimal genutzt werden.

Die EU-Erbrechtsverordnung ist ein Erfolgsmodell der europäischen Rechtsharmonisierung, das kontinuierlich weiterentwickelt wird. Erblasser und Erben mit deutsch-spanischen Bezügen profitieren von dieser Rechtsentwicklung – vorausgesetzt, sie nutzen die neuen Möglichkeiten sachkundig und vorausschauend.

Häufig gestellte Fragen

Die Verordnung gilt nur für Erbfälle, bei denen der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist. Ältere Erbfälle unterliegen noch den früheren nationalen Kollisionsregeln.

Ja, durch eine ausdrückliche Rechtswahl in Ihrem Testament können Sie deutsches Recht für Ihren gesamten Nachlass bestimmen, auch wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien liegt.

Nein, die Rechtswahl muss lediglich in einer gültigen Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Ein privatschriftliches Testament reicht aus, sofern es den Formvorschriften entspricht.

Nein, die Rechtswahl erfasst die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. Eine Aufspaltung nach Vermögensgegenständen ist nicht möglich.

Bei unklaren Fällen wird eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen. Im Zweifel können die Gerichte eine Beweisaufnahme durchführen oder Sachverständige beauftragen.

Das Europäische Nachlasszeugnis dient dazu, die Erbenstellung, das Vermächtnisnehmerrecht oder die Stellung des Testamentsvollstreckers in grenzüberschreitenden Erbfällen nachzuweisen und wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Es ersetzt den nationalen Erbschein nur für diese Zwecke und nicht in allen innerstaatlichen Verfahren. In rein nationalen Erbfällen kann weiterhin ein Erbschein beantragt werden.

Die Erbschaftsteuerfreibeträge richten sich nach dem nationalen Steuerrecht. Ausländische Erben können unter bestimmten Voraussetzungen dieselben Freibeträge wie deutsche Erben erhalten.

Das Nachlasszeugnis ist grundsätzlich sechs Monate gültig, kann aber bei Bedarf verlängert oder erneut ausgestellt werden.

Die Kosten richten sich nach dem nationalen Recht des ausstellenden Staates. In Deutschland gelten die üblichen Gerichtsgebühren, in Spanien die Notargebühren.

Nein, die Verordnung gilt nur für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Für ältere Erbfälle gelten die zum Zeitpunkt des Erbfalls gültigen nationalen Regeln.

Weitere Beiträge