Erbrecht Spanien ohne Testament: Was passiert mit Ihrem Vermögen?

Ohne Testament gilt in Spanien die gesetzliche Erbfolge mit strengem Pflichtteilsrecht für zwei Drittel des Nachlasses. Der Ehegatte erhält oft nur Nießbrauch. EU-Bürger können durch Rechtswahl deutsches Recht wählen. Regionales Foralrecht kann abweichen. Ein Testament ist unerlässlich.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Warum ein Testament in Spanien so wichtig ist

Als Anwältin für deutsch-spanisches Erbrecht erlebe ich regelmäßig, wie Deutsche mit spanischem Vermögen ohne Testament versterben und ihre Angehörigen vor großen rechtlichen Herausforderungen stehen. Viele gehen davon aus, dass automatisch deutsches Recht gilt oder dass die Erbfolge ähnlich wie in Deutschland geregelt ist. Beides ist falsch und kann zu unerwünschten und kostspieligen Konsequenzen führen.

Ohne Testament bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer erbt. In Spanien gibt es jedoch nicht nur eine einheitliche gesetzliche Erbfolge, sondern je nach Region unterschiedliche Regelungen. Zudem kennt das spanische Recht strikte Pflichtteilsregelungen, die die Testierfreiheit erheblich einschränken. Für Deutsche mit spanischem Vermögen ist es daher essentiell zu verstehen, was ohne Testament geschieht.

Welches Erbrecht gilt?

Die EU-Erbrechtsverordnung als Ausgangspunkt

Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese Verordnung regelt, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen zur Anwendung kommt.

Nach der Grundregel der EU-ErbVO gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für einen Deutschen, der dauerhaft in Spanien lebt, würde also grundsätzlich spanisches Erbrecht gelten – auch für sein gesamtes Vermögen weltweit.

Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO

Die EU-Erbrechtsverordnung ermöglicht jedoch eine Rechtswahl. Nach Artikel 22 EU-ErbVO kann jede Person wählen, dass das Recht des Staates gilt, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes besitzt.

Ein deutscher Staatsangehöriger kann also bestimmen, dass für seine gesamte Erbfolge deutsches Recht gelten soll – unabhängig davon, wo er lebt oder wo sich sein Vermögen befindet. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen und sollte eindeutig formuliert sein.

Konsequenzen ohne Rechtswahl

Ohne ausdrückliche Rechtswahl gilt für einen Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien spanisches Erbrecht. Dies bedeutet, dass die spanische gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament vorhanden ist. Auch die spanischen Pflichtteilsregelungen kommen zur Anwendung.

Für Deutsche, die zwar in Deutschland leben, aber Immobilien oder anderes Vermögen in Spanien besitzen, ist die Situation komplexer. Grundsätzlich gilt deutsches Erbrecht, da der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist. Allerdings können spanische Behörden und Gerichte bei Immobilien in Spanien auf die Anwendung spanischen Rechts bestehen.

Leben Sie in Spanien oder besitzen spanisches Vermögen? Eine klare Rechtswahl im Testament kann Ihren Erben erhebliche Komplikationen ersparen.

Die spanische gesetzliche Erbfolge im Detail

Das Zivilgesetzbuch als Grundlage

Das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) enthält in den Artikeln 657-1087 die Regelungen zum Erbrecht. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich, soweit nicht in einer Region Spaniens besonderes Foralrecht (regionales Sonderrecht) Anwendung findet; in diesen Regionen geht das lokale Recht dem Código Civil vor.

Die gesetzliche Erbfolge ist in Spanien streng geregelt und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom deutschen Recht. Besonders auffällig ist das ausgeprägte Pflichtteilsrecht, das zwei Drittel des Nachlasses für bestimmte Angehörige reserviert.

Die drei Teile des Nachlasses (Tercios)

Nach dem gemeinen spanischen Erbrecht (Código Civil) wird der Nachlass in drei gleichgroße Teile („tercios“) aufgeteilt:

1. Legítima estricta (strenger Pflichtteil) – Ein Drittel des Nachlasses („legítima estricta“) muss zu gleichen Teilen an alle Kinder verteilt werden. Der Erblasser kann hierüber nicht abweichend verfügen. Bei drei Kindern erhält jedes Kind ein Neuntel des gesamten Nachlasses aus diesem Drittel.

2. Mejora (Besserstellungsteil) – Ein weiteres Drittel muss ebenfalls an die Abkömmlinge gehen, kann aber frei unter ihnen verteilt werden. Der Erblasser kann also ein oder mehrere Kinder bevorzugen. Dieses Drittel wird häufig genutzt, um bestimmte Kinder zu begünstigen oder um Immobilien ungeteilt zu übertragen.

3. Libre disposición (frei verfügbarer Teil) – Nur das letzte Drittel kann der Erblasser völlig frei verfügen. Erst über diesen Teil kann er auch Nichtverwandte oder gemeinnützige Organisationen bedenken.

Gesetzliche Erbfolge bei Abkömmlingen

Wenn der Erblasser Kinder oder Enkelkinder hinterlässt, erben diese nach der gesetzlichen Erbfolge:

Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ehelich, nichtehelich oder adoptiert sind. Alle Kinder sind gleichberechtigt. Wenn ein Kind vorverstorben ist, treten dessen Kinder (die Enkelkinder des Erblassers) an seine Stelle.

Der überlebende Ehegatte erhält keinen eigenen Erbteil, sondern den lebenslangen Nießbrauch (usufructo) am Drittel des Nachlasses, das für die „mejora“ bestimmt ist. Dies bedeutet, dass er das Vermögen nutzen kann (etwa Mieteinnahmen einer Immobilie erhält oder in einem Haus wohnen darf), aber nicht frei darüber verfügen kann. Das Eigentum liegt bei den Kindern.

Gesetzliche Erbfolge ohne Abkömmlinge

Wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, ändert sich die Erbfolge erheblich:

Mit Ehegatten: Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte nur dann allein, wenn auch die Eltern oder weitere Aszendenten des Erblassers bereits verstorben sind. Leben die Eltern noch, teilen sich Ehegatte und Eltern den Nachlass nach den Regelungen des Código Civil. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, aber Eltern oder weitere Aszendenten des Erblassers leben, so steht dem Ehegatten das Eigentum an einem Teil des Nachlasses zu; zusätzlich hat er ein Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Nachlasses.

Ohne Ehegatten, aber mit Eltern: Die Eltern erben zu gleichen Teilen das volle Eigentum. Wenn nur noch ein Elternteil lebt, erbt dieser allein.

Ohne Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern: Es erben die entfernteren Verwandten in folgender Reihenfolge: Geschwister und Neffen/Nichten, dann Großeltern, dann entferntere Seitenverwandte bis zum vierten Grad. Erst wenn keine Verwandten bis zum vierten Grad vorhanden sind, erbt der spanische Staat.

Besonderheiten beim Ehegatten

Die Stellung des Ehegatten im spanischen Erbrecht ist deutlich schwächer als im deutschen Recht. Während in Deutschland der Ehegatte neben den Kindern ein Viertel oder bei Zugewinn die Hälfte erbt, erhält er in Spanien nur ein Nießbrauchsrecht.

Dieses Nießbrauchsrecht ist zwar lebenslang, aber nicht mit vollem Eigentum vergleichbar. Der Ehegatte kann die Immobilie nicht verkaufen, nicht belasten und nicht frei vererben. Nach seinem Tod fällt das volle Eigentum an die bereits feststehenden Erben.

In der Praxis führt dies oft zu Konflikten, insbesondere wenn der überlebende Ehegatte wieder heiraten möchte oder die Kinder das Eigentum verwerten wollen. Eine testamentarische Regelung kann diese Probleme vermeiden.

Regionales Foralrecht: Abweichungen vom Zivilgesetzbuch

Regionen mit eigenem Erbrecht

In mehreren autonomen Regionen Spaniens gilt nicht das Zivilgesetzbuch, sondern eigenes historisch gewachsenes Foralrecht. Die wichtigsten Regionen mit abweichendem Erbrecht sind:

  • Katalonien
  • Baskenland und Navarra
  • Balearen
  • Galicien
  • Aragonien

Diese regionalen Rechte weichen zum Teil erheblich vom Código Civil ab und können für Erblasser deutlich günstiger oder ungünstiger sein.

Katalonien: Größere Testierfreiheit

Das katalanische Erbrecht (Codi Civil de Catalunya) gewährt dem Erblasser deutlich mehr Freiheit als das staatliche spanische Recht. Der Pflichtteil beträgt nur ein Viertel des Nachlasses und kann unter bestimmten Umständen sogar durch Testament entzogen werden.

Zudem kennt das katalanische Recht das Institut des „hereu“ – einen Alleinerben, der traditionell den gesamten Familienbesitz erhält. Diese Regelung stammt aus der bäuerlichen Tradition und sollte die Zersplitterung von Grundbesitz verhindern.

Balearen: Unterschiede zwischen den Inseln

Auf den Balearen gilt unterschiedliches Recht je nach Insel. Mallorca und Menorca folgen weitgehend dem katalanischen Modell mit geringeren Pflichtteilen, während Ibiza und Formentera eigene Regelungen haben.

Besonders auf Mallorca ist die Figur des „hereu universal“ verbreitet, bei dem ein Kind (traditionell der Erstgeborene) den gesamten Nachlass oder zumindest die Familienimmobilie erhält.

Baskenland und Navarra: Völlige Testierfreiheit

Im Baskenland und in Navarra ist die Testierfreiheit für Personen mit zivilrechtlicher Einbindung in diese Regionen (vecindad civil) sehr weitgehend. Ein Pflichtteil besteht praktisch nicht, es sei denn, das regionale Recht ordnet im Einzelfall einen Mindestschutz an.

Allerdings gilt diese Freiheit nur für Personen, die eine besondere Verbindung zur Region haben (vecindad civil). Für Zugezogene kann es kompliziert sein, in den Genuss dieser Regelungen zu kommen.

Praktische Probleme ohne Testament

Verfahrensdauer und Kosten

Ohne Testament müssen die Erben ihre Erbenstellung durch ein aufwändiges Verfahren nachweisen. In Spanien erfolgt dies durch eine notarielle Erbenerklärung (declaración de herederos), die nur ein spanischer Notar ausstellen kann.

Dieses Verfahren dauert typischerweise mehrere Monate und erfordert umfangreiche Dokumentation: Sterbeurkunden, Familienstammbücher, Nachweise über das Fehlen weiterer Erben, amtliche Übersetzungen deutscher Dokumente. Die Kosten liegen schnell bei mehreren tausend Euro.

Im Vergleich dazu ist mit Testament der Erbnachweis deutlich einfacher: Das Testament wird beim spanischen Notar vorgelegt, und die Erben können unmittelbar über den Nachlass verfügen.

Ungewollte Erbengemeinschaften

Die spanische gesetzliche Erbfolge führt oft zu Erbengemeinschaften, die der Erblasser nicht gewollt hätte. Wenn mehrere Kinder zu gleichen Teilen erben, müssen sie sich über die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses einigen.

Bei Immobilien ist dies besonders problematisch. Kein Erbe kann allein über die Immobilie verfügen, aber auch nicht ohne weiteres seinen Anteil verkaufen. Wenn die Erben zerstritten sind oder unterschiedliche Vorstellungen haben, kann dies zu langwierigen Auseinandersetzungen führen.

Nießbrauchsrechte als Belastung

Das gesetzliche Nießbrauchsrecht des Ehegatten erscheint zunächst als Schutz für den Überlebenden. In der Praxis kann es aber auch zur Belastung werden.

Die Kinder sind zwar Eigentümer, können aber nicht frei über die Immobilie verfügen. Der Ehegatte kann nicht verkaufen, selbst wenn er das Geld dringend bräuchte. Eine Einigung über die Aufhebung des Nießbrauchs erfordert die Zustimmung aller Beteiligten und kann steuerliche Konsequenzen haben.

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Zusammenspiel mit deutschem Erbrecht

Wenn beide Systeme aufeinandertreffen

Für Deutsche mit spanischem Vermögen können beide Rechtssysteme relevant werden. Auch wenn durch die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich nur ein Erbrecht anwendbar ist, müssen in der Praxis oft beide Rechtsordnungen beachtet werden.

Deutsche Behörden und Gerichte wenden bei Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich deutsches Erbrecht an. Spanische Behörden können jedoch für in Spanien belegenes Vermögen auf spanischen Formalien bestehen, selbst wenn deutsches Erbrecht gilt.

Der deutsche Erbschein und seine Anerkennung

Ein deutscher Erbschein wird in Spanien grundsätzlich anerkannt, muss aber mit Apostille versehen und übersetzt werden. Dennoch verlangen spanische Behörden oft zusätzlich eine notarielle Erbenerklärung nach spanischem Recht.

Diese Doppelgleisigkeit verursacht zusätzliche Kosten und Verzögerungen. Mit einem Testament, das die Rechtswahl klar regelt und von einem spanischen Notar beurkundet wird, lässt sich dies vermeiden.

Unterschiede in der Pflichtteilsregelung

Das deutsche Erbrecht kennt nur Geldpflichtteilsansprüche, während das spanische Recht echte Mindesterbrechte vorsieht. Dieser Unterschied kann erhebliche praktische Auswirkungen haben.

Nach deutschem Recht kann der Erblasser einen Alleinerben einsetzen, die Pflichtteilsberechtigten erhalten nur einen Geldanspruch. Nach spanischem Recht müssen die Pflichtteilsberechtigten am Nachlass beteiligt werden, was zu Erbengemeinschaften führt.

Das gewählte oder anwendbare Erbrecht gilt grundsätzlich für den weltweiten Nachlass, sofern keine besonderen Vorschriften (z. B. für unbewegliches Vermögen in Drittstaaten) eine Nachlassspaltung bewirken.

Europäisches Nachlasszeugnis als Lösung

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Die EU-Erbrechtsverordnung hat mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) ein einheitliches Dokument geschaffen, das in allen EU-Mitgliedstaaten die Erbenstellung nachweist. Das ENZ wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Das ENZ ersetzt nicht den Erbschein oder andere nationale Dokumente, ist aber als zusätzliches Instrument gedacht. Es soll grenzüberschreitende Erbfälle vereinfachen, indem es in allen EU-Staaten automatisch anerkannt wird.

Vorteile bei fehlender Rechtswahl

Gerade wenn keine klare Rechtswahl getroffen wurde, kann das ENZ hilfreich sein. Es klärt verbindlich, welches Erbrecht anwendbar ist und wer die Erben sind. Damit vermeidet es Streitigkeiten zwischen verschiedenen nationalen Behörden.

Allerdings setzt auch das ENZ voraus, dass die Erbfolge geklärt ist. Bei fehlender Rechtswahl und komplexen Familienverhältnissen kann selbst die Ausstellung des ENZ aufwändig und zeitintensiv sein.

Besondere Konstellationen

Unverheiratete Paare und Lebensgefährten

Das spanische Erbrecht kennt kein gesetzliches Erbrecht für nichteheliche Lebenspartner. Auch eingetragene Partnerschaften werden nicht automatisch wie Ehen behandelt. Ohne Testament erbt der Lebensgefährte nichts.

In manchen autonomen Regionen gibt es Sonderregelungen für registrierte Lebenspartnerschaften (parejas de hecho), die aber vorherige Registrierung und oft auch eine Mindestdauer der Beziehung erfordern.

Für unverheiratete Paare ist ein Testament daher absolut unerlässlich, wenn der Partner abgesichert werden soll.

Patchwork-Familien

In Patchwork-Familien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen kann die gesetzliche Erbfolge zu besonders unbefriedigenden Ergebnissen führen. Die Kinder aus erster Ehe erben gleichberechtigt mit den Kindern aus zweiter Ehe, der neue Ehepartner erhält nur ein Nießbrauchsrecht.

Dies kann zu erheblichen Konflikten führen, insbesondere wenn die Vermögensverhältnisse ungleich sind oder wenn Immobilien im Spiel sind, die die Kinder aus erster Ehe mit dem neuen Partner teilen müssen.

Ausländische Staatsangehörige ohne EU-Bezug

Für Staatsangehörige von Drittstaaten (Nicht-EU-Länder) gelten Sonderregelungen. Die EU-Erbrechtsverordnung ist nicht anwendbar, sodass die Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO nicht möglich ist.

Hier gelten die klassischen Regeln des internationalen Privatrechts, die von Land zu Land unterschiedlich sind. Dies kann zu noch komplexeren Situationen führen, insbesondere wenn mehrere Rechtsordnungen involviert sind.

Steuerliche Konsequenzen

Spanische Erbschaftsteuer ohne Testament

Die Höhe der spanischen Erbschaftsteuer hängt nicht davon ab, ob ein Testament vorhanden ist. Allerdings können sich durch die gesetzliche Erbfolge steuerliche Nachteile ergeben.

Wenn mehrere Personen erben, kann jeder zwar die Freibeträge nutzen, aber die Verwaltung wird komplexer. Zudem kann die Aufteilung des Nachlasses zu ungünstigen Bewertungen führen, wenn etwa Immobilien nicht optimal zugeteilt werden.

Nießbrauchsrechte in der Erbschaftsteuer

Das Nießbrauchsrecht des Ehegatten wird steuerlich besonders bewertet. Der Wert des Nießbrauchs hängt vom Alter des Berechtigten ab und wird vom Wert der Erbschaft abgezogen.

Dies kann zu komplexen steuerlichen Berechnungen führen, bei denen sowohl der Nießbraucher als auch die Eigentümer Erbschaftsteuer zahlen müssen, aber auf unterschiedliche Werte.

Deutsche Erbschaftsteuer

Auch die deutsche Erbschaftsteuer ist bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu beachten. Deutsche Steuerinländer müssen ihr weltweites Erbe versteuern, können aber die in Spanien gezahlte Steuer nach § 21 ErbStG anrechnen lassen.

Die gesetzliche Erbfolge kann hier zu suboptimalen Ergebnissen führen, wenn die Freibeträge nicht optimal genutzt werden oder wenn die Anrechnung der spanischen Steuer kompliziert wird.

Möchten Sie die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Erbfolgen analysieren? Eine vorausschauende Planung kann erhebliche Steuerlasten vermeiden.

Lösungen und Gestaltungsmöglichkeiten

Das spanische Testament als wichtigstes Instrument

Die beste Lösung für Deutsche mit spanischem Vermögen ist ein spanisches Testament. Dieses sollte von einem spanischen Notar beurkundet werden und kann speziell für das spanische Vermögen ausgestellt werden.

Ein solches Testament kann mit einem deutschen Testament kombiniert werden, wobei darauf zu achten ist, dass sich beide Testamente nicht widersprechen. Oft empfiehlt sich ein koordiniertes Testament, das deutsches Vermögen nach deutschem Recht und spanisches Vermögen nach gewähltem Recht regelt.

Rechtswahl ausdrücklich treffen

In jedem Testament sollte die Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO ausdrücklich getroffen werden. Eine klare Formulierung wie „Ich wähle deutsches Recht für meine gesamte Erbfolge“ vermeidet Unklarheiten.

Diese Rechtswahl sollte in allen Testamenten wiederholt werden, egal ob spanisch oder deutsch. Sie gilt für den gesamten Nachlass weltweit und verhindert, dass verschiedene Rechtsordnungen nebeneinander angewendet werden.

Lebzeitige Schenkungen als Alternative

Statt auf den Erbfall zu warten, können Vermögenswerte auch lebzeitig übertragen werden. Dies ermöglicht eine gezielte Gestaltung und vermeidet die gesetzliche Erbfolge.

Allerdings sind bei Schenkungen in Spanien sowohl Schenkungsteuer als auch bei Immobilien Einkommensteuer auf Wertsteigerungen zu beachten. Eine genaue Berechnung ist unerlässlich.

Erbverträge nach deutschem Recht

Wenn deutsches Erbrecht gewählt wird, sind auch deutsche Erbverträge möglich. Diese bieten mehr Rechtssicherheit als einfache Testamente, da sie nicht einseitig widerrufen werden können.

Erbverträge müssen in Deutschland notariell beurkundet werden und sollten die Rechtswahl ausdrücklich enthalten. Ihre Anerkennung in Spanien ist durch die EU-Erbrechtsverordnung gewährleistet.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Die notarielle Erbenerklärung in Spanien

Ohne Testament müssen die Erben ihre Erbenstellung durch eine notarielle Erbenerklärung (acta de declaración de herederos) nachweisen. Diese wird von einem spanischen Notar ausgestellt, nachdem umfangreiche Dokumente vorgelegt wurden.

Der Notar prüft die Verwandtschaftsverhältnisse, das Fehlen weiterer Erben und die anzuwendende gesetzliche Erbfolge. Das Verfahren dauert typischerweise 3-6 Monate und kostet je nach Nachlasswert zwischen 1.000 und 5.000 Euro.

Erforderliche Dokumente

Für die Erbenerklärung werden benötigt:

  • Spanische Steuernummern (NIE) aller Erben
  • Internationale Sterbeurkunde oder deutsche Sterbeurkunde mit amtlicher Übersetzung
  • Familienstammbuch oder gleichwertige Dokumente
  • Negativbescheinigung des spanischen Testamentsregisters
  • Nachweis des letzten Wohnsitzes
  • Ausweisdokumente aller Erben
  • Amtliche Übersetzungen deutscher Dokumente (mit Apostille)

Die Beschaffung dieser Dokumente kann Wochen oder Monate dauern, insbesondere wenn sie aus Deutschland angefordert werden müssen.

Fristen für die Erbschaftsteuer

Unabhängig vom Vorhandensein eines Testaments muss die spanische Erbschaftsteuer innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall angemeldet werden. Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.

Ohne Testament ist die Frist oft schwer einzuhalten, da zunächst die Erbenerklärung vorliegen muss. Dennoch laufen Zinsen, wenn die Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird. Ein Testament beschleunigt das Verfahren erheblich.

Checkliste für Betroffene

Wenn Sie in Spanien leben:

  • Prüfen Sie, ob eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts sinnvoll ist
  • Errichten Sie ein spanisches Testament mit klarer Rechtswahlklausel
  • Berücksichtigen Sie die Erbschaftsteuer-Freibeträge beider Länder
  • Koordinieren Sie spanisches und deutsches Testament
  • Informieren Sie Ihre Angehörigen über den Standort der Testamente

Wenn Sie spanisches Vermögen besitzen:

  • Treffen Sie eine Rechtswahl im Testament
  • Erwägen Sie ein separates spanisches Testament für spanisches Vermögen
  • Klären Sie die Frage der anzuwendenden gesetzlichen Erbfolge
  • Prüfen Sie, ob regionales Foralrecht günstiger sein könnte
  • Dokumentieren Sie alle Vermögenswerte und deren Standorte

Wenn Sie Erbe ohne Testament sind:

  • Ermitteln Sie schnellstmöglich das anwendbare Erbrecht
  • Beschaffen Sie alle erforderlichen Dokumente mit Übersetzungen
  • Beauftragen Sie einen Notar für die Erbenerklärung
  • Beachten Sie die Fristen für die Erbschaftsteuer
  • Lassen Sie sich bei Interessenkonflikten rechtlich beraten

Für die Zukunft:

  • Überprüfen Sie Ihr Testament regelmäßig (alle 5 Jahre)
  • Passen Sie Ihr Testament bei Änderungen der Lebenssituation an
  • Informieren Sie sich über Änderungen im spanischen Erbrecht
  • Bewahren Sie Testamente sicher auf und informieren Sie Vertrauenspersonen
  • Erwägen Sie eine Registrierung im deutschen und spanischen Testamentsregister

Vorsorge ist unerlässlich

Die gesetzliche Erbfolge in Spanien führt ohne Testament oft zu Ergebnissen, die der Erblasser nicht gewollt hätte. Die strengen Pflichtteilsregelungen, das schwache Erbrecht des Ehegatten und die regionalen Unterschiede machen eine testamentarische Regelung unerlässlich.

Für Deutsche mit spanischem Vermögen ist die Kombination aus klarer Rechtswahl und einem auf beide Rechtsordnungen abgestimmten Testament der beste Schutz. Die Investition in professionelle Beratung zahlt sich vielfach aus und erspart den Erben erhebliche Probleme.

Die EU-Erbrechtsverordnung bietet mit der Möglichkeit der Rechtswahl ein wichtiges Instrument, das genutzt werden sollte. Ohne Testament und Rechtswahl kann es zu einem unübersichtlichen Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen kommen, das für alle Beteiligten belastend ist.

Sie haben Fragen zum spanischen Erbrecht ohne Testament oder möchten ein Testament errichten? Kontaktieren Sie mich für eine umfassende Beratung, die beide Rechtsordnungen optimal koordiniert.

Häufig gestellte Fragen

Nein, ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Wohnsitz in Spanien also spanisches Recht.

Bei vorhandenen Kindern nur ein lebenslangen Nießbrauch am mejora-Drittel des Nachlasses. Ohne Kinder das volle Eigentum, wenn auch keine Eltern mehr leben.

Nach spanischem Recht nur in sehr engen Ausnahmefällen. Zwei Drittel des Nachlasses sind für Abkömmlinge reserviert und können nicht frei verfügt werden.

Der Eigentümer kann frei über die Sache verfügen und sie verkaufen. Der Nießbraucher darf sie nur nutzen und die Früchte ziehen, kann aber nicht verkaufen oder belasten.

Typischerweise 6-12 Monate, in komplexen Fällen auch länger. Mit Testament ist die Abwicklung deutlich schneller.

Nein, seit in Kraft treten der EU-ErbVO ist dringend davon abzuraten gesonderte Testamente im Ausland zu erteilen, da diese ebenfalls in Deutschland beim Nachlassgericht einzureichen sind, was mit zusätzlichen Kosten und Verfahrensverzögerungen einhergeht.

Nein, nichteheliche Partner haben kein gesetzliches Erbrecht in Spanien. Ein Testament ist zwingend erforderlich.

Nein, mehrere Regionen haben eigenes Foralrecht mit teilweise erheblichen Abweichungen vom Zivilgesetzbuch.

Ein deutsches Testament kann grundsätzlich gelten, sollte aber eine Rechtswahlklausel enthalten und koordiniert sein mit der spanischen Vermögenssituation.

Das gewählte oder anwendbare Erbrecht gilt grundsätzlich für den gesamten weltweiten Nachlass, sofern keine besonderen Vorschriften (z. B. für unbewegliches Vermögen in Drittstaaten) eine Nachlassspaltung bewirken. Spanisches Erbrecht würde also grundsätzlich auch das deutsche Vermögen erfassen.

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