Berliner Testament in Spanien: Anerkennung und praktische Umsetzung

Das Berliner Testament ist in Spanien nur mit Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts wirksam. Ohne Rechtswahl verstößt es gegen spanisches Pflichtteilsrecht. Erforderlich sind klare Rechtswahlklausel, Übersetzung und notarielle Abwicklung. Steuerlich kann es zu Doppelbelastung führen. Alternative Gestaltungen sollten geprüft werden.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Ein deutsches Konzept in spanischem Kontext

Als Anwältin für deutsch-spanisches Erbrecht werde ich häufig von deutschen Ehepaaren mit spanischem Vermögen gefragt: „Gilt unser Berliner Testament auch in Spanien?“ Diese Frage ist berechtigt und komplex, denn das Berliner Testament ist ein typisch deutsches Rechtsinstitut, das dem spanischen Erbrecht völlig fremd ist.

Das Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Längstlebenden erben, widerspricht fundamental dem spanischen Pflichtteilsrecht. Ohne entsprechende Vorkehrungen kann ein solches Testament in Spanien unwirksam sein oder zu erheblichen rechtlichen Problemen führen.

Die gute Nachricht: Durch die EU-Erbrechtsverordnung und eine klare Rechtswahl ist es möglich, ein Berliner Testament auch für spanisches Vermögen wirksam zu machen. Allerdings sind dabei wichtige Besonderheiten zu beachten.

Was ist ein Berliner Testament?

Definition und deutsches Konzept

Das Berliner Testament ist eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung von Ehepartnern (§§ 2265 ff. BGB), bei der sich beide gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die gemeinsamen Kinder oder andere Personen werden zu Schlusserben des Längstlebenden bestimmt.

Nach deutschem Recht führt dies dazu, dass beim Tod des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen erhält. Die Kinder erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstirbt. Diese Gestaltung soll verhindern, dass der überlebende Partner finanziell geschwächt wird oder dass Vermögen frühzeitig aus der Familie abfließt.

Bindungswirkung und Widerruflichkeit

Eine Besonderheit des Berliner Testaments ist die wechselbezügliche Bindungswirkung (§§ 2270, 2271 BGB). Nach dem Tod eines Partners kann der Überlebende die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr ändern. Dies schützt die Interessen der Schlusserben, schränkt aber auch die Testierfreiheit des Überlebenden ein.

Zu Lebzeiten beider Partner kann das Testament nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Dies setzt Einvernehmen beider Ehepartner voraus. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist eine Änderung nur noch möglich, wenn dies ausdrücklich vorbehalten wurde.

Pflichtteilsproblematik nach deutschem Recht

Auch nach deutschem Recht führt das Berliner Testament zu einer Pflichtteilsproblematik. Die Kinder werden beim ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil geltend machen. Dies kann den überlebenden Ehegatten finanziell belasten, insbesondere wenn das Vermögen hauptsächlich aus Immobilien besteht.

Zur Lösung dieses Problems enthalten Berliner Testamente oft Pflichtteilsstrafklauseln (§ 2075 BGB): Wenn ein Kind beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, wird es auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt. Dies soll die Kinder davon abhalten, den überlebenden Partner zu belasten.

Haben Sie ein deutsches Berliner Testament und besitzen spanisches Vermögen? Eine Überprüfung der Wirksamkeit ist dringend empfehlenswert.

Das spanische Pflichtteilsrecht als Hindernis

Die Zwei-Drittel-Regel

Das spanische Erbrecht nach dem Código Civil (Art. 806 ff. CC) reserviert zwei Drittel des Nachlasses für die Abkömmlinge. Ein Drittel (legítima estricta) muss zwingend zu gleichen Teilen an alle Kinder verteilt werden. Ein weiteres Drittel (mejora) muss ebenfalls an Abkömmlinge gehen, kann aber frei unter ihnen verteilt werden.

Diese zwingende Regelung lässt sich nicht durch Testament umgehen. Ein Berliner Testament, das den Ehegatten zum Alleinerben macht und die Kinder vollständig auf den zweiten Erbfall verweist, verstößt fundamental gegen diese Pflichtteile.

Nießbrauchslösung nach spanischem Recht

Das spanische Recht kennt für den überlebenden Ehegatten nur ein Nießbrauchsrecht am mejora-Drittel (Art. 834 CC), nicht aber volles Eigentum. Dies ist deutlich schwächer als die Position eines Alleinerben nach deutschem Berliner Testament.

Der Ehegatte kann zwar die Immobilie bewohnen oder Mieteinnahmen erhalten, aber nicht frei über das Vermögen verfügen. Er kann es nicht verkaufen, nicht verschenken und nicht neu vererben. Die Substanz bleibt für die Kinder erhalten.

Unvereinbarkeit ohne Rechtswahl

Ein Berliner Testament ohne Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts ist mit spanischem Erbrecht unvereinbar. Spanische Notare und Gerichte würden ein solches Testament als teilweise unwirksam behandeln und die Pflichtteilsregelungen durchsetzen.

Dies führt nicht zur völligen Nichtigkeit des Testaments, aber zu einer Reduktion: Der Ehegatte würde statt des gesamten Nachlasses nur das frei verfügbare Drittel erhalten, die Kinder ihre Pflichtteile. Das Kernziel des Berliner Testaments würde verfehlt.

Die EU-Erbrechtsverordnung als Lösung

Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO

Die Europäische Erbrechtsverordnung ermöglicht es EU-Bürgern, das Recht ihres Heimatstaates für ihre Erbfolge zu wählen (Art. 22 EU-ErbVO). Deutsche können also bestimmen, dass für ihren gesamten Nachlass deutsches Erbrecht gilt – auch für Vermögen in Spanien.

Diese Rechtswahl sollte ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen. Eine konkludente Wahl ist zwar anerkannt, wird aber zur Sicherheit nicht empfohlen. Eine eindeutige Formulierung wie „Wir wählen deutsches Recht für unsere gesamte Erbfolge“ ist erforderlich. Die Rechtswahl gilt dann für den weltweiten Nachlass, einschließlich spanischer Immobilien.

Wirkung der Rechtswahl

Mit wirksamer Rechtswahl gelten für den gesamten Nachlass die deutschen Erbrechtsregeln. Das bedeutet:

  • Das Berliner Testament ist voll wirksam
  • Die deutschen Pflichtteilsregelungen (Geldansprüche) gelten
  • Die spanischen Zwei-Drittel-Pflichtteile sind nicht anwendbar
  • Der überlebende Ehegatte wird tatsächlich Alleinerbe

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt das auf die Erbfolge anwendbare Recht, welches für die Nachlassverteilung Vorrang hat. Spanisches Recht bleibt für Steuer- und Formfragen maßgeblich.

Grenzen der Rechtswahl

Die Rechtswahl erfasst die erbrechtlichen Aspekte, nicht aber zwingend alle Nebenfolgen. Insbesondere bleiben bestehen:

  • Spanische Erbschaftsteuer (auch wenn deutsches Erbrecht gilt)
  • Spanische Grundbuchvorschriften für Immobilien
  • Spanische Formvorschriften für bestimmte Rechtsgeschäfte
  • Güterstände und deren Abwicklung nach dem anwendbaren Güterrecht

Die Rechtswahl löst also das zentrale Problem (Anwendbarkeit des Berliner Testaments), beseitigt aber nicht alle praktischen Komplikationen.

Formelle Anforderungen und Anerkennung

Das deutsche Berliner Testament

Ein in Deutschland ordnungsgemäß errichtetes Berliner Testament ist grundsätzlich auch in Spanien formell wirksam (Art. 1 HTestfÜbk, Art. 27 EU-ErbVO). Dies gilt sowohl für notariell beurkundete als auch für privatschriftliche (eigenhändig handgeschriebene und unterschriebene) Testamente.

Das Testament muss die formellen Anforderungen des deutschen Rechts erfüllen:

  • Bei gemeinschaftlichem handschriftlichem Testament (§ 2267 BGB): Von einem Ehegatten vollständig handgeschrieben, von beiden unterschrieben mit Ort und Datum
  • Bei notariellem Testament: Beurkundung durch deutschen Notar

Die EU-Erbrechtsverordnung stellt sicher, dass ein nach deutschem Recht formell wirksames Testament auch in anderen EU-Staaten anerkannt wird.

Übersetzung und Apostille

Für die Verwendung in Spanien muss das deutsche Testament übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Zusätzlich ist eine Apostille erforderlich, die die Echtheit der deutschen Urkunde bestätigt.

Bei notariellen Testamenten wird die Apostille vom zuständigen Landgericht ausgestellt. Bei privatschriftlichen Testamenten, die beim Nachlassgericht hinterlegt sind, stellt das Gericht nach Testamentseröffnung eine entsprechende Bescheinigung aus.

Registrierung im spanischen Testamentsregister

Deutschland und Spanien sind beide dem Europäischen Testamentsregister angeschlossen. Deutsche Testamente werden automatisch im zentralen Register erfasst. Dennoch kann es sinnvoll sein, das Testament zusätzlich im spanischen Register eintragen zu lassen oder zumindest einen Hinweis auf die Existenz zu hinterlegen.

Dies erleichtert den Erben den Nachweis und verhindert, dass spanische Behörden von einem testamentslosen Erbfall ausgehen.

Möchten Sie Ihr Berliner Testament für Spanien absichern? Eine notarielle Beurkundung mit Rechtswahlklausel gibt Rechtssicherheit.

Praktische Umsetzung in Spanien

Abwicklung beim Notar

Nach einem Erbfall muss der Nachlass auch in Spanien abgewickelt werden, wenn dort Vermögen vorhanden ist. Der überlebende Ehegatte oder die Erben müssen eine spanische Erbschaftsannahmeurkunde erteilen. Dies kann auch bei einem deutschen Notar erfolgen, wenn er sich im spanischen Recht auskennt.

Der Notar prüft:

  • Das deutsche Testament (in beglaubigter Übersetzung)
  • Die Rechtswahl und deren Wirksamkeit
  • Die Erbenstellung nach deutschem Recht
  • Die formelle Ordnungsmäßigkeit aller Dokumente

Der Notar erstellt dann eine notarielle Urkunde (escritura de aceptación y adjudicación de herencia), die die Erbfolge nach deutschem Recht dokumentiert und die Grundlage für Grundbuchänderungen bildet.

Europäisches Nachlasszeugnis

Alternativ oder ergänzend kann ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) beantragt werden. Dieses wird von der zuständigen deutschen Behörde ( das Nachlassgericht) ausgestellt und bescheinigt die Erbenstellung nach deutschem Recht.

Das ENZ wird in allen EU-Staaten automatisch anerkannt und kann die Abwicklung in Spanien erheblich erleichtern. Es muss nicht übersetzt werden und erspart den Nachweis der Rechtswahl gegenüber spanischen Behörden.

Allerdings dauert die Ausstellung eines ENZ oft mehrere Monate und ist mit Kosten verbunden.

Grundbuchänderungen

Bei Immobilien muss nach dem Erbfall das spanische Grundbuch (Registro de la Propiedad) berichtigt werden. Dies erfordert die Vorlage der notariellen Erbschaftsurkunde und die Zahlung der Erbschaftsteuer.

Das Grundbuchamt prüft die formelle Ordentlichkeit aller ausländischen Dokumente und erkennt eine wirksame Rechtswahl grundsätzlich an, sofern alle spanischen Formerfordernisse und steuerlichen Pflichten erfüllt sind.

Steuerliche Aspekte

Spanische Erbschaftsteuer beim ersten Erbfall

Auch wenn deutsches Erbrecht gilt, fällt beim Tod des Erstversterbenden spanische Erbschaftsteuer an. Der überlebende Ehegatte muss die Erbschaft in Spanien versteuern.

Die Steuerlast hängt von der Region ab, in der sich das Vermögen befindet. In Regionen wie Madrid oder Andalusien gibt es großzügige Ermäßigungen für Ehegatten, in anderen Regionen kann die Belastung erheblich sein.

Die Freibeträge für Ehegatten liegen je nach Region zwischen 15.956,87 Euro (staatlicher Mindestsatz) und praktisch unbegrenzt (in Madrid durch 99%-Ermäßigung).

Doppelte Erbschaftsteuer beim zweiten Erbfall?

Beim zweiten Erbfall (Tod des überlebenden Ehegatten) erben die Kinder das gesamte Vermögen. Hier fällt erneut spanische Erbschaftsteuer an – diesmal für die Kinder.

Das Berliner Testament kann zu einer doppelten Erbschaftsteuerbelastung in Spanien und Deutschland führen. Zudem bleiben die steuerlichen Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt, was bei hoher Vermögenssubstanz erhebliche steuerliche Nachteile bedeuten kann.

Allerdings haben Kinder oft niedrigere Freibeträge als Ehegatten, und die Gesamtbelastung hängt stark von den regionalen Regelungen ab. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich – eine individuelle Berechnung ist erforderlich.

Deutsche Erbschaftsteuer

Auch die deutsche Erbschaftsteuer ist zu beachten. Deutsche Steuerinländer müssen ihr weltweites Erbe versteuern. Die in Spanien gezahlte Steuer wird nach § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet, soweit das deutsche Besteuerungsrecht reicht.

Beim Berliner Testament wird der Freibetrag zwischen Ehepartnern (500.000 Euro) beim ersten Erbfall genutzt. Die Kinder können ihre Freibeträge (je 400.000 Euro) erst beim zweiten Erbfall nutzen. Dies kann steuerlich nachteilig sein, wenn hohe Vermögen vorliegen.

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Alternative Gestaltungen

Das spanische Testament mit Nießbrauch

Eine Alternative zum Berliner Testament ist ein spanisches Testament, das dem überlebenden Ehegatten einen erweiterten Nießbrauch einräumt. Dies kann dem Berliner Testament wirtschaftlich nahekommen, ohne gegen spanisches Erbrecht zu verstoßen.
Der Ehegatte erhält das frei verfügbare Drittel als Eigentum und den Nießbrauch an den beiden anderen Dritteln. Die Kinder erhalten zwar formal ihre Pflichtteile, können aber erst nach dem Tod des Ehegatten darüber verfügen.

Diese Lösung funktioniert auch ohne Rechtswahl, wenn der Erblasser in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in manchen Konstellationen steuerlich günstiger sein. Allerdings bleibt der Ehegatte schwächer gestellt als beim echten Berliner Testament.

Güterstandsschaukel

Eine weitere Möglichkeit ist die Kombination aus Güterstandswechsel und Testament. Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft vor dem ersten Erbfall kann der überlebende Ehegatte die Hälfte des gemeinsamen Vermögens schon güterrechtlich erwerben.

Die andere Hälfte wird vererbt – idealerweise nach deutschem Recht mit Rechtswahl. Dies kann zu einer ausgewogenen Lösung führen, die sowohl die Position des Ehegatten stärkt als auch steuerliche Vorteile nutzt.

Allerdings sind Güterstandsänderungen komplex und erfordern notarielle Beurkundung in beiden Ländern. Die steuerlichen Folgen müssen sorgfältig geprüft werden.

Koordinierte Testamente statt Berliner Testament

Statt eines echten Berliner Testaments können auch koordinierte Einzeltestamente erstellt werden, die sich inhaltlich entsprechen, aber keine wechselbezügliche Bindung enthalten.

Dies gibt beiden Ehepartnern mehr Flexibilität, vermeidet aber die Bindungswirkung, die gerade ein Kernmerkmal des Berliner Testaments ist. Nach dem Tod eines Partners könnte der Überlebende sein Testament ändern und die Kinder anders behandeln.

Probleme und Fallstricke

Unklare oder fehlende Rechtswahl

Der häufigste Fehler ist ein Berliner Testament ohne ausdrückliche Rechtswahl. Viele deutsche Ehepaare haben ein deutsches Testament erstellt, ohne zu bedenken, dass dieses in Spanien problematisch sein könnte.

Ohne Rechtswahl gilt grundsätzlich das Recht des letzten Aufenthaltsorts. Bei Deutschen mit Wohnsitz in Spanien würde also spanisches Erbrecht gelten, und das Berliner Testament wäre weitgehend unwirksam.

Selbst bei Wohnsitz in Deutschland kann es Probleme geben, wenn spanische Behörden die Anwendung deutschen Rechts nicht anerkennen oder wenn Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt bestehen.

Widersprüche zwischen deutschen und spanischen Testamenten

Manche Ehepaare haben sowohl ein deutsches Berliner Testament als auch ein spanisches Testament erstellt – ohne zu bedenken, dass sich beide widersprechen könnten. Das spanische Testament regelt vielleicht die Erbfolge nach spanischem Recht, das deutsche nach deutschem Recht.

In solchen Fällen ist oft unklar, welches Testament Vorrang hat und wie die Rechtswahl wirkt. Dies kann zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen.

Die Lösung ist ein koordiniertes Testament, das in beiden Sprachen erstellt wird und klar regelt, welches Recht gilt und wie beide Versionen zusammenwirken.

Pflichtteilsansprüche der Kinder

Auch nach deutschem Recht haben die Kinder beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche. Diese sind zwar Geldansprüche, können aber den überlebenden Ehegatten finanziell belasten.

Wenn das Vermögen hauptsächlich aus einer spanischen Immobilie besteht, kann der Ehegatte gezwungen sein, diese zu verkaufen oder zu belasten, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Dies konterkariert das Ziel des Berliner Testaments.

Pflichtteilsstrafklauseln können helfen, haben aber auch Grenzen: Wenn die Kinder dringend Geld benötigen oder das Verhältnis zum überlebenden Elternteil zerrüttet ist, werden sie den Pflichtteil trotzdem fordern.

Stehen Sie vor Problemen bei der Umsetzung eines Berliner Testaments in Spanien? Eine Neugestaltung kann oft mehr Rechtssicherheit schaffen.

Regionale Besonderheiten in Spanien

Katalonien, Balearen und andere Foralrechtsgebiete

In Regionen mit eigenem Foralrecht (Katalonien, Balearen, Baskenland, etc.) gelten andere Pflichtteilsregelungen als im übrigen Spanien. Teilweise ist die Testierfreiheit größer, teilweise gelten besondere Institute.

Wenn Vermögen in solchen Regionen liegt, ist zu prüfen, welches spanische Recht ohne Rechtswahl gelten würde. Die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts löst das Problem, aber bei fehlender Rechtswahl könnten die regionalen Regelungen günstiger sein als das staatliche spanische Recht.

Unterschiedliche Handhabung durch Notare

Die praktische Handhabung durch spanische Notare variiert. Manche sind mit der EU-Erbrechtsverordnung und der Rechtswahl vertraut und akzeptieren deutsche Berliner Testamente problemlos. Andere sind skeptisch oder verlangen zusätzliche Nachweise.

Es kann hilfreich sein, vorab mit dem Notar zu klären, welche Dokumente er benötigt und ob er die Rechtswahl anerkennt. In Zweifelsfällen kann ein Wechsel zu einem anderen Notar sinnvoll sein.

Checkliste für die Praxis

Wenn Sie bereits ein Berliner Testament haben:

  • Prüfen Sie, ob eine ausdrückliche Rechtswahlklausel enthalten ist
  • Lassen Sie die Wirksamkeit für spanisches Vermögen prüfen
  • Erwägen Sie eine notarielle Beurkundung zur Beweissicherung
  • Hinterlegen Sie eine beglaubigte Übersetzung in Spanien
  • Informieren Sie Ihre Kinder über die Regelung

Wenn Sie ein Berliner Testament errichten wollen:

  • Nehmen Sie eine klare Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts auf
  • Formulierung: „Wir wählen deutsches Recht für unsere gesamte Erbfolge gemäß Art. 22 EU-ErbVO“
  • Lassen Sie das Testament notariell beurkunden
  • Erstellen Sie parallel eine spanische Version mit Rechtswahlklausel
  • Berechnen Sie die steuerlichen Auswirkungen in beiden Ländern

Bei der Abwicklung eines Erbfalls:

  • Beschaffen Sie alle deutschen Dokumente mit Apostille
  • Lassen Sie Testament und Erbschein übersetzen
  • Erwägen Sie ein Europäisches Nachlasszeugnis
  • Suchen Sie einen erfahrenen spanischen Notar
  • Beachten Sie die Fristen für die Erbschaftsteuer (6 Monate)

Für die steuerliche Optimierung:

  • Vergleichen Sie Berliner Testament mit alternativen Gestaltungen
  • Berechnen Sie die Steuerlast in beiden Ländern
  • Prüfen Sie regionale Vergünstigungen in Spanien
  • Erwägen Sie Schenkungen zu Lebzeiten
  • Koordinieren Sie mit güterrechtlichen Gestaltungen

Rechtssicherheit durch klare Regelung

Ein Berliner Testament kann in Spanien wirksam sein, aber nur mit der richtigen Vorbereitung. Die Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung ist der Schlüssel: Sie ermöglicht die Anwendung deutschen Rechts und macht das Berliner Testament auch für spanisches Vermögen durchsetzbar.

Ohne Rechtswahl droht die Unwirksamkeit. Die spanischen Pflichtteilsregelungen würden durchgreifen und das Kernziel des Berliner Testaments verfehlen. Eine klare Rechtswahlklausel ist daher unverzichtbar.

Die praktische Umsetzung erfordert sorgfältige Dokumentation und Übersetzungen. Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann die Abwicklung erleichtern. Die steuerlichen Aspekte sollten nicht vergessen werden – das Berliner Testament kann zu einer doppelten Erbschaftsteuerbelastung führen und die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall bleiben ungenutzt, was bei hohem Vermögen erhebliche Nachteile bedeuten kann.

Sie planen ein Berliner Testament mit spanischem Vermögen oder haben Fragen zur Wirksamkeit Ihres bestehenden Testaments? Kontaktieren Sie mich für eine umfassende Beratung, die deutsches und spanisches Recht optimal koordiniert.

Häufig gestellte Fragen

Ja, wenn eine wirksame Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen wurde. Ohne Rechtswahl kann es unwirksam sein.

Nicht zwingend, aber es kann die Abwicklung erleichtern. Wichtig ist eine klare Rechtswahlklausel.

Bei Wohnsitz in Spanien gilt spanisches Erbrecht, das Berliner Testament wäre weitgehend unwirksam wegen der Pflichtteilsregelungen.

Nach deutschem Recht ja (Geldanspruch). Nach spanischem Recht hätten sie stärkere Ansprüche (Eigentum).

Ja, für die Verwendung in Spanien ist eine beglaubigte Übersetzung erforderlich.

Beide sind wirksam, aber notarielle Testamente erleichtern oft den Nachweis und die Anerkennung.

„Wir wählen deutsches Recht für unsere gesamte Erbfolge gemäß Artikel 22 der EU-Erbrechtsverordnung.“

Ja, die Rechtswahl gilt für den weltweiten Nachlass.

Das hängt vom Einzelfall ab. Oft führt es zu zweifacher Besteuerung und ungenutzten Freibeträgen der Kinder.

Ein EU-weites Dokument, das die Erbenstellung bescheinigt und in allen EU-Staaten anerkannt wird.

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