Das Wichtigste im Überblick
- EU-weite Anerkennung: Das Europäische Nachlasszeugnis wird in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) grundsätzlich ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt – es kann aber eine Übersetzung verlangt werden
- Einheitlicher Erbnachweis für mehrere Länder: Ein einziges Zeugnis weist die Erbenstellung, Erbquoten und Befugnisse in Deutschland, Spanien und allen anderen EU-Staaten nach
- Beantragung am letzten Wohnsitz: Zuständig ist grundsätzlich das Gericht oder die Behörde des EU-Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte
Das Europäische Nachlasszeugnis als Lösung für grenzüberschreitende Erbfälle
Als Anwältin für deutsch-spanisches Erbrecht erlebe ich regelmäßig, wie Erben bei grenzüberschreitenden Erbfällen vor praktischen Problemen stehen. Ein in Deutschland lebender Deutscher vererbt eine Immobilie auf Mallorca. Die Erben benötigen in Spanien einen Erbnachweis, um die Immobilie auf ihren Namen umschreiben zu lassen. Der deutsche Erbschein muss übersetzt, mit Apostille versehen und von spanischen Behörden anerkannt werden – ein langwieriger und kostspieliger Prozess.
Seit August 2015 bietet die Europäische Erbrechtsverordnung eine elegante Lösung: das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Dieses einheitliche Dokument wird in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten anerkannt, benötigt keine Übersetzung und keine Apostille. Es weist die Erbenstellung, die Erbquoten, die Befugnisse der Erben sowie eventuelle Beschränkungen nach.
Dieser Artikel erklärt, was das Europäische Nachlasszeugnis ist, wann es sinnvoll ist, wie Sie es beantragen und welche Besonderheiten bei Erbfällen mit Spanienbezug zu beachten sind.
Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?
Rechtsgrundlage und Zweck
Das Europäische Nachlasszeugnis ist in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (EU-Erbrechtsverordnung) geregelt. Die Artikel 62 bis 73 der Verordnung enthalten die detaillierten Bestimmungen zum Nachlasszeugnis.
Der Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses besteht darin, Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern die Möglichkeit zu geben, ihre Rechtsstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachzuweisen. Es soll grenzüberschreitende Erbfälle vereinfachen, indem es ein einheitliches, in der gesamten EU anerkanntes Dokument schafft.
Das Europäische Nachlasszeugnis ersetzt nicht die nationalen Erbnachweise wie den deutschen Erbschein oder die spanische declaratoria de herederos. Diese nationalen Dokumente bleiben weiterhin gültig und können nach wie vor beantragt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis stellt eine zusätzliche Option dar, die insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbfällen erhebliche Vorteile bietet.
Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses
Das Europäische Nachlasszeugnis enthält folgende wesentliche Angaben: Informationen zum Erblasser (Name, letzte Anschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Todesdatum), Informationen zu den Erben und anderen Begünstigten (Namen, Anschriften, Geburtsdaten), die jeweiligen Erbquoten oder Vermächtnisse, Angaben zu Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern und deren Befugnissen, eventuelle Beschränkungen der Verfügungsbefugnis sowie das auf den Nachlass anwendbare Recht.
Das Zeugnis wird auf einem standardisierten Formular ausgestellt, das in allen EU-Amtssprachen verfügbar ist. Die ausstellende Behörde füllt das Formular in ihrer Amtssprache aus.
Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses
Das Europäische Nachlasszeugnis hat in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) die gleiche Rechtswirkung wie ein nationales Erbdokument. Es wird grundsätzlich ohne weitere Formalitäten anerkannt. Im Einzelfall kann die Behörde eine beglaubigte Übersetzung verlangen, wenn dies zur Klärung des Inhalts des Zeugnisses notwendig erscheint. Eine Apostille oder Legalisation ist nicht erforderlich. Behörden, Banken, Grundbuchämter und andere Stellen in jedem EU-Mitgliedstaat müssen das Zeugnis akzeptieren.
Das Zeugnis beweist die darin ausgewiesenen Tatsachen. Es wird vermutet, dass die im Zeugnis genannten Personen die entsprechenden Rechte und Befugnisse haben. Diese Vermutung gilt ohne weitere Nachweise. Allerdings können die im Zeugnis ausgewiesenen Tatsachen vor nationalen Gerichten angefochten werden, wenn sie unrichtig sind.
Die beglaubigten Abschriften des Europäischen Nachlasszeugnisses sind sechs Monate ab Ausstellung gültig. Nach Ablauf dieser Frist können neue beglaubigte Abschriften beantragt werden. Die Urschrift des Zeugnisses verbleibt bei der ausstellenden Behörde und ist nicht befristet.
Wann ist das Europäische Nachlasszeugnis sinnvoll?
Grenzüberschreitende Erbfälle mit Vermögen in mehreren EU-Staaten
Das Europäische Nachlasszeugnis ist besonders vorteilhaft, wenn der Nachlass Vermögenswerte in mehreren EU-Mitgliedstaaten umfasst. Ein typisches Beispiel: Ein in Deutschland lebender Deutscher besitzt eine Ferienimmobilie in Spanien, ein Bankkonto in Frankreich und Wertpapiere bei einer luxemburgischen Bank. Mit einem einzigen Europäischen Nachlasszeugnis können die Erben in allen vier Ländern ihre Erbenstellung nachweisen, ohne für jedes Land separate Dokumente beantragen, übersetzen und legalisieren zu müssen.
Auch bei Immobilien ist das Europäische Nachlasszeugnis praktisch. Während in Deutschland für die Grundbuchberichtigung häufig ein Erbschein verlangt wird, akzeptieren deutsche Grundbuchämter auch das Europäische Nachlasszeugnis. In Spanien kann das Zeugnis direkt beim Grundbuchamt vorgelegt werden, um die Immobilie auf die Erben umzuschreiben, ohne dass der deutsche Erbschein übersetzt und apostilliert werden muss.
Vermeidung von Übersetzungs- und Legalisationskosten
Ein wesentlicher Vorteil des Europäischen Nachlasszeugnisses liegt darin, dass es in anderen EU Ländern anerkannt werden muss, während dies bei einem Erbschein oder bei einem handschriftlichen Testament nicht der Fall ist. In der Regel verlangen die ausländischen Behörden zwar eine beeidigte Übersetzung, aber die Apostille ist nicht erforderlich, die zwar nicht teuer ist, aber zusätzlichen Aufwand bedeutet.
Das Europäische Nachlasszeugnis sollte ursprünglich keine Übersetzung benötigen, diese wird aber in der Regel von den ausländischen Behörden verlangt. Spanische Behörden und Grundbuchämter sind mit dem Formular vertraut und akzeptieren es in der Regel, aber verlangen immer eine Übersetzung.
Klarheit bei Anwendung ausländischen Rechts
In Erbfällen, bei denen ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann das Europäische Nachlasszeugnis zusätzliche Klarheit schaffen. Wenn ein in Spanien lebender Deutscher verstirbt und aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts spanisches Erbrecht gilt, ist für deutsche Behörden nicht ohne weiteres erkennbar, wer nach spanischem Recht Erbe ist und welche Rechte dieser hat.
Das Europäische Nachlasszeugnis wird von einer Behörde ausgestellt, die das anwendbare Recht (in diesem Fall spanisches Recht) anwendet. Die Behörde prüft nach dem anwendbaren Erbrecht, wer Erbe ist, und bestätigt dies im Zeugnis. Deutsche Behörden müssen diese Feststellungen anerkennen und können darauf vertrauen, dass das anwendbare Recht korrekt angewendet wurde.
Alternative zum nationalen Erbschein
Das Europäische Nachlasszeugnis kann aber statt eines deutschen Erbscheins für die Erbabwicklung in Deutschland beantragt werden, so dass er gleichzeitig für die Erbabwicklung im Inland und im Ausland Verwendung findet. Damit kann man sich die zusätzlichen Gebühren, die für zusätzlich für einen Erbschein anfallen, sparen. In Deutschland dauert die Erteilung eines Erbscheins oft mehrere Wochen oder Monate, insbesondere wenn das Nachlassgericht umfangreiche Ermittlungen anstellen muss. In manchen Fällen, wie zum Beispiel der Nachweis einer Testamentsvollstreckung, kann das Europäische Nachlasszeugnis schneller ausgestellt werden.
Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle deutschen Gerichte gleichermaßen Erfahrung mit dem Europäischen Nachlasszeugnis haben. In der Praxis bevorzugen viele Nachlassgerichte nach wie vor die Erteilung des klassischen Erbscheins. Für rein nationale Erbfälle ohne Auslandsbezug wird daher meist der Erbschein die praktischere Lösung sein.
Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses
Zuständigkeit: Welche Behörde ist zuständig?
Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Zuständig sind die Gerichte oder Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sind die deutschen Nachlassgerichte zuständig. In Deutschland sind dies die Amtsgerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, sind die spanischen Notare zuständig. In Spanien sind normalerweise die Notare für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig.
Bei Unsicherheit über den gewöhnlichen Aufenthalt kann auch hilfsweise die Zuständigkeit dort bestehen, wo sich Nachlassvermögen befindet. Hat der Erblasser eine Rechtswahl getroffen und das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit gewählt, ändert dies nichts an der Zuständigkeit. Maßgeblich bleibt der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Nachweis ihrer Rechtsstellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter haben. In der Praxis sind dies vor allem die Erben selbst, aber auch Testamentsvollstrecker können den Antrag stellen, um ihre Befugnisse nachzuweisen.
Mehrere Erben können gemeinsam einen Antrag stellen, dies ist aber nicht erforderlich. Jeder Erbe kann einzeln das Zeugnis beantragen. Das Zeugnis weist dann alle Erben mit ihren jeweiligen Erbquoten aus, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Auch Gläubiger des Nachlasses oder andere Personen mit berechtigtem Interesse können unter bestimmten Umständen die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragen, wenn sie ein legitimes Interesse am Nachweis der Nachlassverhältnisse haben.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses benötigen Sie folgende Unterlagen: Die Sterbeurkunde des Erblassers, Nachweise über Ihre Identität (Personalausweis oder Reisepass), Nachweise über die Verwandtschaft zum Erblasser (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden), ein Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden, Nachweise über den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes sowie eine Vermögensaufstellung, soweit bekannt.
Bei Erbfällen mit ausländischem Erblasser oder ausländischen Erben sollten die ausländischen Urkunden mit Apostille versehen und gegebenenfalls übersetzt werden. Die ausstellende Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.
Der Antrag kann – muss aber nicht zwingend – auf einem standardisierten Formular gestellt werden, das in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung steht. Für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses verwendet die Behörde jedoch das verbindliche EU-Formblatt. Das Formular kann online heruntergeladen werden und ist in allen Sprachen erhältlich.
Verfahren in Deutschland
In Deutschland wird das Europäische Nachlasszeugnis vom Nachlassgericht ausgestellt. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Das Verfahren ähnelt dem Erbscheinsverfahren, ist aber auf die spezifischen Anforderungen der EU-Erbrechtsverordnung ausgerichtet.
Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht zunächst seine internationale Zuständigkeit, also ob der Erblasser tatsächlich seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Dann prüft das Gericht, welches Erbrecht anwendbar ist. Bei einem Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist dies deutsches Erbrecht, sofern keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde.
Das Gericht ermittelt anhand der vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls durch eigene Nachforschungen, wer die Erben sind und welche Erbquoten ihnen zustehen. Es prüft die Gültigkeit eventueller Testamente und klärt, ob Pflichtteilsberechtigte existieren, deren Rechte im Zeugnis zu erwähnen sind.
Nach Abschluss der Ermittlungen stellt das Gericht das Europäische Nachlasszeugnis aus. Die Ausstellung erfolgt durch Beschluss. Das Zeugnis wird den Antragstellern ausgehändigt oder zugestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise vier bis zwölf Wochen, kann aber bei komplexen Fällen länger dauern.
Die Kosten für das Europäische Nachlasszeugnis entsprechen in Deutschland den Kosten für einen Erbschein und richten sich nach dem Geschäftswert, also dem Wert des Nachlasses. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Verfahren in Spanien
In Spanien können sowohl die Gerichte als auch die Notare ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen. In der Praxis wird häufig der Weg über den Notar gewählt, da dies oft schneller und unkomplizierter ist.
Wenn Sie das Zeugnis bei einem spanischen Notar beantragen möchten, vereinbaren Sie einen Termin bei einem Notar am letzten Wohnsitz des Erblassers in Spanien. Der Notar prüft die vorgelegten Unterlagen, ermittelt das anwendbare Erbrecht und stellt fest, wer nach diesem Recht Erbe ist. Nachdem die Erben die Erbschaft nach spanischen Recht angenommen haben, kann der Notar das Europäische Nachlasszeugnis anfertigen.
Der Vorteil des notariellen Verfahrens in Spanien liegt in der Schnelligkeit. Oft kann das Zeugnis innerhalb weniger Wochen ausgestellt werden, sofern sich die Erben auf eine Auseinandersetzung geeinigt haben und alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Kosten für die notarielle Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses in Spanien richten sich nach den gesetzlichen Notargebühren und liegen je nach Nachlasswert typischerweise zwischen 300 und 800 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Übersetzungen ausländischer Dokumente und für die Registrierung im spanischen Nachlassregister.
Alternativ kann das Zeugnis auch bei einem spanischen Gericht (Juzgado de Primera Instancia) beantragt werden. Das gerichtliche Verfahren dauert in der Regel länger als das notarielle Verfahren, kann aber in komplexen Fällen vorzugswürdig sein.
Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses in Spanien
Umschreibung von Immobilien im spanischen Grundbuch
Eine der häufigsten Verwendungen des Europäischen Nachlasszeugnisses in Spanien ist die Umschreibung von Immobilien im Grundbuch (Registro de la Propiedad). Nach dem Tod des Eigentümers müssen die Erben die Immobilie auf ihren Namen umschreiben lassen, um als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.
Für die Umschreibung legen Sie dem spanischen Grundbuchamt das Europäische Nachlasszeugnis sowie die Bescheinigung über die gezahlte spanische Erbschaftsteuer vor. Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und nimmt die Umschreibung vor.
Das spanische Grundbuchamt ist verpflichtet, das Europäische Nachlasszeugnis anzuerkennen. Es darf die Eintragung nicht mit der Begründung ablehnen, dass ein anderes Dokument (etwa eine spanische declaratoria de herederos) vorzulegen sei. Die Anerkennung erfolgt unmittelbar kraft der EU-Erbrechtsverordnung.
In der Praxis kann es vorkommen, dass einzelne Grundbuchämter zunächst Schwierigkeiten mit dem Europäischen Nachlasszeugnis haben, insbesondere wenn die Mitarbeiter damit noch wenig Erfahrung haben. In solchen Fällen kann ein Hinweis auf die EU-Erbrechtsverordnung und die Verpflichtung zur Anerkennung hilfreich sein. Notfalls kann ein auf internationales Erbrecht spezialisierter Anwalt vermitteln.
Abwicklung von Bankkonten und Wertpapierdepots
Spanische Banken müssen das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweis der Erbenstellung akzeptieren. Wenn der Erblasser ein Bankkonto oder Wertpapierdepot in Spanien hatte, können die Erben mit dem Zeugnis die Auflösung oder Umschreibung veranlassen.
Legen Sie der Bank das Europäische Nachlasszeugnis sowie Ihre eigenen Ausweisdokumente vor. Die Bank wird in der Regel auch die Bescheinigung über die gezahlte Erbschaftsteuer verlangen, bevor sie die Konten freigibt. Sobald alle Unterlagen vorliegen, kann die Bank das Guthaben an die Erben auszahlen oder die Konten auf die Erben umschreiben.
Bei mehreren Erben mit unterschiedlichen Erbquoten sollten die Erben der Bank mitteilen, wie die Auszahlung erfolgen soll. Entweder wird an alle Erben gemeinschaftlich auf ein Konto ausgezahlt, oder die Bank nimmt eine quotenartige Aufteilung vor und überweist jedem Erben seinen Anteil.
Nachweis gegenüber spanischen Behörden
Das Europäische Nachlasszeugnis kann auch gegenüber spanischen Behörden als Erbnachweis verwendet werden. Dies ist etwa relevant bei der Abgabe der spanischen Erbschaftsteuererklärung, bei der Ummeldung von Fahrzeugen oder bei der Auseinandersetzung mit anderen behördlichen Angelegenheiten.
Die spanischen Steuerbehörden akzeptieren das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweis der Erbenstellung. Sie können es der Erbschaftsteuererklärung beifügen, anstatt eine spanische declaratoria de herederos oder einen übersetzten deutschen Erbschein vorzulegen. Dies beschleunigt das Verfahren und vermeidet Rückfragen.
Auch spanische Gemeinden, Versorgungsunternehmen und sonstige Stellen müssen das Europäische Nachlasszeugnis anerkennen. Wenn Sie etwa als Erbe die Ummeldung von Strom-, Wasser- oder Internetverträgen veranlassen möchten, reicht das Zeugnis als Nachweis Ihrer Berechtigung aus.
Besonderheiten bei Erbfällen mit Deutschland und Spanien
Anwendbares Erbrecht ermitteln
Bei Erbfällen mit Bezug zu Deutschland und Spanien ist zunächst zu klären, welches Erbrecht anwendbar ist. Dies bestimmt sich nach der EU-Erbrechtsverordnung. Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Lebte der Erblasser in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht. Lebte er in Spanien, gilt spanisches Erbrecht. Hat der Erblasser eine Rechtswahl getroffen und in seinem Testament bestimmt, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit gelten soll, geht diese Rechtswahl vor. Ein Deutscher kann also auch dann deutsches Erbrecht wählen, wenn er in Spanien lebt.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich und eindeutig sein. Formulierungen wie „Auf meinen Nachlass soll deutsches Recht Anwendung finden“ oder „Ich wähle für meine Erbfolge spanisches Recht“ sind ausreichend. Die Rechtswahl sollte in einem Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Die Behörde, die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellt, prüft das anwendbare Erbrecht und wendet es an. Im Zeugnis wird angegeben, welches Recht angewendet wurde. Deutsche und spanische Behörden müssen diese Feststellung anerkennen.
Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Erbrecht
Deutsches und spanisches Erbrecht unterscheiden sich in wesentlichen Punkten, die sich auf den Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses auswirken können. Das deutsche Erbrecht folgt dem Prinzip der Universalsukzession: Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers ein. Sie bilden eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet, bis er auseinandergesetzt wird.
Das spanische Erbrecht kennt ebenfalls das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, aber die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt oft unmittelbarer. Zudem gibt es regionale Besonderheiten durch die foralrechtlichen Sonderrechte in Katalonien, dem Baskenland, Aragonien, Navarra und den Balearen.
Ein wichtiger Unterschied betrifft das Pflichtteilsrecht. Das deutsche Pflichtteilsrecht gewährt nahen Angehörigen einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im spanischen Erbrecht gibt es ebenfalls ein Pflichtteilsrecht (legítima), das jedoch je nach Region unterschiedlich ausgestaltet ist und teilweise eine Quote am Nachlass selbst (nicht nur einen Geldanspruch) umfasst.
Diese Unterschiede müssen im Europäischen Nachlasszeugnis berücksichtigt werden. Die ausstellende Behörde wendet das zutreffende Erbrecht an und weist die Erben und ihre Rechte entsprechend diesem Recht aus.
Kombination mit anderen Dokumenten
Das Europäische Nachlasszeugnis kann mit anderen Dokumenten kombiniert werden. Oft ist es sinnvoll, sowohl ein Europäisches Nachlasszeugnis als auch einen nationalen Erbnachweis zu beantragen.
Beispiel: Ein in Deutschland lebender Deutscher vererbt eine Immobilie in Spanien und weiteres Vermögen in Deutschland. Für die deutsche Grundbuchberichtigung und die Abwicklung der deutschen Bankkonten wird ein Erbschein beantragt. Für die Umschreibung der spanischen Immobilie wird zusätzlich ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt. So müssen die Erben den Erbschein nicht übersetzen lassen und können in Spanien das Europäische Nachlasszeugnis vorlegen.
Beide Dokumente – Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis – weisen dieselben Personen als Erben aus und stehen nicht im Widerspruch zueinander. Sie ergänzen sich vielmehr und erleichtern die Nachlassabwicklung in beiden Ländern.
Steuerliche Behandlung
Das Europäische Nachlasszeugnis selbst hat keine steuerlichen Auswirkungen. Es ist lediglich ein Nachweis der Erbenstellung. Die Erbschaftsteuerpflicht und die Berechnung der Erbschaftsteuer richten sich nach den nationalen Steuergesetzen der jeweiligen Länder.
In Deutschland müssen Sie den Erbfall beim Finanzamt anzeigen, unabhängig davon, ob Sie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis haben. Das Finanzamt prüft die Steuerpflicht und fordert gegebenenfalls eine Erbschaftsteuererklärung an. Das Europäische Nachlasszeugnis können Sie als Nachweis der Erbenstellung und der Erbquoten beifügen.
In Spanien müssen Sie für das in Spanien belegene Vermögen ebenfalls eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Das Europäische Nachlasszeugnis dient auch hier als Nachweis der Erbenstellung. Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit es sich um in Spanien belegenes Vermögen handelt.
Änderung, Berichtigung und Widerruf
Änderung des Europäischen Nachlasszeugnisses
Wenn sich die im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesenen Verhältnisse ändern, kann eine Änderung des Zeugnisses beantragt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn zunächst übersehene Erben nachträglich bekannt werden, wenn sich herausstellt, dass ein weiteres Testament existiert oder wenn die Erbquoten aufgrund neuer Erkenntnisse anders zu berechnen sind.
Die Änderung wird von derselben Behörde vorgenommen, die das ursprüngliche Zeugnis ausgestellt hat. Der Antrag kann von jedem Berechtigten gestellt werden. Die Behörde prüft den Sachverhalt und stellt ein geändertes oder ergänztes Zeugnis aus.
Bereits ausgegebene Ausfertigungen des ursprünglichen Zeugnisses behalten zunächst ihre Gültigkeit. Personen, die sich auf das ursprüngliche Zeugnis verlassen haben, sind grundsätzlich geschützt, wenn sie gutgläubig waren. Die ausstellende Behörde kann aber die Rückgabe und Vernichtung der alten Ausfertigungen anordnen.
Berichtigung bei Fehlern
Enthält das Europäische Nachlasszeugnis Fehler, etwa falsche Namen, falsche Erbquoten oder andere Unrichtigkeiten, kann eine Berichtigung beantragt werden. Die Berichtigung erfolgt ebenfalls durch die ausstellende Behörde.
Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler werden in der Regel unkompliziert berichtigt. Bei inhaltlichen Fehlern, etwa wenn fälschlicherweise eine Person als Erbe ausgewiesen wurde, die tatsächlich nicht Erbe ist, kann das Verfahren aufwendiger sein und erfordert möglicherweise die Anhörung der Beteiligten.
Die Berichtigung wird im Zeugnis selbst vermerkt oder es wird ein berichtigtes Zeugnis ausgestellt. Auch hier gilt, dass bereits ausgegebene Ausfertigungen grundsätzlich ihre Wirkung behalten, bis sie zurückgerufen werden.
Widerruf und Aufhebung
In schwerwiegenden Fällen kann das Europäische Nachlasszeugnis widerrufen oder aufgehoben werden. Dies kommt in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das Zeugnis auf der Grundlage falscher Informationen oder unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ausgestellt wurde.
Der Widerruf kann von der ausstellenden Behörde von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. Wer ein berechtigtes Interesse hat, etwa ein tatsächlicher Erbe, der im Zeugnis nicht berücksichtigt wurde, kann den Widerruf beantragen.
Bei Widerruf verlieren alle ausgegebenen Ausfertigungen des Zeugnisses ihre Wirkung. Die Behörde ordnet die Rückgabe und Vernichtung der Ausfertigungen an. Personen, die auf das Zeugnis vertraut und Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, können unter Umständen geschützt sein, wenn sie gutgläubig waren. Die genauen Rechtsfolgen richten sich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.
Praktische Tipps für die Verwendung
Rechtzeitige Beantragung
Beantragen Sie das Europäische Nachlasszeugnis rechtzeitig, idealerweise gleich nach dem Todesfall, wenn feststeht, dass grenzüberschreitende Vermögenswerte abgewickelt werden müssen. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern, und während dieser Zeit können Sie möglicherweise nicht über die Nachlassgegenstände verfügen.
Bei dringenden Angelegenheiten, etwa wenn Mietverträge gekündigt oder Versicherungen ummelden werden müssen, kann es sinnvoll sein, zunächst provisorische Nachweise zu verwenden und das Europäische Nachlasszeugnis für die endgültige Abwicklung nachzureichen.
Mehrfachausfertigungen beantragen
Das Europäische Nachlasszeugnis wird in der Regel in mehreren Ausfertigungen ausgegeben. Beantragen Sie ausreichend viele Ausfertigungen, wenn Sie absehen können, dass Sie das Zeugnis bei verschiedenen Stellen vorlegen müssen.
Beispiel: Sie müssen die Immobilie beim spanischen Grundbuchamt umschreiben, ein Bankkonto bei einer spanischen Bank auflösen und ein Wertpapierdepot bei einer französischen Bank liquidieren. In diesem Fall benötigen Sie mindestens drei beglaubigte Abschriften, da jede Stelle das Original oder eine beglaubigte Abschrift verlangt.
Zusätzliche beglaubigte Abschriften können Sie auch später bei der ausstellenden Behörde anfordern. Dies verursacht zusätzliche Kosten, ist aber oft einfacher, als ein bereits abgegebenes Zeugnis zurückzufordern.
Beglaubigte Abschriften anfertigen lassen
Vom Europäischen Nachlasszeugnis werden immer nur beglaubigte Abschriften ausgestellt, Das Original verbleibt bei der ausstellenden Behörde. Diese haben die gleiche Wirkung wie das Original und werden in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Beglaubigte Abschriften können von der ausstellenden Behörde oder von anderen zur Beglaubigung befugten Stellen (etwa Notaren) erstellt werden. Dies ist praktisch, wenn Sie kurzfristig eine weitere Abschrift benötigen.
Kommunikation mit Banken und Behörden
Informieren Sie Banken, Grundbuchämter und andere Stellen frühzeitig darüber, dass Sie ein Europäisches Nachlasszeugnis vorlegen werden. Manche Stellen sind möglicherweise noch nicht mit dem Dokument vertraut und benötigen Zeit, um sich damit auseinanderzusetzen.
Weisen Sie auf die EU-Erbrechtsverordnung und die Verpflichtung zur Anerkennung hin. Bei Schwierigkeiten kann ein Hinweis auf Artikel 69 der Verordnung hilfreich sein, der besagt, dass das Zeugnis in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten anerkannt wird.
Bei hartnäckiger Verweigerung der Anerkennung sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein auf internationales Erbrecht spezialisierter Anwalt kann vermitteln und notfalls rechtliche Schritte einleiten, um die Anerkennung durchzusetzen.
Aufbewahrung und Gültigkeit beachten
Die beglaubigten Abschriften des Europäischen Nachlasszeugnisses sind sechs Monate ab Ausstellung gültig. Nach Ablauf dieser Frist können Sie neue beglaubigte Abschriften bei der ausstellenden Behörde anfordern. Die Urschrift des Zeugnisses verbleibt bei der ausstellenden Behörde und ist nicht befristet.
Bewahren Sie mindestens eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses in Ihren Unterlagen auf. Auch nach Abschluss der Nachlassabwicklung kann es noch Jahre später erforderlich sein, die Erbenstellung nachzuweisen, etwa bei Grundstücksgeschäften oder bei steuerlichen Nachfragen.
Handlungsempfehlung
Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein wertvolles Instrument zur Vereinfachung grenzüberschreitender Erbfälle zwischen Deutschland, Spanien und anderen EU-Mitgliedstaaten. Es bietet erhebliche praktische Vorteile: keine Übersetzung erforderlich, keine Apostille nötig, Anerkennung in allen EU-Staaten ohne weitere Formalitäten und einheitlicher Nachweis der Erbenstellung für mehrere Länder.
Besonders bei Erbfällen mit Vermögen in mehreren EU-Staaten erspart das Europäische Nachlasszeugnis Zeit, Kosten und Aufwand. Anstatt für jedes Land separate Dokumente zu beschaffen, zu übersetzen und zu legalisieren, genügt ein einziges Zeugnis, das überall anerkannt wird.
Die Beantragung ist unkompliziert, wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vollständig zusammenstellen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen. Die Kosten sind überschaubar und die Bearbeitungszeiten akzeptabel. Spanische Behörden, Grundbuchämter und Banken haben mittlerweile Erfahrung mit dem Europäischen Nachlasszeugnis und akzeptieren es in der Regel problemlos.
Wenn Sie einen Erbfall mit Spanienbezug abwickeln müssen, sollten Sie frühzeitig prüfen, ob das Europäische Nachlasszeugnis für Ihre Situation die richtige Lösung ist. Bei komplexen Konstellationen oder Unsicherheiten hinsichtlich des anwendbaren Rechts empfiehlt sich die Beratung durch einen auf internationales Erbrecht spezialisierten Anwalt.
Als Anwältin für deutsch-spanisches Erbrecht berate ich Sie gerne zur Beantragung und Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Ich unterstütze Sie bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen, der Antragstellung und der Verwendung des Zeugnisses in Spanien. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihren Erbfall effizient und rechtssicher abzuwickeln.
Häufig gestellte Fragen
Ersetzt das Europäische Nachlasszeugnis den deutschen Erbschein?
Nein, das Europäische Nachlasszeugnis ist eine zusätzliche Option, ersetzt aber nicht den deutschen Erbschein. Sie können wählen, welches Dokument Sie beantragen möchten. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist das Europäische Nachlasszeugnis oft praktischer, weil es ohne Übersetzung in allen EU-Staaten anerkannt wird. Für rein deutsche Erbfälle ohne Auslandsbezug ist der klassische Erbschein meist die gebräuchlichere Wahl.
Muss ich das Europäische Nachlasszeugnis übersetzen lassen, wenn ich es in Spanien vorlege?
Grundsätzlich ist keine Übersetzung erforderlich. Das Europäische Nachlasszeugnis wird kraft der EU-Erbrechtsverordnung in allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) ohne Übersetzung anerkannt. Das Formular enthält mehrsprachige Überschriften, sodass die Struktur auch in anderen Sprachen verständlich ist. Spanische Behörden und Grundbuchämter sind verpflichtet, das Zeugnis auch dann zu akzeptieren, wenn es in deutscher Sprache ausgestellt wurde. Im Einzelfall kann eine Behörde jedoch eine beglaubigte Übersetzung verlangen, wenn dies zur Klärung des Inhalts notwendig erscheint.
Wie lange dauert es, bis ich das Europäische Nachlasszeugnis erhalte?
Die Bearbeitungszeit variiert je nach zuständiger Behörde und Komplexität des Falls. In Deutschland dauert es bei den Nachlassgerichten typischerweise vier bis zwölf Wochen. In Spanien kann ein Notar das Zeugnis oft innerhalb von wenigen Tagen bis Wochen ausstellen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Bei komplizierten Erbfällen oder wenn umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind, kann es auch länger dauern.
Was kostet die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses?
Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und der zuständigen Behörde. In Deutschland entsprechen die Kosten denen eines Erbscheins und betragen bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro etwa 273 Euro Gerichtskosten. In Spanien liegen die notariellen Gebühren je nach Nachlasswert typischerweise zwischen 300 und 800 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Übersetzungen von Urkunden und Anwaltskosten, wenn Sie sich rechtlich beraten lassen.
Kann ich das Europäische Nachlasszeugnis auch beantragen, wenn der Erblasser kein Testament hatte?
Ja, das Europäische Nachlasszeugnis kann auch bei gesetzlicher Erbfolge beantragt werden. Die ausstellende Behörde ermittelt anhand des anwendbaren Erbrechts, wer die gesetzlichen Erben sind, und weist diese im Zeugnis aus. Sie müssen lediglich die erforderlichen Nachweise über die Verwandtschaft zum Erblasser vorlegen, etwa Geburtsurkunden und Heiratsurkunden.
Was passiert, wenn im Europäischen Nachlasszeugnis falsche Angaben stehen?
Wenn das Zeugnis Fehler enthält, können Sie eine Berichtigung bei der ausstellenden Behörde beantragen. Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern erfolgt die Berichtigung in der Regel unkompliziert. Bei inhaltlichen Fehlern, etwa wenn eine Person fälschlicherweise als Erbe ausgewiesen wurde, kann das Verfahren aufwendiger sein. In schwerwiegenden Fällen kann das Zeugnis auch widerrufen werden. Bereits vorgenommene Rechtsgeschäfte können unter Umständen geschützt sein, wenn die Beteiligten gutgläubig waren.
Gilt das Europäische Nachlasszeugnis auch in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich?
Nein, das Europäische Nachlasszeugnis gilt nur in den EU-Mitgliedstaaten, die der EU-Erbrechtsverordnung unterliegen. Das Vereinigte Königreich hat die Verordnung nicht angewendet (Brexit), und die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Für Erbfälle mit Bezug zur Schweiz oder zum Vereinigten Königreich benötigen Sie nach wie vor nationale Erbnachweise, die gegebenenfalls übersetzt und legalisiert werden müssen.
Kann ich mehrere Europäische Nachlasszeugnisse gleichzeitig haben?
Grundsätzlich soll zu einem Erbfall nur ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden. Allerdings können Sie mehrere Ausfertigungen dieses Zeugnisses erhalten, wenn Sie das Dokument bei verschiedenen Stellen vorlegen müssen. Wurde bereits ein Zeugnis von einer Behörde ausgestellt, sollte keine weitere Behörde ein zweites Zeugnis ausstellen. Bei Änderungen der Verhältnisse wird das bestehende Zeugnis geändert, nicht ein neues erstellt.
Muss ich das Europäische Nachlasszeugnis beim spanischen Grundbuchamt hinterlegen?
Sie müssen das Zeugnis nicht dauerhaft beim Grundbuchamt hinterlegen, sondern legen es für die Umschreibung der Immobilie vor. Das Grundbuchamt nimmt eine Kopie zu den Akten und gibt Ihnen das Original zurück oder bestätigt die Umschreibung. Nach erfolgter Umschreibung sind Sie als neuer Eigentümer im spanischen Grundbuch eingetragen. Das Europäische Nachlasszeugnis sollten Sie dennoch aufbewahren, da Sie es möglicherweise noch für andere Zwecke benötigen.
Kann ein ausländischer Erbe das Europäische Nachlasszeugnis auch aus dem Ausland beantragen?
Ja, der Antrag kann grundsätzlich auch aus dem Ausland gestellt werden. Sie müssen nicht persönlich bei der ausstellenden Behörde erscheinen, sondern können den Antrag schriftlich oder über einen Bevollmächtigten einreichen. Viele Nachlassgerichte und Notare akzeptieren auch Anträge per Post oder E-Mail. Allerdings müssen Sie die erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Form einreichen, und ausländische Urkunden benötigen gegebenenfalls eine Apostille und Übersetzung. Eine rechtliche Beratung ist empfehlenswert, um sicherzustellen, dass alle Formalitäten korrekt erfüllt werden.