Das Wichtigste im Überblick
- Doppelte Steuerpflicht möglich: Beim Erben spanischer Vermögenswerte können sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuern anfallen – ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert nicht
- Anrechnungsmethode in Deutschland: Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, jedoch nur anteilig für das spanische Vermögen
- EU-Erbrechtsverordnung entscheidend: Seit August 2015 bestimmt grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Erbrecht anwendbar ist – nicht mehr automatisch die Staatsangehörigkeit
Grenzüberschreitende Erbfälle mit Spanienbezug
Als Anwältin für deutsch-spanisches Erbrecht erlebe ich regelmäßig, wie Deutsche mit spanischem Vermögen ohne Testament versterben und ihre Angehörigen vor großen rechtlichen und steuerlichen Herausforderungen stehen. Deutsche Staatsangehörige, die in Spanien Immobilien besitzen oder dort leben, sowie ihre Erben stehen vor komplexen steuerlichen und rechtlichen Fragen. Was passiert steuerlich, wenn ein in Deutschland lebender Deutscher eine spanische Ferienimmobilie vererbt? Wie wird das Erbe besteuert, wenn der Erblasser selbst in Spanien gelebt hat? Welche Steuerpflichten entstehen in Deutschland, welche in Spanien?
Die Besonderheit grenzüberschreitender Erbfälle liegt darin, dass zwei Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Anders als bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gibt es zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern. Dies bedeutet: Beide Länder können grundsätzlich Steuern erheben, ohne dass eine vertragliche Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existiert.
Dieser Artikel erklärt systematisch, wie Erbfälle mit Spanienbezug steuerlich in Deutschland und Spanien behandelt werden, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie Sie als Erbe Ihre Steuerpflichten erfüllen und gleichzeitig Doppelbelastungen minimieren können.
Rechtliche Grundlagen: Welches Erbrecht gilt?
Die EU-Erbrechtsverordnung
Seit dem 17. August 2015 gilt in der Europäischen Union die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese Verordnung hat die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts bei grenzüberschreitenden Erbfällen grundlegend verändert. Vor Inkrafttreten der Verordnung galt in Deutschland das Staatsangehörigkeitsprinzip: Auf den Nachlass eines Deutschen wurde deutsches Erbrecht angewendet, unabhängig davon, wo er lebte oder wo sein Vermögen lag.
Die EU-Erbrechtsverordnung stellt nun grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ab. Hat ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, gilt für seinen gesamten Nachlass spanisches Erbrecht – auch für sein Vermögen in Deutschland. Umgekehrt gilt für einen in Deutschland lebenden Deutschen deutsches Erbrecht, auch für seine Immobilie auf Mallorca.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem der Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Entscheidend sind soziale, familiäre und berufliche Bindungen. Ein mehrwöchiger Urlaubsaufenthalt begründet noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, der dauerhafte Lebensmittelpunkt mit Integration vor Ort schon.
Rechtswahl durch den Erblasser
Die EU-Erbrechtsverordnung erlaubt dem Erblasser eine Rechtswahl. Er kann in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Ein deutscher Staatsangehöriger kann also auch dann deutsches Erbrecht wählen, wenn er in Spanien lebt. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen, idealerweise in einer letztwilligen Verfügung.
Die Rechtswahl bezieht sich auf die erbrechtliche Nachfolge, nicht aber auf steuerliche Fragen. Auch wenn deutsches Erbrecht gewählt wird, können in Spanien Erbschaftsteuern anfallen, wenn dort Vermögen liegt. Die Rechtswahl beeinflusst Fragen wie gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrechte, Testamentsformen und Erbauseinandersetzung.
Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Erbrecht
Deutsches und spanisches Erbrecht unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. Das deutsche Erbrecht kennt ein relativ starkes Pflichtteilsrecht, das nahen Angehörigen mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch sichert. Im spanischen Erbrecht gibt es ebenfalls ein Pflichtteilsrecht (legítima), das jedoch nach regionalem Zivilrecht variiert. In einigen Regionen wie Katalonien oder den Balearen ist der Pflichtteil geringer als im allgemeinen spanischen Zivilrecht.
Das deutsche Erbrecht folgt dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge: Die Erben treten automatisch in die Rechtsposition des Erblassers ein. Im spanischen Recht ist der Erbschaftserwerb ebenfalls automatisch, jedoch gibt es Unterschiede bei der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und bei den Ausschlagungsmodalitäten.
Ein weiterer wichtiger Unterschied betrifft Ehegattentestamente. Das deutsche gemeinschaftliche Testament, etwa das sogenannte Berliner Testament, ist im spanischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen. Spanische Testamente sind stets einzelne Verfügungen, auch wenn Eheleute aufeinander abgestimmte Testamente errichten können.
Spanische Erbschaftsteuer: Grundlagen und Berechnung
Steuerpflicht in Spanien
In Spanien unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones). Die Steuerpflicht knüpft an zwei Anknüpfungspunkte an: zum einen die Ansässigkeit des Erblassers in Spanien, zum anderen die Belegenheit von Vermögen in Spanien.
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, unterliegt sein gesamtes Weltvermögen der spanischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo es sich befindet. Hatte der Erblasser seinen Aufenthalt nicht in Spanien, unterliegt nur das in Spanien belegene Vermögen der spanischen Erbschaftsteuer. Dies betrifft insbesondere Immobilien, aber auch spanische Bankkonten, Wertpapierdepots bei spanischen Banken und Unternehmensbeteiligungen an spanischen Gesellschaften.
Auch die Ansässigkeit des Erben spielt eine Rolle. Leben sowohl Erblasser als auch Erbe außerhalb Spaniens, wird nur das in Spanien belegene Vermögen in Spanien besteuert. Leben entweder Erblasser oder Erbe in Spanien, kann das Recht der jeweiligen autonomen Gemeinschaft gewählt werden, was erhebliche Unterschiede in Freibeträgen und Steuersätzen bedeuten kann.
Regionale Unterschiede in Spanien
Die spanische Erbschaftsteuer wird von den autonomen Gemeinschaften verwaltet und diese haben weitreichende Gestaltungsbefugnisse bei Freibeträgen, Steuersätzen und Vergünstigungen. Dies führt zu erheblichen regionalen Unterschieden.
In Madrid genießen nahe Angehörige sehr hohe Freibeträge und Vergünstigungen, sodass Erbschaften innerhalb der Familie oft mit minimaler oder gar keiner Steuer belastet werden. Ähnlich günstig ist die Situation in Andalusien für direkte Nachkommen. In anderen Regionen wie Katalonien oder der Valencianischen Gemeinschaft sind die Freibeträge deutlich niedriger und die Steuersätze höher.
Für Nicht-Residenten, deren Erblasser ebenfalls nicht in Spanien ansässig war, galt bis 2015 grundsätzlich das staatliche Recht ohne regionale Vergünstigungen. Dies führte jahrelang zu einer Ungleichbehandlung zwischen Residenten und Nicht-Residenten, die der Europäische Gerichtshof als unionsrechtswidrig eingestuft hat. Seit 2015 können auch Nicht-Residenten aus EU-Staaten beantragen, nach dem regionalen Recht besteuert zu werden, in dem sich das Vermögen in Spanien befindet.
Freibeträge und Steuersätze
Nach staatlichem spanischen Recht gelten für Erben der Steuerklasse I (Kinder unter 21 Jahren) Freibeträge von 15.956,87 Euro plus einem zusätzlichen Betrag je nach Alter des Kindes. Für Erben der Steuerklasse II (Kinder über 21 Jahre, Ehepartner, Eltern) beträgt der Freibetrag ebenfalls 15.956,87 Euro. Für entferntere Verwandte und Nichtverwandte sind die Freibeträge deutlich geringer oder entfallen ganz.
Die Steuersätze im staatlichen Recht sind progressiv und reichen von sieben Prozent bis zu 34 Prozent, je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Hinzu kommen Multiplikatoren, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem bereits vorhandenen Vermögen des Erben richten und die Steuerlast erheblich erhöhen können. In ungünstigen Konstellationen können sich effektive Steuersätze von über 80 Prozent ergeben.
In Regionen mit günstigen Regelungen können die Freibeträge für nahe Angehörige mehrere hunderttausend Euro betragen und zusätzliche Reduzierungen die Steuerlast auf wenige Prozent oder auf null senken. Diese regionalen Unterschiede sollten bei der Nachlassplanung unbedingt berücksichtigt werden.
Besondere Regelungen für Immobilien
Für selbstgenutztes Wohneigentum des Erblassers sieht das spanische Recht Vergünstigungen vor, wenn es an Ehepartner oder Nachkommen vererbt wird. Je nach Region kann eine Reduzierung des steuerpflichtigen Werts um 95 Prozent erfolgen, wenn der Erbe die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert. Diese Regelung soll verhindern, dass Familien ihr Eigenheim verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen.
Bei vermieteten Immobilien oder Zweitwohnsitzen greifen diese Vergünstigungen nicht. Hier wird der volle Verkehrswert der Immobilie angesetzt, den die Steuerbehörden häufig durch eigene Bewertungsverfahren ermitteln. Erben sollten darauf achten, dass die Bewertung realistisch ist und können gegen überhöhte Wertansätze Einspruch einlegen.
Erklärungspflichten und Fristen
In Spanien besteht eine Erklärungspflicht für Erbschaften innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall. Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn der Antrag innerhalb der ersten fünf Monate gestellt wird. Bei Fristversäumnis fallen Verspätungszuschläge und Verzugszinsen an.
Die Erbschaftsteuererklärung muss bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Welche Behörde zuständig ist, hängt vom Wohnsitz des Erblassers und der Belegenheit des Vermögens ab. Die Steuererklärung erfordert umfangreiche Unterlagen: Testament oder Erbschein, Sterbeurkunde, Vermögensaufstellung, Bewertungsnachweise für Immobilien und andere Vermögenswerte sowie Nachweise über Nachlassverbindlichkeiten.
Nach Zahlung der Steuer erhalten die Erben eine Bescheinigung, die für Grundbuchämter, Banken und andere Stellen erforderlich ist, um Vermögenswerte umschreiben zu können. Ohne Vorlage der gezahlten Erbschaftsteuer können in Spanien keine Eigentumsrechte übertragen werden.
Deutsche Erbschaftsteuer: Grundlagen und Berechnung
Steuerpflicht in Deutschland
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Erwerbe, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe im Zeitpunkt des Todes bzw. der Zuwendung ein Inländer ist. Als Inländer gilt, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei deutschen Staatsangehörigen, die ins Ausland ziehen, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b ErbStG) für fünf Jahre fortbestehen, wenn sie zuvor mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Weltvermögen der deutschen Erbschaftsteuer, also auch im Ausland belegenes Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob im Ausland bereits Steuern angefallen sind.
Beschränkt steuerpflichtig sind Erwerbe, wenn weder Erblasser noch Erbe Inländer sind, aber zum Nachlass Inlandsvermögen gehört. Inlandsvermögen umfasst insbesondere inländisches Grundvermögen, inländisches Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften und bestimmte andere Vermögenswerte mit Deutschland-Bezug.
Freibeträge und Steuerklassen
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Freibeträgen. Zur Steuerklasse I gehören Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit einem Freibetrag von 500.000 Euro sowie Kinder und Stiefkinder mit einem Freibetrag von 400.000 Euro. Enkelkinder erhalten 200.000 Euro Freibetrag.
Zur Steuerklasse II gehören Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner. Ihr Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber, insbesondere Lebensgefährten und nicht verwandte Personen. Auch hier beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro.
Diese Freibeträge gelten für alle Erwerbe einer Person von derselben Person innerhalb von zehn Jahren kumuliert. Bei mehreren Erbfällen oder bei Schenkungen zu Lebzeiten werden frühere Erwerbe angerechnet.
Steuersätze
Die Steuersätze der deutschen Erbschaftsteuer sind progressiv gestaffelt und richten sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I reichen die Steuersätze von sieben Prozent bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro bis zu 30 Prozent bei Erwerben über 26 Millionen Euro.
In Steuerklasse II liegen die Steuersätze zwischen 15 Prozent und 43 Prozent, in Steuerklasse III zwischen 30 Prozent und 50 Prozent. Die Progression ist erheblich, weshalb gerade bei größeren Vermögen eine frühzeitige Planung mit gestaffelten Schenkungen zu Lebzeiten steuerlich vorteilhaft sein kann.
Besondere Regelungen für Immobilien
Für selbstgenutzte Wohnimmobilien gibt es Steuervergünstigungen. Das Familienheim, das der Erblasser selbst bewohnt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner übergehen. Auch Kinder können das Familienheim steuerfrei erben, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Erwerber die Immobilie selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert.
Für vermietete Immobilien oder nicht selbstgenutzte Immobilien gilt keine Steuerbefreiung. Diese werden zum Verkehrswert angesetzt, wobei das Finanzamt verschiedene Bewertungsverfahren anwendet. Bei bebauten Grundstücken kommt häufig das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren zur Anwendung, bei unbebauten Grundstücken das Vergleichswertverfahren.
Erklärungspflichten und Fristen
In Deutschland besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht für Erbfälle innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Bei Auslandswohnsitz des Erblassers ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das wertvollste Inlandsvermögen liegt.
Das Finanzamt prüft anhand der Anzeige, ob Erbschaftsteuer anfällt. Liegt der Erwerb über den Freibeträgen, fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Diese muss innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist, üblicherweise ein Jahr, abgegeben werden.
Die Erbschaftsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Bei Immobilienvermögen kann auf Antrag Ratenzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Fehlendes Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen Deutschland und Spanien existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern. Dies führt dazu, dass grundsätzlich beide Staaten Steuern erheben können, ohne dass eine vertragliche Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existiert. In der Praxis bedeutet dies: Wenn ein in Deutschland ansässiger Deutscher eine Immobilie auf Mallorca erbt, fallen sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuern an.
Diese doppelte Steuerbelastung kann erheblich sein. Allerdings sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht eine einseitige Anrechnungsregelung vor, die die Doppelbelastung zumindest teilweise abmildert.
Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG
Nach § 21 Erbschaftsteuergesetz kann die in einem ausländischen Staat auf dort belegenes Vermögen gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 121 Bewertungsgesetz jedoch nur für bestimmte Arten von Auslandsvermögen, insbesondere Immobilien, Betriebsvermögen oder entsprechende Anteilsrechte, nicht aber für Bankguthaben oder Kapitalanlagen bei ausländischen Banken.
Konkret bedeutet dies: Die deutsche Erbschaftsteuer wird zunächst auf den gesamten Erwerb berechnet, einschließlich des ausländischen Vermögens. Dann wird berechnet, welcher Anteil dieser Steuer rechnerisch auf das ausländische Vermögen entfällt. Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer wird auf diesen Anteil angerechnet, jedoch maximal bis zu dessen Höhe.
Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Ein Kind erbt von seinem in Deutschland lebenden Vater 300.000 Euro, davon 100.000 Euro als Immobilie in Spanien und 200.000 Euro in Deutschland. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro fällt in Deutschland zunächst keine Steuer an. In Spanien fällt auf die Immobilie Erbschaftsteuer in Höhe von beispielsweise 15.000 Euro an.
Bei einem höheren Gesamterwerb sähe die Rechnung anders aus: Das Kind erbt 800.000 Euro, davon 200.000 Euro in Spanien. Der Freibetrag von 400.000 Euro wird abgezogen. Auf die verbleibenden 400.000 Euro fällt deutsche Erbschaftsteuer von 45.000 Euro an (11 Prozent Steuersatz in Steuerklasse I für diesen Bereich). Von dieser Steuerlast entfallen rechnerisch ein Viertel auf das spanische Vermögen, also 11.250 Euro. Die in Spanien gezahlten 30.000 Euro können nur in Höhe von 11.250 Euro angerechnet werden. Die verbleibenden 18.750 Euro spanischer Steuer können nicht angerechnet werden und stellen eine endgültige Doppelbelastung dar.
Grenzen der Anrechnung
Die Anrechnungsmethode des § 21 ErbStG verhindert die Doppelbesteuerung nur teilweise. Sie stößt an Grenzen, wenn die spanische Steuer höher ist als der auf das spanische Vermögen entfallende Anteil der deutschen Steuer. Dies ist häufig der Fall, da die spanischen Erbschaftsteuersätze für entferntere Verwandte oder bei fehlendem Wohnsitz in Spanien deutlich höher sein können als die deutschen Steuersätze für nahe Angehörige.
Wichtig: Nicht anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer kann in der deutschen Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden (§ 10 Absatz 8 ErbStG). Die Anrechnung erfolgt ausschließlich nach § 21 ErbStG.
Zudem setzt die Anrechnung voraus, dass überhaupt deutsche Erbschaftsteuer anfällt. Liegt der gesamte Erwerb unter den deutschen Freibeträgen, fällt keine deutsche Steuer an, und die spanische Steuer kann auch nicht angerechnet werden. In diesem Fall bleibt es bei der alleinigen spanischen Besteuerung.
Ein weiteres Problem ergibt sich bei der zeitlichen Komponente. Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn die ausländische Steuer tatsächlich gezahlt wurde und nachgewiesen werden kann. Bei längeren Verfahren im Ausland kann dies zu Liquiditätsproblemen führen, wenn zunächst die deutsche Steuer fällig wird.
Praktische Hinweise zur Anrechnung
Für die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer müssen Sie dem deutschen Finanzamt Nachweise über die gezahlte spanische Steuer vorlegen. Dies sind üblicherweise die spanische Erbschaftsteuererklärung, der Steuerbescheid und der Zahlungsnachweis. Diese Dokumente sollten in beglaubigter Kopie und mit deutscher Übersetzung eingereicht werden.
Die Anrechnung ist im Rahmen der deutschen Erbschaftsteuererklärung zu beantragen. Hierzu gibt es spezielle Vordrucke und Anlagen. Eine fachkundige Beratung durch einen Steuerberater mit Kenntnissen im internationalen Steuerrecht ist dringend zu empfehlen, da die Berechnung komplex ist und Fehler zu finanziellen Nachteilen führen können.
Beachten Sie auch, dass die Anrechnung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bezogen wird. Wird die spanische Steuer erst Jahre später gezahlt, kann eine Änderung des deutschen Steuerbescheids beantragt werden, um die Anrechnung nachzuholen. Hierfür gelten die allgemeinen Festsetzungsverjährungsfristen.
Praktische Abwicklung eines Erbfalls mit Spanienbezug
Erste Schritte nach dem Todesfall
Nach dem Tod eines Erblassers mit Vermögen in Spanien sollten Sie zunächst klären, welches Erbrecht anwendbar ist. Lag der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Deutschland, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht. Hatte er seinen Aufenthalt in Spanien, gilt spanisches Erbrecht, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde. Diese Frage ist wichtig für die Ermittlung der Erben und ihrer Erbquoten.
In Deutschland benötigen Sie einen Erbnachweis, entweder durch Testament mit Eröffnungsprotokoll oder durch Erbschein. Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug kann es sinnvoll sein, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, das in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird und die Erbenstellung einheitlich nachweist.
In Spanien müssen Sie ebenfalls Ihre Erbenstellung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage des deutschen Erbscheins oder Testaments, das ins Spanische übersetzt und mit einer Apostille versehen werden muss. Alternativ kann das Europäische Nachlasszeugnis vorgelegt werden, das in Spanien direkt anerkannt wird und keine Übersetzung erfordert.
Ermittlung des Nachlasses in Spanien
Zunächst sollten Sie eine Bestandsaufnahme des spanischen Vermögens vornehmen. Typischerweise umfasst dies Immobilien, Bankkonten, Wertpapierdepots und eventuell Beteiligungen an spanischen Unternehmen. Für Immobilien benötigen Sie aktuelle Grundbuchauszüge und Katasterauszüge, für Bankkonten Kontostände zum Todeszeitpunkt.
Die Bewertung des spanischen Vermögens ist sowohl für die spanische als auch für die deutsche Erbschaftsteuer erforderlich. Bei Immobilien erfolgt die Bewertung in Spanien häufig anhand des Katasterwerts oder des Verkehrswerts. Die spanischen Steuerbehörden haben eigene Referenzwerte, die sie der Bewertung zugrunde legen und die oft höher sind als der Katasterwert.
Für die deutsche Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Verkehrswert relevant, bestimmt nach deutschen Bewertungsmaßstäben (§ 12 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz). Eine spanische Bewertung kann vom Finanzamt berücksichtigt werden, sofern sie nachprüfbar und marktgerecht ist.
Abgabe der spanischen Erbschaftsteuererklärung
Die spanische Erbschaftsteuererklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Welches Finanzamt zuständig ist, hängt vom Wohnsitz des Erblassers und der Belegenheit des Vermögens ab.
Die Steuererklärung erfordert umfangreiche Unterlagen: Sterbeurkunde des Erblassers, Nachweis der Erbenstellung durch Testament, Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis, Vermögensaufstellung mit Bewertungsnachweisen, Nachweise über Nachlassverbindlichkeiten sowie bei Immobilien Grundbuchauszug und Katasterauszug. Alle deutschen Dokumente müssen ins Spanische übersetzt und mit Apostille versehen werden.
Die Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer ist komplex und sollte durch einen spanischen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit steuerrechtlicher Expertise erfolgen. Dieser kann auch prüfen, ob Sie von regionalen Vergünstigungen profitieren können und ob die Anwendung des günstigsten regionalen Rechts beantragt werden sollte.
Bei Einreichung der Steuererklärung ist auch die Steuer sofort zu bezahlen, das spanische Finanzamt erlässt keinen Steuerbescheid. Die Steuer ist innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen. Nach Zahlung erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie für die Umschreibung von Eigentum bei Grundbuchämtern und Banken benötigen.
Abgabe der deutschen Erbschaftsteuererklärung
In Deutschland müssen Sie den Erbfall beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Dies sollte ebenfalls zügig geschehen, auch wenn die Frist drei Monate beträgt. Das Finanzamt wird prüfen, ob eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist.
In der deutschen Erbschaftsteuererklärung müssen Sie das gesamte geerbte Vermögen angeben, also sowohl das deutsche als auch das spanische Vermögen. Für das spanische Vermögen legen Sie die Bewertungsnachweise bei. Geben Sie auch die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer an und beantragen Sie die Anrechnung nach § 21 ErbStG. Fügen Sie die spanische Steuererklärung, den Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis in Kopie bei, idealerweise mit deutscher Übersetzung.
Das deutsche Finanzamt wird die Erbschaftsteuer berechnen und einen Steuerbescheid erlassen. Die Anrechnung der spanischen Steuer wird im Bescheid ausgewiesen. Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig, insbesondere die Anrechnungsberechnung. Bei Unklarheiten oder Fehlern legen Sie Einspruch ein.
Umschreibung von Eigentum
Nach Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer können Sie die Umschreibung des Eigentums an spanischen Vermögenswerten vornehmen. Bei Immobilien erfolgt die Umschreibung im Grundbuch durch Vorlage der gezahlten Erbschaftsteuerbescheinigung und des Erbnachweises. Die Umschreibung ist gebührenpflichtig und sollte zeitnah erfolgen, um spätere Probleme zu vermeiden.
Bei spanischen Bankkonten ist ebenfalls die Vorlage des Erbnachweises und der Steuerbescheinigung erforderlich. Die Banken werden das Konto dann auf die Erben umschreiben oder zur Auflösung bringen, je nach Ihrem Wunsch.
Beachten Sie, dass Sie auch in Deutschland gegenüber Behörden, Banken und anderen Stellen Ihre Erbenstellung nachweisen müssen. Der deutsche Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis sind hierfür die geeigneten Dokumente.
Steueroptimierung und Nachlassplanung
Schenkungen zu Lebzeiten
Eine der effektivsten Methoden zur Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung sind Schenkungen zu Lebzeiten. Sowohl das deutsche als auch das spanische Steuerrecht gewähren Freibeträge auch für Schenkungen, die in Deutschland alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, in Spanien variiert diese Frist je nach Region.
In Deutschland können Sie beispielsweise alle zehn Jahre 400.000 Euro an jedes Ihrer Kinder verschenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Bei einem Immobilienvermögen von 800.000 Euro könnten Sie durch zwei gestaffelte Schenkungen im Abstand von zehn Jahren das gesamte Vermögen steuerfrei übertragen. Bei einer Vererbung würde dagegen auf 400.000 Euro Erbschaftsteuer anfallen.
Auch in Spanien können Freibeträge für Schenkungen genutzt werden, wobei diese regional unterschiedlich sind. In einigen Regionen sind die Schenkungsteuersätze allerdings höher als die Erbschaftsteuersätze, sodass eine genaue Prüfung erforderlich ist.
Bei Schenkungen zu Lebzeiten sollten Sie auch die zivilrechtlichen Auswirkungen bedenken. Nach deutschem Recht können Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte später auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgten. Nach spanischem Recht gelten ähnliche Regelungen, wobei die Details vom anwendbaren Regionalrecht abhängen.
Rechtswahl und Testamentsgestaltung
Die Wahl des anwendbaren Erbrechts kann erhebliche Auswirkungen auf die Nachlassplanung haben. Wenn Sie als Deutscher in Spanien leben oder spanisches Vermögen besitzen, sollten Sie sich eingehend mit den Unterschieden zwischen deutschem und spanischem Erbrecht befassen und eine bewusste Rechtswahl treffen.
Das deutsche Erbrecht bietet mehr Gestaltungsmöglichkeiten durch gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten, etwa das Berliner Testament, bei dem sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten erben. Im spanischen Recht sind solche gemeinschaftlichen Testamente nicht vorgesehen.
Andererseits kann spanisches Erbrecht in manchen Regionen vorteilhaft sein, wenn der Pflichtteil geringer ist als nach deutschem Recht. In einigen spanischen Regionen beträgt der Pflichtteil beispielsweise nur ein Drittel des Nachlasses.
Die Rechtswahl sollte in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich getroffen werden. Formulieren Sie beispielsweise: „Ich bestimme hiermit, dass auf meinen gesamten Nachlass deutsches Recht Anwendung finden soll.“ Diese Rechtswahl sollte in allen Testamenten, die Sie errichten, einheitlich erfolgen.
Wohnsitzwahl und ihre steuerlichen Konsequenzen
Ihr Wohnsitz hat erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerbelastung. Leben Sie in Deutschland und besitzen eine Ferienimmobilie in Spanien, unterliegt Ihr gesamter Nachlass bei Ihrem Tod der deutschen Erbschaftsteuer, während die spanische Immobilie zusätzlich der spanischen Erbschaftsteuer unterliegt.
Leben Sie dagegen in Spanien, insbesondere in einer Region mit günstigen Erbschaftsteuerregelungen wie Madrid oder Andalusien, können Ihre nahen Angehörigen oft mit deutlich niedrigerer oder gar keiner Erbschaftsteuer rechnen. Allerdings sollten Sie bei einem Umzug nach Spanien auch die anderen steuerlichen Konsequenzen bedenken, etwa die spanische Einkommensteuer und die Vermögensteuer.
Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, die für Deutsche noch fünf Jahre nach Wegzug fortbesteht, wenn sie zuvor mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, sollte bei der Planung berücksichtigt werden. In dieser Zeit unterliegt Ihr Weltvermögen weiterhin der deutschen Erbschaftsteuer.
Steuerliche Beratung
Angesichts der Komplexität des internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ist eine fachkundige Beratung unverzichtbar. Suchen Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der sowohl das deutsche als auch das spanische Steuerrecht kennt und Erfahrung mit grenzüberschreitenden Erbfällen hat.
Die Kosten für eine qualifizierte Beratung sind angesichts der möglichen Steuerersparnis gut investiert. Insbesondere bei größeren Vermögen oder komplexen Familienstrukturen kann eine durchdachte Nachlassplanung Steuerbelastungen von mehreren zehntausend oder hunderttausend Euro vermeiden.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten, nicht erst wenn der Erbfall eingetreten ist. Viele Gestaltungsmöglichkeiten, etwa Schenkungen zu Lebzeiten oder die Gründung von Familienstiftungen, erfordern eine langfristige Planung und können nach dem Tod nicht mehr umgesetzt werden.
Fazit
Erbfälle mit Bezug zu Spanien und Deutschland werfen komplexe rechtliche und steuerliche Fragen auf. Die Kombination aus unterschiedlichen Erbrechtssystemen, dem Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens und den erheblichen regionalen Unterschieden innerhalb Spaniens erfordert sorgfältige Planung und fachkundige Beratung.
Die wichtigsten Erkenntnisse: Durch die EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthalts, Sie können aber durch Rechtswahl das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen. In Spanien können sowohl für das dort belegene Vermögen als auch in Deutschland für das Weltvermögen Erbschaftsteuern anfallen. Die in Spanien gezahlte Steuer kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden, jedoch nur begrenzt, sodass eine Doppelbelastung verbleiben kann.
Eine durchdachte Nachlassplanung kann die Steuerbelastung erheblich reduzieren. Schenkungen zu Lebzeiten, bewusste Wohnsitzwahl und eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Testamentsgestaltung sind wichtige Instrumente. Lassen Sie sich frühzeitig von einem im deutsch-spanischen Erbrecht erfahrenen Berater unterstützen.
Als Anwältin für deutsch-spanisches Recht berate ich Sie gerne zu allen Fragen rund um grenzüberschreitende Erbfälle, Nachlassplanung und Erbschaftsteueroptimierung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und eine maßgeschneiderte Lösung zu entwickeln.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich von einem in Spanien lebenden Verwandten eine spanische Immobilie erbe?
Das hängt davon ab, ob Sie oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Wohnsitz in Deutschland hatten. Hatten Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland, unterliegt die Erbschaft der deutschen Erbschaftsteuer, auch wenn der Erblasser in Spanien lebte und die Immobilie in Spanien liegt. Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer kann jedoch auf die deutsche Steuer angerechnet werden, allerdings nur bis zur Höhe der auf die spanische Immobilie entfallenden deutschen Steuer.
Kann ich die spanische Erbschaftsteuer vollständig auf die deutsche Steuer anrechnen?
Nein, die Anrechnung erfolgt nur bis zur Höhe der deutschen Steuer, die rechnerisch auf das spanische Vermögen entfällt. Ist die spanische Steuer höher, verbleibt eine Doppelbelastung. Die Anrechnung ist in § 21 Erbschaftsteuergesetz geregelt und erfolgt nur auf Antrag. Zudem ist die Anrechnung auf bestimmte Arten von Auslandsvermögen beschränkt, insbesondere Immobilien und Betriebsvermögen nach § 121 Bewertungsgesetz. Für Bankguthaben ist eine Anrechnung nicht möglich. Nicht anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer kann nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden (§ 10 Absatz 8 ErbStG).
Was passiert, wenn ich die spanische Erbschaftsteuererklärung nicht fristgerecht abgebe?
Bei verspäteter Abgabe der spanischen Erbschaftsteuererklärung fallen Verspätungszuschläge und Verzugszinsen an. Diese können erheblich sein und betragen oft zwischen 1 und 15 Prozent der Steuerschuld. Die Frist von sechs Monaten kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn der Antrag innerhalb der ersten fünf Monate gestellt wird. Zudem können Sie ohne Nachweis der gezahlten Erbschaftsteuer in Spanien keine Eigentumsrechte übertragen, etwa Immobilien im Grundbuch umschreiben lassen.
Gilt für meine spanische Ferienimmobilie deutsches oder spanisches Erbrecht?
Das anwendbare Erbrecht richtet sich nach der EU-Erbrechtsverordnung. Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lebten Sie in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht auch für Ihre spanische Immobilie. Sie können aber durch Rechtswahl in Ihrem Testament spanisches Erbrecht wählen, wenn Sie die spanische Staatsangehörigkeit besitzen.
Welche Freibeträge gelten bei der spanischen Erbschaftsteuer?
Die Freibeträge in Spanien variieren stark je nach autonomer Gemeinschaft. Nach staatlichem Recht beträgt der Freibetrag für nahe Angehörige etwa 16.000 Euro, was sehr niedrig ist. In Regionen wie Madrid oder Andalusien gibt es jedoch deutlich höhere Freibeträge und Vergünstigungen, die dazu führen können, dass nahe Angehörige oft nur wenig oder gar keine Erbschaftsteuer zahlen. Nicht-Residenten konnten lange Zeit diese regionalen Vergünstigungen nicht nutzen, können seit 2015 aber beantragen, nach dem für sie günstigsten regionalen Recht besteuert zu werden.
Muss ich mein geerbtes spanisches Vermögen in Deutschland melden?
Ja, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen Sie den Erbfall beim deutschen Finanzamt anzeigen. Die Anzeigepflicht besteht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. In der Anzeige geben Sie auch das ausländische Vermögen an. Das Finanzamt prüft dann, ob eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist. Auch wenn durch Anrechnung der spanischen Steuer möglicherweise keine deutsche Steuer mehr anfällt, besteht die Anzeigepflicht.
Kann ich ein deutsches Testament in Spanien verwenden?
Ein deutsches Testament kann grundsätzlich auch in Spanien verwendet werden, muss aber ins Spanische übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Effizienter ist oft die Errichtung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das in allen EU-Staaten anerkannt wird, es erfordert allerdings eine Übersetzung. Generell ist davon abzuraten Alternativ auch ein spanisches Testament für Ihr spanisches Vermögen errichten, da dies immer wieder zu erheblichen Widersprüchen führt und für Unklarheit im Erbverfahren sorgt.
Wie lange habe ich Zeit, die deutsche Erbschaftsteuer zu zahlen?
Die deutsche Erbschaftsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Bei Liquiditätsschwierigkeiten, etwa weil das geerbte Vermögen hauptsächlich aus Immobilien besteht, können Sie auf Antrag Ratenzahlung oder Stundung beantragen. Das Finanzamt entscheidet nach Ermessen, wobei die Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Immobilienvermögen üblich ist.
Was ist günstiger: Schenkung zu Lebzeiten oder Vererbung?
Das hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Grundsätzlich bieten beide Übertragungsformen die gleichen Freibeträge und Steuersätze. Der Vorteil von Schenkungen liegt darin, dass die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Durch gestaffelte Schenkungen können Sie somit über die Jahre höhere Vermögen steuerfrei übertragen. Allerdings sollten Sie bei Schenkungen auch zivilrechtliche Aspekte bedenken, etwa die Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche und die Gefahr des Zugriffs von Gläubigern des Beschenkten. Eine individuelle Beratung ist hier unerlässlich.
Welche Rolle spielt das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein in der gesamten EU anerkanntes Dokument, das die Erbenstellung, die Erbquoten und die Befugnisse der Erben nachweist. Es wird von den Gerichten des Staates ausgestellt, dessen Recht auf den Erbfall anzuwenden ist. Der große Vorteil: Das Zeugnis wird in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten anerkannt muss aber übersetzt werden. Bei Erbfällen mit Bezug zu mehreren EU-Staaten, etwa wenn der Erblasser in Deutschland lebte und Vermögen in Spanien hatte, ist das Europäische Nachlasszeugnis oft die praktischste Lösung für den Erbnachweis.