Das Wichtigste im Überblick
- Der deutsche Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge und die Erbanteile – er weist nach, wer Erbe geworden ist und welche Quote jedem Erben zusteht, ist aber für die Abwicklung eines Erbfalls nicht immer zwingend erforderlich
- Für deutsch-spanische Erbfälle ist seit 2015 das europäische Nachlasszeugnis oft die bessere Alternative – es wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und erspart eine Legalisierung durch Apostille des deutschen Erbscheins
- Die erforderlichen Unterlagen für die Erbscheinbeantragung variieren je nach Erbfall – grundsätzlich werden Sterbeurkunde, Personalausweis, Testament oder Angaben zur gesetzlichen Erbfolge sowie eidesstattliche Versicherungen benötigt
Warum der Erbschein und seine Besonderheiten bei deutsch-spanischen Erbfällen
Der Erbschein ist ein zentrales Dokument im deutschen Erbrecht, das die Erbfolge amtlich bestätigt. Viele Erben gehen davon aus, dass ein Erbschein in jedem Fall erforderlich ist, um über den Nachlass verfügen zu können. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum. In vielen Konstellationen können Erben auch ohne Erbschein ihre Erbenstellung nachweisen, etwa durch Vorlage eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll.
Bei deutsch-spanischen Erbfällen – wenn also ein Deutscher mit Vermögen in Spanien verstirbt oder ein in Spanien lebender Deutscher Vermögen in Deutschland hinterlässt – stellen sich besondere Herausforderungen. Der deutsche Erbschein ist in Spanien grundsätzlich verwendbar, muss dort aber mit einer Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden. Dies verursacht zusätzlichen Aufwand und Kosten.
Seit dem 17. August 2015 bietet die europäische Erbrechtsverordnung mit dem europäischen Nachlasszeugnis (Certificado Sucesorio Europeo) eine Alternative, die für grenzüberschreitende Erbfälle oft besser geeignet ist. Das europäische Nachlasszeugnis wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und benötigt keine Apostille, wobei eine Übersetzung von Behörden im Einzelfall dennoch verlangt werden kann.
Dennoch bleibt der deutsche Erbschein in bestimmten Konstellationen relevant und wird von manchen deutschen Banken oder Behörden bevorzugt.
Als Anwältin für spanisch-deutsches Erbrecht erkläre ich Ihnen in diesem Artikel umfassend, wann ein Erbschein erforderlich ist, welche Unterlagen für die Beantragung benötigt werden und welche Besonderheiten bei deutsch-spanischen Erbfällen zu beachten sind. Sie erfahren, wie der Beantragungsprozess abläuft, welche Kosten entstehen und wann das europäische Nachlasszeugnis die bessere Wahl ist.
Was ist ein Erbschein und wofür wird er benötigt?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und den Umfang des Erbrechts, das vom Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten erteilt wird. Er weist nach, wer Erbe geworden ist, zu welcher Quote und ob Beschränkungen bestehen, etwa durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft.
Rechtliche Grundlage: Die Regelungen zum Erbschein finden sich in den §§ 2353 ff. BGB. Nach § 2353 BGB kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, vom Nachlassgericht ein Zeugnis über sein Erbrecht und gegebenenfalls über den Umfang des Erbteils (Erbschein) verlangen. Das rechtliche Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der Erbe seine Erbenstellung gegenüber Dritten nachweisen muss.
Wirkung des Erbscheins: Der Erbschein entfaltet nach § 2365 BGB eine Vermutungswirkung zugunsten dessen, der darin als Erbe bezeichnet ist. Dritte, etwa Banken oder Grundbuchämter, dürfen auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen. Ist der Erbschein fehlerhaft, weil beispielsweise die tatsächliche Erbfolge anders ist als im Erbschein angegeben, kann er vom Nachlassgericht eingezogen werden.
Wann ist ein Erbschein erforderlich?: Entgegen der landläufigen Meinung ist ein Erbschein nicht in jedem Erbfall zwingend erforderlich. In folgenden Konstellationen benötigen Erben typischerweise einen Erbschein:
- Berichtigung des Grundbuchs, wenn kein notarielles Testament vorliegt oder die Erbfolge nicht eindeutig darin geregelt ist
- Verfügung über Bankguthaben, wenn die Bank die Vorlage eines Erbscheins verlangt (viele Banken akzeptieren mittlerweile auch notarielle Testamente mit Eröffnungsprotokoll)
- Nachweis der Erbfolge gegenüber Behörden, Versicherungen oder sonstigen Dritten
- Umschreibung von Kraftfahrzeugen oder anderen registrierten Vermögensgegenständen
- Bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament
Wann ist kein Erbschein erforderlich?: In folgenden Fällen können Erben ihre Erbenstellung auch ohne Erbschein nachweisen:
- Bei Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrags zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
- Bei privatschriftlichem Testament mit Eröffnungsprotokoll, wenn der Vertragspartner (etwa eine Bank) dies akzeptiert
- Wenn ein europäisches Nachlasszeugnis vorliegt, das den Erbschein ersetzt
Die Beantragung eines Erbscheins ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Nachlasswert richten. Daher sollte vorab geprüft werden, ob der Erbschein tatsächlich benötigt wird oder ob alternative Nachweise ausreichen.
Das europäische Nachlasszeugnis als Alternative
Seit dem 17. August 2015 gilt die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), die das europäische Nachlasszeugnis (European Certificate of Succession, offiziell: Certificado Sucesorio Europeo) eingeführt hat. Dieses Zeugnis ist speziell für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU konzipiert.
Vorteile des europäischen Nachlasszeugnisses:
- Anerkennung in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten (keine Apostille erforderlich; eine Übersetzung kann von Behörden oder Banken im verlangt werden)
- Einheitliches Formular in allen EU-Amtssprachen
- Nachweis der Erben, ihrer Anteile, eventueller Testamentsvollstrecker und Vermächtnisse
- Gültigkeit von sechs Monaten, kann aber verlängert werden
- Die Kosten für die Beantragung eines europäischen Nachlasszeugnisses sind die gleichen wie beim Erbschein, allerdings spart man sich die Apostille.
Unterschiede zum Erbschein:
- Das europäische Nachlasszeugnis ist zeitlich begrenzt wirksam (sechs Monate), während der Erbschein unbefristet gilt
- Das europäische Nachlasszeugnis wird vom Nachlassgericht ausgestellt, wenn dieses nach der
- EU-ErbVO zuständig ist
Es kann zusätzlich zum Erbschein beantragt werden oder anstelle dessen
Wann ist das europäische Nachlasszeugnis besser geeignet?:
Bei deutsch-spanischen Erbfällen kann das europäische Nachlasszeugnis oft die bessere Wahl sein, wenn:
- Vermögen sowohl in Deutschland als auch in Spanien vorhanden ist
- Immobilien in Spanien zum Nachlass gehören und dort eine Grundbuchumschreibung erforderlich ist
- Bankkonten oder andere Vermögenswerte in mehreren EU-Ländern vorhanden sind
- Die Kosten für Apostille vermieden werden sollen
In der Praxis beantragen viele Erben sowohl einen deutschen Erbschein für die Abwicklung in Deutschland als auch ein europäisches Nachlasszeugnis für die Verwendung in Spanien. Dies ist rechtlich möglich, verursacht aber entsprechend höhere Kosten.
Zuständigkeit und Verfahren der Erbscheinbeantragung
Zuständiges Gericht: Für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig. Die Nachlassgerichte sind organisatorisch bei den Amtsgerichten angesiedelt. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 343 FamFG).
Bei deutsch-spanischen Konstellationen ergeben sich besondere Zuständigkeitsfragen: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Spanien, ist dennoch ein deutsches Nachlassgericht zuständig, wenn deutsches Erbrecht im Testament gewählt wurde und alle Beteiligten die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der EU-ErbVO beantragen. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 4 ff. EU-ErbVO. Grundsätzlich sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts können die deutschen Gerichte jedoch die Zuständigkeit übernehmen, sofern die Voraussetzungen der Art. 10 oder 7 EU-ErbVO erfüllt sind.
Antragsberechtigung: Antragsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der Erteilung des Erbscheins hat. Dies sind in erster Linie die Erben selbst, aber auch Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger oder Testamentsvollstrecker können unter bestimmten Umständen einen Erbschein beantragen.
Antragsform: Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann grundsätzlich formlos beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. In der Praxis stellen die Gerichte Formulare zur Verfügung, die im Vorfeld ausgefüllt werden können. Der Antrag kann persönlich bei Gericht oder bei einem Notar gestellt werden.
Die im Antrag enthaltenen oder beigefügten Erklärungen – insbesondere die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben zur Erbfolge – müssen zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beurkundeter Form abgegeben werden. Eine einfache schriftliche Erklärung ohne notarielle Beurkundung ist nicht ausreichend.
Verfahrensablauf:
- Antragstellung beim zuständigen Nachlassgericht mit allen erforderlichen Unterlagen
- Prüfung der Unterlagen durch das Gericht
- Gegebenenfalls Aufforderung zur Nachreichung fehlender Dokumente oder zur Abgabe weiterer Erklärungen
- Anhörung weiterer Beteiligter, wenn das Gericht dies für erforderlich hält (etwa anderer potentieller Erben)
- Erteilung des Erbscheins, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Erbfolge überzeugt ist
- Zustellung oder Aushändigung des Erbscheins an den Antragsteller
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Komplexität des Falls und Arbeitsbelastung des Gerichts zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten. Bei deutsch-spanischen Erbfällen mit ausländischen Dokumenten kann die Bearbeitung länger dauern.
Erforderliche Unterlagen für die Erbscheinbeantragung
Die für die Erbscheinbeantragung erforderlichen Unterlagen variieren je nach den konkreten Umständen des Erbfalls. Folgende Dokumente werden typischerweise benötigt:
Grundlegende Unterlagen (in jedem Fall erforderlich)
Sterbeurkunde: Eine amtliche Sterbeurkunde des Erblassers im Original oder als beglaubigte Kopie. Bei Todesfällen im Ausland muss eine internationale Sterbeurkunde oder eine ausländische Sterbeurkunde und gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Bei Tod in Spanien sollte eine internationale Sterbeurkunde (mehrsprachiges Formular) angefordert werden, die ohne weitere Legalisierung in Deutschland verwendet werden kann. Alternativ kann eine spanische Sterbeurkunde mit beglaubigter Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorgelegt werden.
Personalausweis oder Reisepass: Gültiger Lichtbildausweis des Antragstellers im Original zur Identitätsfeststellung. Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten auch dessen Ausweis sowie die Vollmachtsurkunde.
Familienstammbuch oder Geburtsurkunden: Bei gesetzlicher Erbfolge müssen die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Vorlage des Familienstammbuchs, der Geburtsurkunde des Erblassers, der Geburtsurkunden der Kinder, der Heiratsurkunde bei Ehegatten oder der Lebenspartnerschaftsurkunde bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Bei im Ausland ausgestellten Urkunden gelten dieselben Anforderungen bezüglich Apostille und Übersetzung wie bei der Sterbeurkunde.
Unterlagen bei testamentarischer Erbfolge
Testament oder Erbvertrag: Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments oder Erbvertrags. Bei notariellen Testamenten reicht eine beglaubigte Abschrift aus dem Verwahrungsbuch des verwahrenden Notars oder aus dem Zentralen Testamentsregister.
Bei privatschriftlichen (eigenhändigen) Testamenten muss das Original vorgelegt werden. Wurde ein privatschriftliches Testament im Ausland errichtet, muss geprüft werden, ob es nach deutschem Recht formwirksam ist.
Eröffnungsprotokoll: Wenn das Testament bereits durch das Nachlassgericht eröffnet wurde, ist das Eröffnungsprotokoll beizufügen. Die Testamentseröffnung erfolgt von Amts wegen, wenn dem Nachlassgericht ein Testament vorliegt oder wenn ein Testament beim Gericht eingereicht wird.
Negativtestat: Ein Negativtestat des Zentralen Testamentsregisters, das bestätigt, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen registriert sind. Dies dient der Sicherheit, dass nicht ein späteres Testament existiert, das das vorgelegte Testament aufhebt oder abändert.
Bei deutsch-spanischen Erbfällen sollte zusätzlich ein Auszug aus dem spanischen Testamentsregister (Registro de Últimas Voluntades) eingeholt werden, um nachzuweisen, dass der Erblasser nicht auch in Spanien ein Testament errichtet hat. Dieser Auszug kann frühestens 15 Werktage nach dem Todestag beantragt werden.
Unterlagen bei gesetzlicher Erbfolge
Nachweis der Verwandtschaft: Bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament müssen alle Dokumente vorgelegt werden, die die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser belegen. Je nach Verwandtschaftsgrad sind unterschiedliche Unterlagen erforderlich:
Für Abkömmlinge (Kinder, Enkel): Geburtsurkunden der Kinder, gegebenenfalls Adoptionsbeschlüsse bei adoptierten Kindern, bei vorverstorbenen Kindern deren Sterbeurkunden und Geburtsurkunden der Enkel.
Für Ehegatten oder Lebenspartner: Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteile oder Aufhebungsbeschlüsse früherer Ehen.
Für Eltern und Geschwister: Geburtsurkunde des Erblassers, Geburtsurkunden der Eltern, Heiratsurkunde der Eltern, bei Geschwistern deren Geburtsurkunden.
Für entferntere Verwandte: Entsprechende Abstammungsnachweise, die die Verbindung zum Erblasser lückenlos dokumentieren.
Negativerklärungen: Bei gesetzlicher Erbfolge muss der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung erklären, dass keine anderen Personen vorhanden sind, die als Erben in Betracht kommen. Beispielsweise muss erklärt werden, dass der Erblasser keine weiteren Kinder hatte, nicht verheiratet war oder dass alle näheren Verwandten vorverstorben sind.
Unterlagen bei Erbfällen mit Auslandsbezug
Nachweis des anwendbaren Erbrechts: Bei deutsch-spanischen Erbfällen muss dargelegt werden, welches Erbrecht anwendbar ist. Dies bestimmt sich nach der EU-Erbrechtsverordnung. Wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen wurde, ist dies darzulegen.
Bei Rechtswahl muss das Testament oder eine andere Verfügung vorgelegt werden, aus der die Rechtswahl ersichtlich ist. Die Rechtswahl sollte ausdrücklich formuliert sein, etwa: „Ich bestimme, dass auf meinen gesamten Nachlass deutsches Erbrecht Anwendung findet.“
Aufenthaltsnachweise: Wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, müssen Nachweise über den gewöhnlichen Aufenthalt vorgelegt werden, etwa Meldebescheinigungen, Mietverträge, Arbeitsverträge oder Steuerbescheide.
Bei Aufenthalt in Spanien können folgende Dokumente als Nachweis dienen: Anmeldebestätigung (Empadronamiento), NIE-Bescheinigung, spanische Steuererklärungen, Mietvertrag oder Grundbuchauszug einer Immobilie in Spanien.
Apostillen und Übersetzungen: Manchmal müssen ausländischen Urkunden auch mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen versehen sein. Zudem ist eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer erforderlich, wenn die Urkunden nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
Spanische Urkunden benötigen eine Apostille, die von den zuständigen spanischen Behörden (je nach Urkundenart unterschiedliche Stellen) ausgestellt wird. Die Übersetzung sollte durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer für die spanische Sprache erfolgen, da andernfalls auch für die Übersetzung eine Apostille einzuholen ist.
Eidesstattliche Versicherung
Inhalt: Der Antragsteller muss eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben zur Erbfolge abgeben. Diese Versicherung enthält folgende Angaben:
- Personalien des Erblassers (Name, Geburtsdatum, letzter Wohnsitz, Todestag)
- Angaben zur Erbfolge (testamentarisch oder gesetzlich)
- Bei testamentarischer Erbfolge: Bestätigung, dass das vorgelegte Testament das letzte Testament ist und keine späteren Verfügungen existieren
- Bei gesetzlicher Erbfolge: Vollständige Angaben zu allen potentiellen Erben und Versicherung, dass keine weiteren erbberechtigten Personen existieren
- Angaben über eventuelle Erbausschlagungen oder Erbverzichte
- Angaben zu eventuellen Testamentsvollstreckern oder Nacherbfolgen
Form: Die eidesstattliche Versicherung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beurkundeter Form abgegeben werden. Bei persönlicher Vorsprache beim Nachlassgericht wird die Versicherung protokolliert. Alternativ kann ein Notar die Versicherung beurkunden, was zusätzliche Kosten verursacht, aber eine Terminvereinbarung beim Gericht erspart.
Wahrheitsgemäßheit: Die eidesstattliche Versicherung wird an Eides statt abgegeben. Falsche Angaben können strafrechtlich als Meineid verfolgt werden (§ 156 StGB) und zivilrechtlich zur Einziehung des Erbscheins führen. Daher ist größte Sorgfalt bei den Angaben geboten.
Besonderheiten bei deutsch-spanischen Erbfällen
Deutsch-spanische Erbfälle weisen zahlreiche Besonderheiten auf, die bei der Erbscheinbeantragung zu beachten sind.
Anwendbares Erbrecht: Die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist, bestimmt sich nach der EU-Erbrechtsverordnung. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein in Spanien lebender Deutscher würde also nach spanischem Erbrecht beerbt, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde.
Durch testamentarische Rechtswahl kann der Erblasser jedoch verfügen, dass das Recht seines Heimatstaates gelten soll. Deutsche Erblasser sollten in ihrem Testament ausdrücklich deutsches Erbrecht wählen, wenn sie die Anwendung spanischen Erbrechts vermeiden wollen. Diese Rechtswahl ist im Erbscheinantrag darzulegen und durch Vorlage des Testaments zu belegen.
Für Erbfälle vor dem 17. August 2015 konnte es unter bestimmten Umständen zur Nachlassspaltung kommen, z.B. durch Erteilung eines Testaments im Ausland für das dort belegene Vermögen.
Regionales spanisches Erbrecht: Spanien kennt in bestimmten autonomen Gemeinschaften eigenes Foralrecht, das vom gesamtspanischen Código Civil abweicht. In Katalonien, dem Baskenland, Galicien, Navarra, Aragón und auf den Balearen gelten teilweise erheblich abweichende erbrechtliche Regelungen. Das anwendbare regionale Recht bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Erblassers.
Wenn spanisches Erbrecht anwendbar ist, muss im Erbenfestsetzungsverfahren (declaración de herederos) dargelegt werden, welches regionale Recht zur Anwendung kommt. Dies kann die Ermittlung der Erbfolge erheblich verkomplizieren und macht oft die Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich.
Pflichtteilsrecht: Das spanische Pflichtteilsrecht ist deutlich strenger als das deutsche. Zwei Drittel des Nachlasses sind als Pflichtteil geschützt. Wenn spanisches Erbrecht anwendbar ist, müssen diese Pflichtteilsregelungen bei der Ermittlung der Erbquoten berücksichtigt werden.
Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts durch Rechtswahl finden die deutschen Pflichtteilsregelungen Anwendung, wodurch die restriktiveren spanischen Pflichtteilsmechanismen vermieden werden.
Spanisches Testament: Hatte der Erblasser sowohl in Deutschland als auch in Spanien ein Testament errichtet, müssen beide Testamente berücksichtigt werden. Oft widerrufen spätere Testamente frühere, aber nicht immer vollständig. Die Auslegung, welches Testament Gültigkeit hat und ob mehrere Testamente nebeneinander gelten, kann komplex sein.
Der Auszug aus dem spanischen Testamentsregister ist daher essentiell, um festzustellen, ob überhaupt ein spanisches Testament existiert. Liegt ein solches vor, muss es beschafft, mit Apostille versehen und übersetzt werden.
Vermögen in Spanien: Gehört zum Nachlass Vermögen in Spanien, insbesondere Immobilien, muss dort eine separate Nachlassabwicklung erfolgen. Der deutsche Erbschein kann in Spanien vorgelegt werden, benötigt aber eine Apostille und beglaubigte Übersetzung.
Das europäische Nachlasszeugnis ist hier oft die praktischere Lösung, da es ohne Apostille anerkannt wird, wobei eine Übersetzung von Behörden im Einzelfall dennoch verlangt werden kann. Allerdings akzeptieren manche spanische Notare und Grundbuchämter lieber „traditionelle“ Dokumente und sind mit dem europäischen Nachlasszeugnis weniger vertraut.
Internationale Zuständigkeit: Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, sind grundsätzlich spanische Gerichte für die Nachlassabwicklung zuständig. Deutsche Nachlassgerichte können aber dennoch einen Erbschein erteilen, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist und deutsche Gerichte nach Art. 10 EU-ErbVO subsidiär zuständig sind.
Diese subsidiäre Zuständigkeit besteht insbesondere, wenn sich Vermögen in Deutschland befindet oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, allerdings nur, wenn der Erblasser im Testament die Anwendung des deutschen Erbrecht gewählt hat.
Kosten der Erbscheinerteilung
Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich nach dem Wert des Nachlasses.
Gerichtsgebühren: Die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins beträgt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG. Der konkrete Betrag ergibt sich aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zum GNotKG und staffelt sich nach dem Nachlasswert:
- Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro: 330 Euro
- Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro: 546 Euro
- Bei einem Nachlasswert von 250.000 Euro: 1.076 Euro
- Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro: 1.876 Euro
- Bei einem Nachlasswert von 1.000.000 Euro: 3.476 Euro
Hinzu kommen Auslagen für Zustellungen, Kopien und gegebenenfalls die Einholung von Urkunden.
Notarkosten: Wenn die eidesstattliche Versicherung notariell beurkundet wird, statt zur Niederschrift des Gerichts abgegeben zu werden, fallen die Notarkosten an. Diese bemessen sich ebenfalls nach dem Nachlasswert und betragen eine 1,0-Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG (bei notarieller Beurkundung) bzw. Nr. 23300 KV GNotKG (bei gerichtlicher Abnahme) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Übersetzungs- und Apostillenkosten: Bei deutsch-spanischen Erbfällen entstehen zusätzliche Kosten für die Beschaffung ausländischer Urkunden, Apostillen und beglaubigte Übersetzungen. Diese Kosten variieren je nach Umfang der erforderlichen Dokumente, liegen aber typischerweise zwischen 500 und 2.000 Euro.
Eine Apostille für eine deutsche Urkunde kostet 25 Euro pro Dokument. Die beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer kostet je nach Umfang zwischen 50 und 150 Euro pro Seite, wobei Mindestgebühren von etwa 100 bis 150 Euro üblich sind.
Anwaltskosten: Viele Erben beauftragen einen Rechtsanwalt mit der Vorbereitung und Einreichung des Erbscheinantrags, insbesondere bei komplexen Sachverhalten oder Auslandsbezug. Die Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und richten sich ebenfalls nach dem Nachlasswert.
Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung mit einfachen Sachverhalt fällt eine 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG an, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Bei komplizeirten angelegenheiten, mit Anwendung ausländischen Rechts und/oder Fremdsprachenanwendung, fallen höhere Gebühren an.
Kosten des europäischen Nachlasszeugnisses: Die Kosten für das europäische Nachlasszeugnis entsprechen denen des Erbscheins, da ebenfalls eine 1,0-Gebühr nach dem GNotKG anfällt. Der Vorteil liegt in der Ersparnis der Apostillen- und manchmal auch der Übersetzungskosten bei der Verwendung im EU-Ausland.
Kostenhinweis: Die genannten Kosten dienen der Orientierung und können im Einzelfall abweichen, insbesondere bei unterschiedlicher Bewertung des Nachlasswerts durch das Gericht oder bei regional unterschiedlichen Gebühren.
Beispielrechnung für deutsch-spanischen Erbfall:
Nachlasswert: 200.000 Euro (100.000 Euro Immobilie in Spanien, 100.000 Euro Bankvermögen in Deutschland)
Option 1 – Deutscher Erbschein:
- Gerichtsgebühr Erbschein: 686 Euro
- Notargebühr eidesstattliche Versicherung: 815 Euro (inkl. MwSt.)
- Apostille und Übersetzung für Verwendung in Spanien: 300 Euro
- Gesamtkosten: ca. 1.800 Euro
Option 2 – Europäisches Nachlasszeugnis:
- Gerichtsgebühr: 686 Euro
- Notargebühr eidesstattliche Versicherung: 815 Euro (inkl. MwSt.)
- Keine Apostille erforderlich, Übersetzung eventuell
- Gesamtkosten: ca. 1.500 Euro
Bei Beauftragung eines Anwalts kommen in beiden Fällen ca. 1.800 Euro Anwaltsgebühren hinzu.
Ablauf und Dauer der Erbscheinbeantragung
Vorbereitung: Zunächst sollten alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt werden. Dies umfasst die Beschaffung der Sterbeurkunde, gegebenenfalls des Testaments, der Familienurkunden und bei Auslandsbezug die Einholung von Apostillen und Übersetzungen. Diese Vorbereitungsphase kann je nach Verfügbarkeit der Dokumente zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen dauern.
Bei deutsch-spanischen Erbfällen sollte frühzeitig der Auszug aus dem spanischen Testamentsregister beantragt werden, da dieser erst 15 Werktage nach dem Todesfall erhältlich ist. Die Beschaffung spanischer Urkunden mit Apostille und Übersetzung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Antragstellung: Der Antrag kann persönlich beim zuständigen Nachlassgericht, schriftlich oder über einen bevollmächtigten Anwalt gestellt werden, die eidesstattliche Versicherung kann allerdings nur der Erbe selbst abgeben. Bei persönlicher Antragstellung wird typischerweise ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit vereinbart.
Viele Nachlassgerichte bieten Formulare für Erbscheinanträge an, die ausgefüllt werden können. Diese Formulare sind jedoch oft auf einfache Standardfälle zugeschnitten. Bei komplexen Sachverhalten oder Auslandsbezug empfiehlt sich die Formulierung eines individuellen Antrags, idealerweise durch einen Rechtsanwalt.
Prüfung durch das Gericht: Das Nachlassgericht prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bei Unklarheiten oder fehlenden Dokumenten fordert das Gericht Ergänzungen an. Diese Prüfungsphase kann mehrere Wochen dauern.
Bei Auslandsbezug prüft das Gericht besonders sorgfältig die Frage des anwendbaren Rechts und die Ordnungsmäßigkeit der ausländischen Urkunden. Gegebenenfalls holt das Gericht Auskünfte bei ausländischen Behörden ein oder fordert weitere Nachweise an.
Anhörung weiterer Beteiligter: Wenn das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Erbfolge hat oder wenn andere Personen als potentielle Erben in Betracht kommen, werden diese angehört. Dies kann das Verfahren erheblich verlängern, insbesondere wenn Beteiligte im Ausland wohnhaft sind.
Erteilung des Erbscheins: Ist das Gericht von der Richtigkeit der Erbfolge überzeugt, wird der Erbschein erteilt. Der Erbschein wird entweder gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder per Post zugestellt. Er enthält die genaue Bezeichnung der Erben und ihrer Erbteile sowie gegebenenfalls Hinweise auf Beschränkungen wie Testamentsvollstreckung.
Bearbeitungsdauer: Die Gesamtdauer von der Antragstellung bis zur Erteilung des Erbscheins variiert erheblich:
- Bei einfachen Fällen mit vollständigen Unterlagen: 4 bis 8 Wochen
- Bei komplexeren Sachverhalten: 3 bis 6 Monate
- Bei deutsch-spanischen Erbfällen mit Auslandsbezug: 6 bis 12 Monate
- Bei Streitigkeiten oder unklaren Sachverhalten: noch länger
Die Bearbeitungsdauer hängt auch von der Arbeitsbelastung des jeweiligen Nachlassgerichts ab. Großstädtische Gerichte sind oft überlastet und haben längere Bearbeitungszeiten.
Beschleunigung: Eine Beschleunigung ist nur begrenzt möglich. Bei dringendem Bedarf (etwa wenn Verträge abgeschlossen oder Fristen gewahrt werden müssen) kann beim Gericht ein Antrag auf bevorzugte Bearbeitung gestellt werden. Dieser wird aber nur in Ausnahmefällen gewährt.
In dringenden Fällen kann alternativ ein Zeugnis über die Erbberechtigung nach § 2368 BGB beantragt werden, das in Einzelfällen schneller erteilt werden kann, aber eine geringere Rechtswirkung als der Erbschein hat.
Fehler und Probleme bei der Erbscheinbeantragung
Unvollständige Unterlagen: Der häufigste Grund für Verzögerungen sind unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen. Besonders bei Auslandsbezug werden oft Apostillen oder beglaubigte Übersetzungen vergessen. Eine sorgfältige Vorbereitung und gegebenenfalls die Beauftragung eines Anwalts können dies vermeiden.
Fehlerhafte Angaben zur Erbfolge: Wenn die Angaben zur Erbfolge unvollständig oder falsch sind, wird der Erbschein nicht erteilt oder muss später eingezogen werden. Häufige Fehler sind:
- Übersehene Abkömmlinge (etwa uneheliche oder adoptierte Kinder)
- Nicht berücksichtigte frühere Ehen oder Scheidungen
- Übersehene Testamente oder spätere testamentarische Verfügungen
- Falsche Annahmen über die Gültigkeit ausländischer Testamente
Bei Unsicherheit sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird.
Unklare Rechtswahl: Bei deutsch-spanischen Erbfällen ist oft unklar, ob eine wirksame Rechtswahl getroffen wurde. Die Rechtswahl muss ausdrücklich oder zumindest eindeutig aus dem Testament hervorgehen. Formulierungen wie „Es soll deutsches Recht gelten“ sind ausreichend. Fehlt eine klare Rechtswahl, muss ermittelt werden, welches Recht nach der EU-ErbVO anwendbar ist.
Streit unter Erben: Wenn mehrere potentielle Erben existieren und diese sich über die Erbfolge streiten, kann das Nachlassgericht den Erbschein nicht erteilen, solange die Streitfrage nicht geklärt ist. In solchen Fällen muss gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung im Erbscheinsverfahren oder durch Klage auf Feststellung der Erbfolge herbeigeführt werden.
Fehlende Zuständigkeit: Bei Auslandsbezug kann die Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts fraglich sein. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und ist auch ausländisches Erbrecht anwendbar, sind grundsätzlich ausländische Gerichte zuständig. Deutsche Gerichte können dann keinen Erbschein erteilen.
In solchen Fällen muss gegebenenfalls ein ausländisches Nachlasszeugnis beantragt oder die subsidiäre Zuständigkeit deutscher Gerichte dargelegt werden.
Erbschein trotz notariellem Testament: Oft wird ein Erbschein beantragt, obwohl ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt, das als Nachweis der Erbfolge ausreicht. Dies verursacht unnötige Kosten. Vor Beantragung sollte geprüft werden, ob der Erbschein tatsächlich erforderlich ist oder ob das notarielle Testament ausreicht.
Alternativen zum Erbschein
In bestimmten Konstellationen gibt es Alternativen zum Erbschein, die schneller und kostengünstiger sein können:
Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll: Bei Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrags zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts können Erben ihre Erbenstellung in vielen Fällen auch ohne Erbschein nachweisen. Viele Banken, Versicherungen und Grundbuchämter akzeptieren dies mittlerweile.
Das notarielle Testament muss vom Nachlassgericht eröffnet worden sein, was automatisch geschieht, wenn das Testament bei einem Notar verwahrt war oder dem Gericht eingereicht wird. Das Eröffnungsprotokoll bestätigt die Eröffnung und den Inhalt des Testaments.
Europäisches Nachlasszeugnis: Wie bereits ausführlich dargestellt, ist das europäische Nachlasszeugnis bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU oft die bessere Wahl. Es ersetzt den Erbschein vollständig und wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Ausländische Nachlasszeugnisse: Bei Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts und ausländischer Zuständigkeit kann ein ausländisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Spanische Notare erstellen beispielsweise die escritura de aceptación de herencia, die die Erbfolge nachweist. Diese kann mit Apostille und Übersetzung auch in Deutschland verwendet werden.
Zeugnis über die Erbberechtigung: Nach § 2368 BGB kann das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Erbberechtigung erteilen, das in Einzelfällen schneller erteilt werden kann als ein Erbschein, aber eine geringere Rechtswirkung hat. Es dient dem vorläufigen Nachweis der Erbenstellung, etwa zur Sicherung des Nachlasses.
Kontovollmacht über den Tod hinaus: Bei Bankkonten kann durch eine zu Lebzeiten des Erblassers erteilte Vollmacht über den Tod hinaus der Zugriff auf das Konto auch ohne Erbschein ermöglicht werden. Dies erspart die Erbscheinkosten, allerdings hat der Bevollmächtigte dann bereits vor dem Erbfall Zugriff.
Checkliste für die Erbscheinbeantragung bei deutsch-spanischen Erbfällen
Klärung der Grundlagen:
- Todeszeitpunkt des Erblassers feststellen (vor oder nach 17.08.2015)
- Letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ermitteln
- Staatsangehörigkeit des Erblassers klären
- Prüfen, ob Testament oder Erbvertrag vorhanden ist
- Feststellen, welches Erbrecht anwendbar ist (Rechtswahl?)
- Entscheiden zwischen Erbschein und europäischem Nachlasszeugnis
Dokumente aus Deutschland:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Bei Bevollmächtigung: notarielle Vollmacht
- Familienstammbuch oder Geburtsurkunden
- Bei testamentarischer Erbfolge: Testament und Eröffnungsprotokoll
- Negativtestat des Zentralen Testamentsregisters
Dokumente aus Spanien:
- Internationale Sterbeurkunde oder spanische Sterbeurkunde mit Apostille und Übersetzung
- Auszug aus dem spanischen Testamentsregister (frühestens 15 Tage nach Tod)
- Bei spanischem Testament: Originalurkunde mit Apostille und Übersetzung
- Nachweise über gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien (Empadronamiento, NIE, etc.)
- Gegebenenfalls Heirats- oder Geburtsurkunden aus Spanien mit Apostille und Übersetzung
Vorbereitung der Antragstellung:
- Zuständiges Nachlassgericht ermitteln (§ 343 FamFG)
- Nachlasswert schätzen für Gebührenberechnung
- Eidesstattliche Versicherung vorbereiten (Termin beim Gericht oder notarielle Beurkundung)
- Prüfen, ob Anwalt beauftragt werden soll
- Kosten kalkulieren
Bei Antragstellung:
- Vollständige Unterlagen einreichen
- Eidesstattliche Versicherung zur Niederschrift oder notariell beurkundet abgeben
- Gegebenenfalls Fragen des Gerichts beantworten
- Nachforderungen zeitnah erfüllen
Nach Erteilung:
- Erbschein in ausreichender Anzahl Ausfertigungen anfertigen lassen
- Für Verwendung in Spanien: Apostille anbringen lassen
- Beglaubigte Übersetzung ins Spanische durch vereidigten Übersetzer anfertigen lassen
- Erbschein bei Banken, Grundbuchämtern und anderen Stellen vorlegen
Handlungsempfehlung
Die Beantragung eines Erbscheins ist ein formalisiertes Verfahren, das bei korrekter Vorbereitung und vollständigen Unterlagen in überschaubarer Zeit zum Erfolg führt. Bei deutsch-spanischen Erbfällen erhöht sich die Komplexität durch die Notwendigkeit, ausländische Urkunden mit Apostille und Übersetzung beizubringen und das anwendbare Erbrecht zu ermitteln.
Das europäische Nachlasszeugnis bietet bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU erhebliche Vorteile, da es ohne Apostille anerkannt wird und Übersetzungsaufwand in vielen Fällen reduziert. Dennoch bleibt der deutsche Erbschein in bestimmten Konstellationen relevant, insbesondere wenn er von deutschen Institutionen verlangt wird oder wenn eine unbefristete Wirkung gewünscht ist.
Die rechtzeitige Beauftragung eines auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalts kann den Prozess erheblich beschleunigen und kostspielige Fehler vermeiden. Ein erfahrener Anwalt kennt die Anforderungen der Nachlassgerichte, kann die erforderlichen Unterlagen effizient beschaffen und die rechtlichen Fragen zum anwendbaren Erbrecht kompetent beantworten.
Besonders bei Vermögen in Spanien sollte bereits bei der Nachlassplanung zu Lebzeiten bedacht werden, durch testamentarische Rechtswahl deutsches Erbrecht zu wählen und die Erbfolge eindeutig zu regeln. Dies erleichtert den Erben später die Nachlassabwicklung erheblich und vermeidet Unsicherheiten über das anwendbare Recht.
Als Anwältin für deutsch-spanisches Erbrecht berate ich Sie umfassend zur Erbscheinbeantragung und zur Wahl zwischen Erbschein und europäischem Nachlasszeugnis. Ich unterstütze Sie bei der Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen, der Ermittlung des anwendbaren Erbrechts und der Antragstellung beim Nachlassgericht. Mit meiner doppelten Zulassung in Deutschland und Spanien sowie langjähriger Erfahrung im grenzüberschreitenden Erbrecht sorge ich für eine effiziente und rechtssichere Abwicklung. Vereinbaren Sie gerne ein erstes Beratungsgespräch, um Ihren Erbfall auf ein solides rechtliches Fundament zu stellen.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Erbschein immer erforderlich?
Nein, ein Erbschein ist nicht in jedem Erbfall zwingend erforderlich. Bei Vorliegen eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll können Erben ihre Erbenstellung oft auch ohne Erbschein nachweisen. Viele Banken und Grundbuchämter akzeptieren mittlerweile das notarielle Testament als ausreichenden Nachweis. Da die Erbscheinerteilung mit Kosten verbunden ist, sollte vorab geprüft werden, ob er tatsächlich benötigt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Erbschein und europäischem Nachlasszeugnis?
Der deutsche Erbschein ist ein nationales Dokument, das unbefristet gültig ist, für die Verwendung im EU-Ausland aber eine Apostille und beglaubigte Übersetzung benötigt. Das europäische Nachlasszeugnis ist für grenzüberschreitende Erbfälle konzipiert, wird in allen EU-Mitgliedstaaten ohne Apostille anerkannt, wobei Übersetzungen im Einzelfall verlangt werden können, und ist sechs Monate gültig. Bei deutsch-spanischen Erbfällen ist das europäische Nachlasszeugnis oft die praktischere Lösung.
Wie lange dauert die Erteilung eines Erbscheins?
Die Bearbeitungsdauer variiert erheblich je nach Komplexität des Falls und Arbeitsbelastung des Gerichts. Bei einfachen Fällen mit vollständigen Unterlagen beträgt sie etwa 4 bis 8 Wochen. Bei deutsch-spanischen Erbfällen mit ausländischen Dokumenten kann die Bearbeitung 6 bis 12 Monate oder länger dauern, insbesondere wenn Unterlagen nachgefordert werden oder Unklarheiten zu klären sind.
Welche Kosten entstehen bei der Erbscheinbeantragung?
Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und umfassen Gerichtsgebühren, gegebenenfalls Notargebühren für die eidesstattliche Versicherung sowie bei Auslandsbezug Kosten für Apostillen und Übersetzungen. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro liegen die reinen Gerichtsgebühren bei etwa 546 Euro. Bei deutsch-spanischen Erbfällen kommen typischerweise 500 bis 2.000 Euro für Apostillen und Übersetzungen hinzu. Die genannten Kosten dienen der Orientierung und können im Einzelfall abweichen. Anwaltskosten fallen zusätzlich an, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird.
Welches Erbrecht gilt bei deutsch-spanischen Erbfällen?
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die europäische Erbrechtsverordnung. Grundsätzlich ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch testamentarische Rechtswahl kann jedoch das Recht des Heimatstaates gewählt werden. Deutsche Erblasser sollten ausdrücklich deutsches Erbrecht wählen, um die Anwendung spanischen Rechts zu vermeiden.
Benötige ich eine Apostille für den deutschen Erbschein zur Verwendung in Spanien?
Ja, für die Verwendung des deutschen Erbscheins in Spanien ist eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen erforderlich. Diese wird von der zuständigen Behörde des Bundeslandes ausgestellt, in dem das Nachlassgericht seinen Sitz hat. Zusätzlich ist eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer ins Spanische erforderlich. Das europäische Nachlasszeugnis benötigt hingegen keine Apostille, wobei Übersetzungen im Einzelfall verlangt werden können.
Muss ich den spanischen Testamentsregisterauszug vorlegen?
Bei deutsch-spanischen Erbfällen sollte unbedingt ein Auszug aus dem spanischen Testamentsregister (Registro de Últimas Voluntades) vorgelegt werden. Dieser bescheinigt, ob der Erblasser in Spanien ein Testament errichtet hat. Der Auszug kann frühestens 15 Werktage nach dem Todestag beantragt werden. Auch ein negativer Nachweis (kein spanisches Testament vorhanden) ist wichtig, um nachzuweisen, dass keine weiteren testamentarischen Verfügungen existieren.
Was passiert, wenn der Erbschein fehlerhaft ist?
Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Angaben zur Erbfolge unrichtig waren, kann das Nachlassgericht den Erbschein einziehen. Dies geschieht auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. Die Kosten für die Erteilung werden nicht erstattet. Bei vorsätzlich falschen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung droht zudem eine strafrechtliche Verfolgung wegen Meineids.
Kann ich den Erbscheinantrag selbst stellen oder benötige ich einen Anwalt?
Rechtlich können Sie den Erbscheinantrag selbst stellen. Bei einfachen Sachverhalten mit vollständigen Unterlagen ist dies auch problemlos möglich. Bei komplexen Fällen, insbesondere bei Auslandsbezug, empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dieser kann die erforderlichen Unterlagen effizient beschaffen, die rechtlichen Fragen zum anwendbaren Erbrecht kompetent beantworten und den Antrag professionell formulieren, was das Verfahren beschleunigt.
Gilt der Erbschein auch international?
Der deutsche Erbschein gilt grundsätzlich auch international, benötigt für die Verwendung außerhalb Deutschlands aber eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen sowie eine beglaubigte Übersetzung. Das europäische Nachlasszeugnis ist hingegen speziell für die grenzüberschreitende Verwendung innerhalb der EU konzipiert und wird ohne Apostille anerkannt, wobei Übersetzungen von Behörden im Einzelfall verlangt werden können, was es für deutsch-spanische Erbfälle oft zur besseren Wahl macht.