Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Erbschaftsteuer: Die Rechtslage für Deutsche

Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer. Die Doppelbesteuerung wird durch nationale Anrechnungsregeln nach § 21 ErbStG vermieden. EU-Recht sorgt für Gleichbehandlung bei regionalen Vergünstigungen. Professionelle Gestaltung ermöglicht optimale steuerliche Ergebnisse.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Ein weit verbreiteter Irrtum

Als Anwältin für deutsch-spanisches Erbrecht begegnet mir regelmäßig die Annahme, zwischen Deutschland und Spanien bestehe ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer. Diese weit verbreitete Vorstellung ist jedoch falsch und kann zu kostspieligen Fehlplanungen führen. Die Realität ist komplexer, aber durchaus handhabbar – wenn man die tatsächlichen Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kennt.

Gerade bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit spanischem Vermögen ist es entscheidend zu verstehen, wie die verschiedenen nationalen Steuersysteme miteinander interagieren. Während es für andere Steuerarten durchaus bilaterale Abkommen gibt, folgt die Erbschaftsteuer anderen Regeln, die eine differenzierte Betrachtung erfordern.

Die Rechtslage: Warum kein bilaterales DBA existiert

Historische Entwicklung und politische Gründe

Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern sind international deutlich seltener als solche für Einkommenssteuern. Der Grund liegt in den stark unterschiedlichen nationalen Traditionen bei der Erbschaftsbesteuerung. Während einige Länder primär den Erblasser besteuern, stellen andere auf den Erwerber ab. Diese systematischen Unterschiede erschweren die Aushandlung einheitlicher Regelungen erheblich.

Deutschland hat weltweit nur mit sehr wenigen Staaten bilaterale Erbschaftsteuer-DBA abgeschlossen. Dazu gehören die USA, die Schweiz, Frankreich, Griechenland und Dänemark. Mit Spanien wurden zwar verschiedentlich Gespräche geführt, ein Abkommen kam jedoch nie zustande.

Abgrenzung zu anderen Steuerarten

Zwischen Deutschland und Spanien bestehen durchaus bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen – jedoch nur für andere Steuerarten. Das deutsch-spanische DBA vom 3. Februar 2011 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkommen- und Vermögensteuern. Dieses Abkommen erfasst explizit nicht die Erbschaft- und Schenkungsteuer, was in Artikel 2 des Abkommens klar festgehalten ist.

Diese Abgrenzung führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen, da Laien oft annehmen, ein DBA gelte automatisch für alle Steuerarten. Tatsächlich ist aber jedes Abkommen genau auf bestimmte Steuern zugeschnitten und enthält präzise Definitionen seines Anwendungsbereichs.

Deutsche Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

§ 21 ErbStG als zentrale Vorschrift

Das deutsche Erbschaftsteuergesetz enthält in § 21 eine einseitige Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese Vorschrift greift automatisch, wenn ausländische Erbschaftsteuer auf Immobilienvermögen gezahlt wurde, das auch in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegt.

Die Anrechnung erfolgt dabei grundsätzlich in Höhe der im Ausland gezahlten Steuer, jedoch höchstens bis zur Höhe der deutschen Steuer, die auf dasselbe Immobilienvermögen entfällt. Dieses System wird als „Anrechnungsmethode“ bezeichnet und ist international üblich, wenn keine speziellen DBA-Regelungen bestehen.

Voraussetzungen für die Anrechnung

Für die Anwendung des § 21 ErbStG müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer tatsächlich gezahlt worden sein. Dabei genügt es nicht, wenn lediglich eine Steuerpflicht besteht – die Steuer muss faktisch entrichtet werden. Zudem ist zu beachten, dass §21 ErbStG keine Anwendung auf im Ausland geerbtes Bankguthaben oder Aktien, Depots etc findet, weshalb diese Vermögenswerte oftmals einer Doppelbesteuerung unterliegen.

Weiterhin muss eine Doppelbesteuerung desselben Immobilienvermögens vorliegen. Das bedeutet, dass sowohl Deutschland als auch Spanien dasselbe Vermögen in ihre jeweilige Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen müssen. Bei Immobilien ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Erblasser deutscher Steuerresideht war und spanische Immobilien hinterlassen hat.

Praktische Berechnung der Anrechnung

Die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuer folgt einer festen Formel. Zunächst wird die deutsche Erbschaftsteuer berechnet, die auf das im Ausland belegene Vermögen entfällt. Dies erfolgt durch eine Verhältnisrechnung: Die deutsche Gesamtsteuer wird multipliziert mit dem Verhältnis des ausländischen Vermögens zum Gesamtvermögen.

Die so ermittelte deutsche „Teilsteuer“ stellt die Obergrenze für die Anrechnung dar. Ist die spanische Steuer niedriger, wird sie in voller Höhe angerechnet. Ist sie höher, ist nur die deutsche Teilsteuer anrechenbar – der übersteigende Betrag geht verloren und führt zu einer faktischen Mehrbelastung.

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Spanische Besteuerung von Nichtresidenten

Grundsätze der beschränkten Steuerpflicht

Spanien besteuert Nichtresidenten grundsätzlich nur mit dem in Spanien belegenen Vermögen. Diese beschränkte Steuerpflicht erfasst insbesondere Immobilien, spanische Bankkonten und Anteile an spanischen Gesellschaften. Die Besteuerung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie bei Residenten – also in Spanien steueransässigen Personen -, jedoch galten lange Zeit ungünstigere Freibeträge und Tarife.

Die Steuerpflicht knüpft dabei nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern ausschließlich an den Residenzstatus an. Deutsche, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Spanien haben, gelten als Nichtresidenten – auch wenn sie sich regelmäßig oder sogar überwiegend in Spanien aufhalten, solange die 183-Tage-Grenze nicht überschritten wird.

Regionale Zuständigkeiten und deren Bedeutung

Eine Besonderheit des spanischen Systems sind die weitreichenden Kompetenzen der autonomen Regionen bei der Erbschaftsteuer. Jede Region kann eigene Freibeträge, Steuersätze und Vergünstigungen festlegen, was zu extremen regionalen Unterschieden führt. Während in Madrid und Andalusien die Erbschaftsteuer für nahe Angehörige faktisch abgeschafft wurde, gelten in anderen Regionen noch die hohen staatlichen Sätze.

Für Nichtresidenten ist die zuständige Region grundsätzlich durch den Belegenheitsort des Vermögens bestimmt. Bei Immobilien ist dies eindeutig, bei anderen Vermögenswerten können komplexere Zuordnungsregeln gelten. Diese regionale Zuständigkeit kann erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben.

Gleichbehandlung durch EU-Recht

Ein Meilenstein für deutsche Nichtresidenten war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2014 (C-127/12, Kommission/Spanien). Das Gericht stellte fest, dass die Schlechterstellung von Nichtresidenten bei der Erbschaftsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der EU verstößt.

Als Folge dieser Rechtsprechung haben Nichtresidenten heute grundsätzlich Anspruch auf dieselben regionalen Vergünstigungen wie Residenten. Allerdings ist diese Gleichbehandlung nicht automatisch gewährleistet – oft muss sie gegenüber den spanischen Steuerbehörden ausdrücklich beantragt und durchgesetzt werden.

Praktische Auswirkungen auf Deutsche mit spanischem Vermögen

Typische Konstellationen der Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerung tritt regelmäßig auf, wenn deutsche Residenten spanisches Vermögen erben. Deutschland besteuert als Wohnsitzstaat das Weltvermögen des Erben, Spanien als Quellenstaat das spanische Vermögen. Ohne Anrechnungsregelung würde dasselbe Vermögen zweimal besteuert.

Besonders relevant ist diese Konstellation bei Immobilien, da diese eindeutig in Spanien belegen sind und dort der spanischen Erbschaftsteuer unterliegen. Gleichzeitig fließen sie in Deutschland in die Berechnung der Erbschaftsteuer ein, wenn der Erbe deutscher Steuerresideht ist.

Optimierungsmöglichkeiten durch regionale Gestaltung

Die regionalen Unterschiede in Spanien eröffnen erhebliche Gestaltungsspielräume. Durch geschickte Nutzung günstiger regionaler Regelungen lässt sich die spanische Steuerlast oft drastisch reduzieren oder sogar ganz vermeiden. Dies wirkt sich unmittelbar auf die deutsche Steuerbelastung aus, da eine niedrigere spanische Steuer zu einer höheren deutschen Restbelastung führt.

In günstigen Regionen wie Madrid oder Andalusien kann die spanische Erbschaftsteuer für nahe Angehörige praktisch bei null liegen. In diesem Fall erfolgt faktisch eine Vollbesteuerung in Deutschland, aber ohne die zusätzliche spanische Belastung. Umgekehrt kann in ungünstigen Regionen eine hohe spanische Steuer die deutsche Belastung vollständig oder weitgehend kompensieren.

Zeitliche Koordination der Steuerzahlungen

Ein praktisches Problem ist die unterschiedliche Zeitschiene der beiden Steuersysteme. Die spanische Erbschaftsteuer ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu entrichten, während für die deutsche Erbschaftsteuer längere Fristen gelten können.

Für die Anrechnung nach § 21 ErbStG ist es erforderlich, dass die ausländische Steuer tatsächlich gezahlt wurde. Dies kann zu Liquiditätsproblemen führen, wenn die spanische Steuer vorzufinanzieren ist, bevor die deutsche Anrechnung erfolgt. Eine koordinierte Planung der Zahlungstermine ist daher wichtig.

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Vergleich mit anderen europäischen Ländern

Unterschiedliche Ansätze zur Doppelbesteuerung

Innerhalb der EU gibt es verschiedene Modelle zur Behandlung grenzüberschreitender Erbfälle. Einige Länder haben ein dichtes Netz bilateraler DBA geknüpft, andere verlassen sich wie Deutschland primär auf einseitige Anrechnungsregelungen. Wieder andere Länder haben die Erbschaftsteuer ganz abgeschafft oder weitgehend reduziert.

Frankreich beispielsweise hat mit deutlich mehr Ländern Erbschaftsteuer-DBA abgeschlossen als Deutschland. Dies führt für französische Residenten oft zu günstigeren Ergebnissen bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Umgekehrt haben Länder wie Österreich oder Schweden die Erbschaftsteuer ganz abgeschafft, was die Problematik der Doppelbesteuerung von vornherein vermeidet.

EU-Initiativen zur Harmonisierung

Die Europäische Kommission hat verschiedentlich Initiativen zur Harmonisierung der Erbschaftsbesteuerung vorgeschlagen. Diese sind jedoch am Widerstand der Mitgliedstaaten gescheitert, die ihre Souveränität in diesem sensiblen Bereich nicht aufgeben wollen. Die Erbschaftsteuer gilt als besonders eng mit nationalen Traditionen und Wertevorstellungen verbunden.

Stattdessen erfolgt die Harmonisierung indirekt über die Rechtsprechung des EuGH, der diskriminierende nationale Regelungen aufhebt. Dies führt zu einer schrittweisen Angleichung der Behandlung von Residenten und Nichtresidenten, ohne jedoch die grundlegenden systemischen Unterschiede zu beseitigen.

Praktische Gestaltungsstrategien

Optimierung der regionalen Zuständigkeit

Da die regionale Zuständigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben kann, sollte sie bei der Vermögensgestaltung berücksichtigt werden. Dies ist besonders relevant bei der Wahl des Standorts für Immobilienerwerbe oder bei der Strukturierung von Unternehmensbeteiligungen.

Allerdings sind die Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt, da die Zuständigkeit primär durch objektive Kriterien wie den Belegenheitsort bestimmt wird. Eine rein steuerlich motivierte Verlagerung ist oft nicht praktikabel oder wirtschaftlich sinnvoll.

Testamentarische Gestaltungen

Durch geschickte testamentarische Regelungen lassen sich die Auswirkungen der fehlenden DBA-Regelungen mildern. Dabei kann es sinnvoll sein, spanisches und deutsches Vermögen getrennt zu regeln und für jede Vermögenskategorie die günstigste Regelung zu wählen.

Das EU-Erbrecht bietet hier zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, da EU-Bürger grundsätzlich ihr Heimatrecht wählen können. Dies kann zu interessanten Kombinationen führen, wenn beispielsweise deutsches Erbrecht für spanisches Vermögen gewählt wird oder umgekehrt.

Lebzeitige Übertragungen als Alternative

Schenkungen unterliegen grundsätzlich denselben Problemen wie Erbfälle, da auch hier kein bilaterales DBA existiert. Allerdings können die unterschiedlichen Freibetragsregelungen und die Möglichkeit der mehrfachen Nutzung der Freibeträge zu günstigeren Ergebnissen führen.

Bei Immobilien ist jedoch zu beachten, dass in Spanien zusätzlich Einkommensteuer auf eventuelle Wertsteigerungen anfällt. Diese kann die Vorteile der Schenkung neutralisieren oder sogar überkompensieren. Eine sorgfältige Gesamtbetrachtung ist daher erforderlich.

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Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Antragsverfahren und Dokumentation

Für die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG ist ein Antrag beim deutschen Finanzamt erforderlich. Dieser muss durch entsprechende Nachweise über die gezahlte ausländische Steuer belegt werden. Die Anforderungen an diese Dokumentation sind streng und sollten frühzeitig beachtet werden.

Erforderlich sind insbesondere der ausländische Steuerbescheid, ein Nachweis über die tatsächliche Zahlung und eine amtliche Übersetzung der Dokumente. Bei komplexeren Sachverhalten kann auch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörden über die Berechnungsgrundlagen erforderlich sein.

Fristen und Korrekturmöglichkeiten

Die Anrechnung der ausländischen Steuer kann auch nachträglich beantragt werden, wenn zunächst nur die deutsche Erbschaftsteuer festgesetzt wurde. Hierfür gelten die allgemeinen Korrekturfristen des deutschen Steuerrechts. Bei nachträglichen Änderungen der ausländischen Steuer kann auch eine Anpassung der deutschen Anrechnung erforderlich werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die spanische Erbschaftsteuer erst nach Festsetzung der deutschen Steuer gezahlt wird. In diesem Fall sollte rechtzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, um spätere Korrekturen zu ermöglichen.

Rechtsmittel und Streitverfahren

Bei Streitigkeiten über die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer sind die deutschen Finanzgerichte zuständig. Diese haben mittlerweile umfangreiche Erfahrungen mit derartigen Fällen und haben die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichbehandlung weitgehend umgesetzt.

Problematisch können jedoch Fälle sein, in denen die Bewertung des ausländischen Vermögens oder die Berechnung der ausländischen Steuer streitig ist. Hier kann es erforderlich werden, Sachverständige für das ausländische Steuerrecht hinzuzuziehen.

Zukunftsperspektiven und Reformdiskussionen

Mögliche Entwicklungen auf EU-Ebene

Obwohl konkrete Harmonisierungsschritte unwahrscheinlich sind, könnte die EU künftig verstärkt auf die Beseitigung diskriminierender Regelungen drängen. Dies könnte zu einer weiteren Angleichung der Behandlung von Residenten und Nichtresidenten führen, ohne jedoch die grundlegenden systemischen Unterschiede zu beseitigen.

Denkbar wären auch technische Erleichterungen, beispielsweise durch einheitliche Dokumentationsstandards oder digitale Verfahren für die Anrechnung ausländischer Steuern. Solche Maßnahmen könnten die praktische Handhabung grenzüberschreitender Erbfälle erheblich vereinfachen.

Nationale Reformdiskussionen

In Deutschland wird regelmäßig über eine Reform der Erbschaftsteuer diskutiert, wobei auch die Behandlung ausländischen Vermögens thematisiert wird. Denkbar wären Vereinfachungen bei der Anrechnungsmethode oder erweiterte Freibetragsregelungen für grenzüberschreitende Fälle.

In Spanien stehen eher die regionalen Unterschiede im Fokus der politischen Diskussion. Eine stärkere Vereinheitlichung könnte die Rechtslage für ausländische Investoren klarer machen, wird aber von den Regionen mit günstigen Regelungen abgelehnt.

Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung

Beide Länder arbeiten an der Digitalisierung ihrer Steuerverwaltung. Dies könnte künftig zu Verfahrensvereinfachungen bei grenzüberschreitenden Fällen führen, beispielsweise durch automatischen Informationsaustausch oder digitale Anrechnungsverfahren. Erste Pilotprojekte laufen bereits auf EU-Ebene.

Checkliste für die Praxis

Vor einem Erbfall:

  • Übersicht über sämtliches Vermögen und dessen Belegenheit erstellen
  • Regionale spanische Regelungen für das relevante Vermögen prüfen
  • Testamentarische Gestaltungen zur Optimierung der Steuerbelastung erwägen
  • Erforderliche Dokumentation für spätere Anrechnung vorbereiten

Im Erbfall:

  • Spanische Erbschaftsteuer fristgerecht anmelden und zahlen
  • Deutsche Erbschaftsteuer anmelden und Anrechnung beantragen
  • Vollständige Dokumentation der gezahlten spanischen Steuer sicherstellen
  • Bei Bedarf Aussetzung der Vollziehung der deutschen Steuer beantragen

Nach dem Erbfall:

  • Anrechnungsbescheid prüfen und bei Fehlern korrigieren lassen
  • Nachträgliche Änderungen der spanischen Steuer überwachen
  • Rechtsmittel bei streitigen Bewertungen oder Berechnungen prüfen

Langfristige Planung:

  • Regelmäßige Überprüfung der regionalen spanischen Regelungen
  • Anpassung der Vermögensstruktur bei Änderungen der Rechtslage
  • Vorbereitung auf mögliche Schenkungen unter Nutzung der Freibeträge

Navigation ohne DBA ist möglich

Das Fehlen eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien für die Erbschaftsteuer ist bedauerlich, aber nicht unüberwindbar. Die deutschen Anrechnungsregelungen in Kombination mit den durch EU-Recht erzwungenen Verbesserungen für Nichtresidenten schaffen einen praktikablen Rahmen.

Der Schlüssel liegt in der professionellen Planung und der Nutzung der vorhandenen Gestaltungsspielräume. Wer die Mechanismen versteht und rechtzeitig handelt, kann auch ohne DBA eine angemessene steuerliche Behandlung erreichen.

Die regionalen Unterschiede in Spanien bieten dabei sowohl Risiken als auch Chancen. Eine fundierte Beratung kann helfen, die Chancen zu nutzen und die Risiken zu minimieren. Dabei ist es wichtig, nicht nur die steuerlichen Aspekte zu betrachten, sondern auch die praktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

Sie haben Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen oder benötigen Unterstützung bei der Gestaltung grenzüberschreitender Erbfälle? Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung, die auf die aktuellen rechtlichen Möglichkeiten setzt.

Häufig gestellte Fragen

Nein, zwischen Deutschland und Spanien existiert kein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt durch nationale Anrechnungsregelungen.

Deutschland rechnet die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer nach § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer an, maximal bis zur Höhe der deutschen Steuer auf dasselbe Vermögen; davon ausgenommen sind allerdings Bankkonten und Wertpapiere.

Sie benötigen den spanischen Steuerbescheid, einen Nachweis über die tatsächliche Zahlung und amtliche Übersetzungen aller Dokumente.

Ja, aufgrund der EuGH-Rechtsprechung haben auch Nichtresidenten grundsätzlich Anspruch auf dieselben regionalen Vergünstigungen wie Residenten.

Der übersteigende Betrag geht verloren und kann nicht angerechnet werden. Dies führt zu einer faktischen Mehrbelastung.

Ja, die Anrechnung kann auch nachträglich beantragt werden, wenn zunächst nur die deutsche Erbschaftsteuer festgesetzt wurde.

Gespräche wurden geführt, aber die unterschiedlichen Steuersysteme und regionalen spanischen Kompetenzen erschweren eine Einigung erheblich.

Je nach Region können die Freibeträge und Steuersätze erheblich variieren, was direkte Auswirkungen auf die deutsche Anrechnung hat.

Die spanische Erbschaftsteuer ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu entrichten, für die deutsche Anrechnung gelten die allgemeinen deutschen Fristen.

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Immobilien kann zusätzlich spanische Einkommensteuer anfallen, was die Vorteile schmälern kann.

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