Erben in Spanien als Deutscher: Ihr umfassender Leitfaden

Das Erben in Spanien als Deutscher erfordert die Beachtung komplexer rechtlicher Grundlagen. Die Vorschriften umfassen die EU-Erbrechtsverordnung, deutsches und spanisches Erbrecht sowie regionale Besonderheiten. Wichtige Aspekte sind Rechtswahl, Pflichtteilsunterschiede, Erbschaftsteuervariationen und Doppelbesteuerungsrisiken. Eine gründliche Vorbereitung und professionelle Beratung sind für eine erfolgreiche Abwicklung unerlässlich.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Spanien ist für viele Deutsche zur zweiten Heimat geworden – sei es als Feriendomizil, Altersruhesitz oder Lebensmittelpunkt. Doch wenn Deutsche in Spanien erben oder an Deutsche in Spanien vererben, entstehen komplexe rechtliche und steuerliche Herausforderungen. Zwei unterschiedliche Rechtssysteme treffen aufeinander, verschiedene Steuerbehörden erheben Ansprüche, und ohne fundierte Kenntnisse des spanischen Erbrechts können kostspielige Fehler entstehen. Dieser Leitfaden erklärt umfassend, was Deutsche beim Erben in Spanien beachten müssen.

Rechtliche Grundlagen für deutsche Erben in Spanien

Die europäische Erbrechtsverordnung als Ausgangspunkt

Seit dem 17. August 2015 regelt die europäische Erbrechtsverordnung (VO (EU) Nr. 650/2012) grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU. Diese Verordnung brachte fundamentale Änderungen: Statt der Staatsangehörigkeit entscheidet nun grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers über das anwendbare Erbrecht.

Für Deutsche bedeutet dies: Lebte der Erblasser zuletzt in Spanien, kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung – mit allen Konsequenzen für Pflichtteilsrechte, Testamentsformen und Erbfolge. Hatte er hingegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht auch für spanisches Vermögen.

Rechtswahl als strategisches Instrument

Die EU-Erbrechtsverordnung ermöglicht jedoch eine wichtige Ausnahme: EU-Bürger können durch Testament ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten ihres Heimatrechts treffen. Die Rechtswahl kann nach Art. 22 Abs. 2 VO (EU) Nr. 650/2012 ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich konkludent aus deren Bestimmungen ergeben. Auch eine implizite Wahl über eindeutige Testamentspraxis ist nach der Rechtsprechung zulässig, soweit der Wille des Erblassers eindeutig ist.

Für Deutsche, die in Spanien leben, aber deutsches Erbrecht bevorzugen, ist eine entsprechende Testamentsklausel unverzichtbar. Die Rechtswahl muss im Testament hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Sie kann ausdrücklich oder konkludent aus dem Inhalt und der Gestaltung der Verfügung von Todes wegen hervorgehen, sofern der Wille des Erblassers klar erkennbar ist. Umgekehrt können Deutsche in Deutschland das spanische Erbrecht wählen, wenn dies vorteilhaft erscheint.

Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Erbrecht

Das spanische Pflichtteilssystem („legítima“)

Der gravierendste Unterschied liegt im Pflichtteilsrecht. Während deutsche Pflichtteilsberechtigte lediglich einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Erbteils haben, ist das spanische System wesentlich restriktiver. Das spanische Recht teilt den gesamten Nachlass automatisch in drei gleiche Teile auf.

Das erste Drittel, die sogenannte „legítima estricta“, steht allen pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen zu gleichen Teilen zu. Das zweite Drittel kann der Erblasser als „mejora“ zur Besserstellung einzelner Kinder verwenden. Nur das letzte Drittel, der „tercio de libre disposición“, steht zur völlig freien Verfügung.

Diese Regelung lässt dem Erblasser deutlich weniger Gestaltungsfreiheit als das deutsche Recht. Besonders problematisch wird dies bei Patchwork-Familien oder wenn der Erblasser bestimmte Kinder bevorzugen möchte. Während deutsche Erblasser ihre Kinder praktisch enterben können (diese erhalten dann nur den Pflichtteilsanspruch), ist dies nach spanischem Recht unmöglich.

Regionale Besonderheiten in Spanien

Die konkrete Höhe und Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts ist in Spanien je nach Region unterschiedlich. Während im gemeinspanischen Recht grundsätzlich zwei Drittel des Nachlasses für Pflichtteilsberechtigte reserviert sind (ein Drittel estricta, ein Drittel mejora), beträgt der Pflichtteil in Katalonien beispielsweise nur ein Viertel, und in Navarra sowie Galicien bestehen weitere, vom Erblasserfreiheitsgedanken geprägte Regelungen. Die Balearen gewähren Erblassern ebenfalls größere Freiheit. Die maßgebliche Foralrechtsordnung richtet sich nach dem letzten Wohnsitzprinzip innerhalb Spaniens.

Deutsche Erben müssen daher nicht nur zwischen deutschem und spanischem Recht unterscheiden, sondern auch die jeweiligen regionalen Besonderheiten berücksichtigen. Dies macht eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls unerlässlich.

Ehegattenerbrecht im Vergleich

Auch beim Ehegattenerbrecht bestehen erhebliche Unterschiede. Nach deutschem Recht erbt der Ehegatte neben den Kindern ein Viertel (bei Zugewinngemeinschaft faktisch die Hälfte). Das spanische Recht gewährt dem Ehegatten hingegen nur einen Nießbrauch (usufructo) an einem Drittel des Nachlasses – er wird also nicht Eigentümer, sondern kann die Vermögenswerte lediglich nutzen.

Steuerliche Aspekte für deutsche Erben

Spanische Erbschaftsteuer im Detail

Die spanische Erbschaftsteuer wird von den autonomen Gemeinschaften erhoben und variiert daher erheblich von Region zu Region. Madrid hat sich als besonders erbenfreundlich positioniert und gewährt praktisch eine vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer für Kinder und Ehegatten durch einen 99-prozentigen Freibetrag. Ähnlich großzügige Regelungen gelten auf den Kanaren und den Balearen, wo Familienangehörige ebenfalls weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit sind.

Ganz anders sieht die Situation in Katalonien und Asturien aus. Dort können größere Vermögen zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Diese regionalen Unterschiede sind so gravierend, dass sie bei der Wohnsitzwahl von entscheidender Bedeutung sein können.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Dimension: Ein Deutscher erbt von seinen Eltern eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro. In Madrid würde praktisch keine Erbschaftsteuer anfallen, in Katalonien könnten hingegen 30.000 oder mehr Euro fällig werden – bei identischem Sachverhalt und identischer Immobilie.

Besonderheiten für Nicht-Residenten

Lange Zeit galten für Nicht-Residenten ungünstigere Regelungen als für in Spanien ansässige Erben. Nach dem EuGH-Urteil vom 3. September 2014 (Rs. C-127/12, Kommission/Spanien) haben EU-Bürger grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung. In der Praxis müssen jedoch diesen Anspruch explizit geltend machen.

Für Deutsche Erben bedeutet dies: Sie können die günstigen Residentenregelungen beantragen, auch wenn sie nicht in Spanien leben. Der bürokratische Aufwand erfordert professionelle Unterstützung.

Deutsche Erbschaftsteuer bei spanischen Erbfällen

Deutschland besteuert seine Bürger auf das Weltvermögen – spanische Erbschaften unterliegen daher auch der deutschen Erbschaftsteuer. Die Freibeträge sind großzügig (400.000 Euro für Kinder, 500.000 Euro für Ehegatten), aber bei größeren Vermögen können erhebliche Steuern anfallen.

Da kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien für Erbschaftsteuern existiert, kann es zu einer doppelten Belastung kommen. § 21 ErbStG ermöglicht zwar die Anrechnung der spanischen Steuer, aber nur für sogenanntes Auslandsvermögen gemäß § 21 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 121 BewG. Für die Anrechnung der spanischen auf die deutsche Erbschaftsteuer gelten enge Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis der tatsächlichen Zahlung und die Einhaltung von Antragsfristen. Eine vollständige Doppelbesteuerung kann daher nicht immer vermieden werden.

Praktische Abwicklung spanischer Erbfälle

Erforderliche Dokumente und Verfahrensschritte

Deutsche Erben in Spanien müssen eine Vielzahl von Dokumenten beschaffen und ordnungsgemäß bearbeiten lassen. Zu den Grunddokumenten gehören die deutsche Sterbeurkunde, die ins Spanische übersetzt werden muss. Gleiches gilt für vorhandene Testamente oder deutsche Erbscheine, auch müssen die Erben spanische Steuernummern beantragen. Bei Ehegatten sind zusätzlich Heirats- oder gegebenenfalls Scheidungsurteile erforderlich.

Parallel dazu müssen verschiedene spanische Dokumente beschafft werden. Die Nota Simple, ein aktueller Grundbuchauszug, Auszug aus dem spanischen Testamentsregister, gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und eventuelle Belastungen der Immobilie. Das certificado de valor de refrencial weist den offiziellen Steuerwert aus, der für die Erbschaftsteuerberechnung relevant ist. Das Certificado de Últimas Voluntades informiert über eventuell vorhandene spanische Testamente, während das Certificado de Seguros de Vida Auskunft über Lebensversicherungen gibt.

Die ordnungsgemäße Beschaffung und Bearbeitung aller Dokumente ist zeitaufwendig und erfordert Sorgfalt. Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen führen regelmäßig zu Verzögerungen und können im schlimmsten Fall das Versäumen wichtiger Fristen zur Folge haben.

Die notarielle Erbschaftsannahme

Der zentrale Schritt ist die notarielle Erbschaftsannahme (Aceptación de Herencia) vor einem spanischen – oder auch vor einem deutschen – Notar. Dieser prüft die Erbberechtigung und beurkundet die Eigentumsübertragung.

Bei der notariellen Beurkundung werden alle Steuererklärungen abgegeben und die Zahlungen eingeleitet. Ohne vollständige Steuerzahlung kann die Eigentumsübertragung nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Fristen und ihre Konsequenzen

Die wichtigste Frist ist die sechsmonatige Anmeldefrist für die spanische Erbschaftsteuer. Diese beginnt mit dem Todestag und kann einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden – allerdings muss die Verlängerung nur innerhalb von fünf Monaten ab Todestag beim Finanzamt eingereicht werden.

Deutsche Erben unterschätzen oft diese strenge Frist. Versäumnisse können zu erheblichen Mehrkosten führen: 5% – 10% Säumniszuschlag bei Verspätung bis zu sechs Monaten, danach 15% plus Zinsen.

Besondere Situationen und Herausforderungen

Erbengemeinschaften bei spanischen Vermögen

Wenn mehrere Deutsche gemeinsam spanisches Vermögen erben, entsteht eine Erbengemeinschaft nach deutschem Recht (bei deutschem Erbstatut) oder nach spanischem Recht. Spanisches Recht drängt stärker auf eine zügige Auseinandersetzung als das deutsche System.

Die Auseinandersetzung kann erfolgen durch:

  • Realteilung bei mehreren Immobilien
  • Verkauf und Erlösteilung
  • Übernahme durch einen Miterben gegen Ausgleichszahlungen

Deutsch-spanische Eheleute

Besonders komplex wird die Situation bei deutsch-spanischen Ehepaaren. Hier können güterrechtliche Aspekte das Erbrecht überlagern. Das spanische Recht kennt verschiedene Güterstände:

  • Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales):
  • Gütertrennung (separación de bienes): Vollständige Trennung der Vermögen
  • Zugewinngemeinschaft (reginem de participación): Selten gewählt -ähnlich dem deutschen System

Deutsche Eheleute in Spanien sollten ihren Güterstand bewusst wählen und dokumentieren, um späteren Problemen bei der Erbschaftsabwicklung vorzubeugen.

Unternehmensnachfolge in Spanien

Deutsche Unternehmer mit Geschäftstätigkeit in Spanien stehen vor besonderen Herausforderungen. Spanische Gesellschaftsanteile unterliegen anderen Übertragungsregeln als deutsche. Besonders zu beachten sind:

  • Vorkaufsrechte von Mitgesellschaftern
  • Notarielle Übertragungserfordernis bei Kapitalgesellschaften
  • Steuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen
  • Meldepflichten bei der spanischen Handelskammer

Steueroptimierung für deutsche Erben

Strategische Wohnsitzwahl

Der Wohnsitz des Erblassers kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Deutsche, die dauerhaft nach Spanien übersiedeln, sollten die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig abwägen. Ein spanischer Wohnsitz ermöglicht die Anwendung günstiger regionaler Erbschaftsteuerregelungen man muss aber wegen der deutschen Wegzugbesteuerung bei Unternehmensanteilen dies vorab steuerlich prüfen lassen. Zudem bestehen in Spanien teilweise großzügige Steuerbefreiungen für Familienunternehmen.

Diesen Vorteilen stehen jedoch auch Nachteile gegenüber. Deutsche Erben verlieren die großzügigen deutschen Erbschaftsteuerfreibeträge, und es kommt zur Anwendung des restriktiveren spanischen Pflichtteilsrechts. Außerdem wird die internationale Steuerplanung komplexer, da beide Steuersysteme koordiniert werden müssen.

Die Entscheidung sollte daher nicht nur nach kurzfristigen steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden, sondern die gesamte Familiensituation und langfristige Vermögensplanung berücksichtigen.

Schenkungen zu Lebzeiten

Schenkungen zu Lebzeiten können steuerlich interessanter sein als Erbschaften. Die spanische Schenkungsteuer wird ebenfalls regional erhoben und kann in manchen autonomen Gemeinschaften mit der Erbschaftsteuer übereinstimmen.

Besonders interessant sind Schenkungen von Immobilien an Kinder, die ihren Wohnsitz in steuerlich günstigen Regionen haben. Allerdings müssen pflichtteilsrechtliche Auswirkungen (Anrechnung auf den Pflichtteil) berücksichtigt werden.

Lebensversicherungen und Pensionspläne

Deutsche in Spanien sollten ihre Vorsorgeplanung überdenken. Spanische Lebensversicherungen und Pensionspläne können steuerliche Vorteile bieten, aber auch zu Problemen bei der deutschen Besteuerung führen.

Besonders zu beachten ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung:

  • Deutsche Lebensversicherungen sind in Spanien oft steuerpflichtig
  • Spanische Policen können in Deutschland zu unerwarteten Steuern führen
  • Betriebsrenten unterliegen komplexen Doppelbesteuerungsregeln

Vermeidung typischer Fehler

Dokumentationsprobleme

Ein häufiger Fehler deutscher Erben ist die unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation. Spanische Behörden sind sehr formal und verlangen vollständige, ordnungsgemäß übersetzte und beglaubigte Unterlagen. Typische Stolpersteine sind nicht ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzungen, veraltete Grundbuchauszüge oder fehlende Testamentsregisterauskünfte.

Diese scheinbar technischen Details können erhebliche praktische Auswirkungen haben. Unvollständige Dokumentationen führen regelmäßig zu Verzögerungen bei Notarterminen, und im schlimmsten Fall können wichtige Fristen versäumt werden. Eine sorgfältige Vorbereitung und Überprüfung aller Unterlagen ist daher unerlässlich.

Kommunikationsprobleme

Die Kommunikation mit spanischen Notaren, Steuerberatern und Behörden kann für Deutsche zur Herausforderung werden. Kulturelle Unterschiede und Sprachbarrieren führen oft zu Missverständnissen und Verzögerungen.

Eine professionelle Begleitung durch deutschsprachige Berater mit Erfahrung im spanischen Recht kann diese Probleme vermeiden und zu einer deutlich entspannteren Abwicklung beitragen.

Unterschätzte Kosten

Viele deutsche Erben unterschätzen die Gesamtkosten einer spanischen Erbschaftsabwicklung. Neben der eigentlichen Erbschaftsteuer entstehen Notarkosten in Höhe von etwa 0,3 bis 0,5 Prozent des Vermögenswerts sowie Grundbuchgebühren von circa einem Prozent des Immobilienwerts. Hinzu kommen Übersetzungs- und Beglaubigungskosten zwischen 500 und 800 Euro sowie Rechtsanwalts- und Steuerberatergebühren. Bei komplexeren Fällen können zusätzlich Sachverständigenkosten für Immobilienbewertungen anfallen.

Insgesamt sollten drei bis acht Prozent des Nachlasswerts für die Abwicklungskosten eingeplant werden. Diese Kosten kommen unabhängig von der Erbschaftsteuer hinzu und können bei größeren Vermögen durchaus fünfstellige Beträge erreichen.

Präventive Nachlassplanung für Deutsche in Spanien

Testamentsgestaltung

Deutsche mit Vermögen in Spanien sollten ihre Testamente entsprechend gestalten. Früher wurde dazu geraten, separate Testamente für deutsches und spanisches Vermögen zu errichten. Diese Praxis kann aber aufgrund der europäischen Erbrechtsverordnung aktuell zu Problemen führen, da es weder in Deutschland noch in Spanien das Rechtsinstitut der Nachlassspaltung gibt und alle Testamente beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden müssen und von diesem zu prüfen sind, weshalb die spanischen Testamente mit apostille versehen und beeidigter Übersetzung auch in Deutschland beim Nachlassgericht einzureichen sind, was das Erbfestsetzungsverfahren unnötig in die Länge zieht und zudem auch zu Unstimmigkeiten bei der Bestimmung des Haupterben führen kann. Diese Aufteilung kann die Nachlassabwicklung erheblich verzögern. Was aber gemacht werden kann, ist ein einziges Testament, zweisprachig verfasst, sowohl in Deutschland als auch in Spanien beim Testamentsregister zu hinterlegen. Dies vereinfacht die Erbschaftsabwicklung in beiden Ländern enorm und dient der Vermeidung von Widersprüchen und ungewollten Wechselwirkungen.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Deutsche, die regelmäßig Zeit in Spanien verbringen, sollten auch spanische Vorsorgedokumente erstellen. Deutsche Vollmachten werden zwar grundsätzlich anerkannt, können aber in der Praxis zu Verzögerungen führen.

Spanische Vorsorgevollmachten müssen notariell beurkundet und in einem zentralen Register erfasst werden. Sie sollten spezifische Regelungen für Gesundheitsfürsorge, Vermögensverwaltung und Aufenthaltsbestimmung enthalten.

Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen

Für größere Vermögen kann die Einschaltung von Gesellschaften steuerliche Vorteile bringen. Spanische Gesellschaften unterliegen anderen Erbschaftsteuerregeln als Privatvermögen. Holding-Strukturen können die Erbschaftsteuer reduzieren und Nachfolgeregelungen flexibilisieren. In bestimmten Regionen Spaniens sind auch Familienstiftungen steuerlich begünstigt. Lebensversicherungen können außerhalb des steuerpflichtigen Nachlasses stehen und damit zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

Diese Gestaltungen erfordern jedoch sorgfältige Planung und professionelle Beratung, da sie mit erheblichen rechtlichen und steuerlichen Komplexitäten verbunden sind.

Checkliste für deutsche Erben in Spanien

Sofortmaßnahmen nach dem Erbfall

  • Erbstatut klären: Welches Erbrecht ist anwendbar?
  • Vermögensüberblick: Alle spanischen Vermögenswerte erfassen
  • Testamentssuche: Spanisches Testamentsregister abfragen
  • Fristen prüfen: 6-Monats-Frist für Erbschaftsteuer beachten
  • Dokumente beschaffen: Deutsche Unterlagen mit Apostille versehen

Mittelfristige Schritte (1-6 Monate)

  • Übersetzungen: Alle Dokumente beglaubigt übersetzen lassen
  • Steuerberatung: Spanische und deutsche Steuerfolgen prüfen
  • Notartermin: Erbschaftsannahme vor spanischem oder deutschem Notar möglich
  • Steuerzahlung: Spanische Erbschaftsteuer entrichten
  • Grundbuch: Eigentumsübertragung eintragen lassen

Langfristige Planung

  • Vermögensverwaltung: Verwaltung spanischer Vermögenswerte organisieren
  • Steueroptimierung: Laufende Steuerpflichten optimieren
  • Testament anpassen: Eigene Nachlassplanung überdenken
  • Vollmachten: Spanische Vorsorgevollmachten erstellen
  • Familienabsprachen: Zukünftige Erbfälle koordiniert planen

Ausblick

Das Erben in Spanien als Deutscher ist komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung und professioneller Beratung erfolgreich zu bewältigen. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren sind:

  • Frühzeitige Planung: Nachlassplanung sollte beide Rechtssysteme berücksichtigen
  • Rechtswahl: Bewusste Entscheidung zwischen deutschem und spanischem Erbrecht
  • Steueroptimierung: Regionale Unterschiede in Spanien nutzen
  • Professionelle Beratung: Spezialisierte Rechts- und Steuerberatung in Anspruch nehmen

Die zunehmende Mobilität innerhalb Europas wird grenzüberschreitende Erbfälle zur Normalität machen. Deutsche, die rechtzeitig planen und sich kompetent beraten lassen, können die Vorteile beider Rechtssysteme nutzen und Nachteile minimieren.

Eine koordinierte deutsch-spanische Nachlassplanung zahlt sich für alle Beteiligten aus – sowohl für die Erblasser als auch für die nächste Generation.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts – also spanisches Erbrecht. Deutsche können jedoch durch Testament ausdrücklich deutsches Erbrecht wählen. Diese Rechtswahl muss explizit und eindeutig formuliert werden.

Ja, das ist möglich. Deutschland besteuert seine Bürger auf das Weltvermögen, Spanien besteuert Vermögen in Spanien. Da kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, kann es zu einer doppelten Belastung kommen. Eine teilweise Anrechnung ist nach § 21 ErbStG möglich.

Das variiert stark nach Region. In Madrid praktisch null für Familienangehörige, in Katalonien bis zu 34%. Für Nicht-Residenten gelten oft ungünstigere Regelungen, EU-Bürger können aber Gleichbehandlung beantragen.

Ja, Sie können vor einem spanischen Notar ein Testament erstellen. Dies empfiehlt sich aber nur, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Gesonderte spanische Testamente nur für das Vermögen in Spanien sind kontraproduktiv, da es weder in Spanien noch in Deutschland eine Nachlassspaltung gibt, da es weder in Spanien noch in Deutschland eine Nachlassspaltung gibt, weshalb es die spätere Nachlassabwicklung unnötig verkompliziert.

Erheblich: Das deutsche Pflichtteilsrecht gewährt einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Erbteils. Das spanische System („legítima“) reserviert zwei Drittel des Nachlasses für pflichtteilsberechtigte Kinder – der Erblasser kann nur über ein Drittel frei verfügen.

Bei vollständigen Unterlagen 6-12 Monate. Die wichtigste Frist ist die sechsmonatige Erbschaftsteuerfrist. Verzögerungen entstehen oft durch fehlende oder unvollständige Dokumente.

Nicht zwingend. Oft ist ein europäisches Nachlasszeugnis praktischer. Deutsche Erbscheine werden anerkannt, müssen aber übersetzt und mit Apostille versehen werden.

Neben der Erbschaftsteuer fallen Notarkosten, Grundbuchgebühren, Übersetzungskosten und eventuell Beratungsgebühren an. Insgesamt sollten Sie 3-8% des Nachlasswerts für alle Kosten einplanen.

Ja, aber Sie müssen dabei beide Rechtssysteme beachten. Eine Ausschlagung in Deutschland muss auch den spanischen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Erforderlich ist gegebenenfalls eine zweisprachige Erklärung vor deutschen oder spanischen Behörden oder Notaren, jeweils nach den Formvorgaben des jeweiligen Rechts und natürlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen.

Mietverträge gehen auf die Erben über. Das spanische Mietrecht ist sehr mieterfreundlich, mit langen Kündigungsschutzfristen. Mieteinnahmen sind sowohl in Spanien als auch in Deutschland steuerpflichtig.

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