Europäisches Nachlasszeugnis beantragen – Leitfaden für deutsch-spanische Erbfälle

Das Europäische Nachlasszeugnis vereinfacht grenzüberschreitende Erbfälle zwischen Deutschland und Spanien erheblich. Die Beantragung erfolgt beim Nachlassgericht (Deutschland) oder Notar (Spanien), abhängig vom letzten Aufenthalt des Verstorbenen. Sorgfältige Dokumentenvorbereitung und rechtzeitige Antragstellung sind entscheidend, besonders wegen der sechsmonatigen spanischen Steuerfrist.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Ein einheitliches Dokument für zwei Rechtssysteme

Wenn ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Spanien verstirbt oder ein in Deutschland lebender Spanier ein Erbe hinterlässt, stehen die Angehörigen vor einer komplexen Herausforderung: Sie müssen in zwei verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Rechtssystemen, Sprachen und Verwaltungsabläufen ihre Erbenstellung nachweisen und den Nachlass abwickeln.

Bis 2015 war dies äußerst aufwändig. Deutsche Erbscheine mussten übersetzt, legalisiert und von spanischen Behörden auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Spanische Erbschaftsdokumente mussten in Deutschland durch komplizierte Verfahren anerkannt werden. Jedes Land hatte seine eigenen Regeln und Dokumente, und die Erben mussten sich in beiden Systemen zurechtfinden.

Die Europäische Erbrechtsverordnung hat hier eine wesentliche Vereinfachung gebracht: das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Dieses einheitliche Dokument wird in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten anerkannt. Es ist mehrsprachig, hat einen standardisierten Inhalt und erspart den Erben aufwändige Übersetzungs- und Legalisierungsverfahren.

Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie das Europäische Nachlasszeugnis für einen deutsch-spanischen Erbfall beantragen, welche Dokumente erforderlich sind, welche Kosten entstehen und welche Besonderheiten Sie beachten müssen.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Rechtliche Grundlage und Zweck

Das Europäische Nachlasszeugnis wurde durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) eingeführt, die seit dem 17. August 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich gilt. Die Verordnung verfolgt das Ziel, grenzüberschreitende Erbfälle zu vereinfachen und den freien Verkehr von Nachlassdokumenten innerhalb der EU zu ermöglichen, ohne das nationale materielle Erbrecht zu verändern.

Das ENZ ist ein öffentliches Dokument, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist. Es dient dem Nachweis der Erbenstellung, der Rechte von Vermächtnisnehmern, der Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern sowie des Inhalts von Verfügungen von Todes wegen.

Das ENZ tritt ergänzend zu nationalen Nachweisen; eine Wahlfreiheit besteht jedoch nur, wenn nach den Regeln der EuErbVO und des nationalen Rechts die Ausstellung eines nationalen Dokuments zulässig und das betreffende Gericht zuständig ist. In grenzüberschreitenden Fällen bietet das ENZ jedoch erhebliche praktische Vorteile.

Vorteile gegenüber dem deutschen Erbschein

Der deutsche Erbschein ist ein bewährtes Instrument, das die Erbenstellung in Deutschland nachweist. Für die Verwendung in Spanien hat er jedoch Nachteile:

Übersetzung erforderlich: Der Erbschein muss von einem beeidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden. Dies verursacht Kosten und Zeitaufwand.

Apostille notwendig: Der Erbschein ist eine deutsche öffentliche Urkunde und benötigt für die Verwendung in Spanien eine Apostille. Diese wird vom zuständigen Landgericht oder Oberlandesgericht ausgestellt und bestätigt die Echtheit der Urkunde.

Prüfung durch spanische Behörden: Spanische Banken, Notare und Grundbuchämter müssen prüfen, ob der deutsche Erbschein ihren Anforderungen entspricht. Diese Prüfung kann zu Verzögerungen führen, und manchmal werden zusätzliche Erklärungen oder Nachweise verlangt.

Das ENZ vermeidet all diese Probleme:

Keine Legalisierung: Das ENZ benötigt grundsätzlich keine Legalisierung oder Apostille. Eine Übersetzung kann jedoch verlangt werden, wenn das Zeugnis oder Teile daraus nicht in der Amtssprache des Staates vorgelegt werden.

Grundsätzliche Anerkennung: Grundsätzlich müssen spanische Behörden das ENZ anerkennen, soweit nicht spezifische, zwingend einzuhaltende nationale Registervorschriften Anwendung finden.

Standardisierter Inhalt: Das ENZ hat in allen EU-Staaten denselben Aufbau und Inhalt, was die Handhabung erleichtert.

Inhalt des Europäischen Nachlaszszeugnisses

Das ENZ ist ein mehrseitiges Formular, das folgende Informationen enthält:

Angaben zum Verstorbenen:

  • Vollständiger Name
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Letzter gewöhnlicher Aufenthalt
  • Todeszeitpunkt und Todesort

Angaben zur ausstellenden Behörde:

  • Bezeichnung der Behörde (Gericht oder Notar)
  • Name des zuständigen Richters oder Notars
  • Aktenzeichen oder Registerzeichen
  • Ausstellungsdatum

Anwendbares Erbrecht:

  • Welches nationale Erbrecht gilt
  • Ob eine Rechtswahl getroffen wurde
  • Rechtsgrundlage für die Anwendung dieses Rechts

Angaben zu den Erben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift jedes Erben
  • Erbquote jedes Erben (z.B. 1/2, 1/3)
  • Art der Erbenstellung (gesetzlicher Erbe, testamentarischer Erbe)

Angaben zu Vermächtnissen:

  • Falls Vermächtnisse angeordnet wurden: Vermächtnisnehmer und Inhalt des Vermächtnisses

Angaben zu Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern:

  • Falls ernannt: Name und Befugnisse
  • Eventuelle Beschränkungen der Befugnisse

Beschränkungen der Verfügungsbefugnis:

  • Falls die Erben nicht frei über den Nachlass verfügen können (z.B. bei Vor- und Nacherbschaft)

Pflichtteilsrechte:

  • Falls nach dem anwendbaren Erbrecht Pflichtteilsrechte bestehen
  • Pflichtteilsberechtigte und Höhe ihrer Ansprüche

Das Formular ist durch die EU-Verordnung vorgegeben und in allen Mitgliedstaaten identisch. Es wird mehrsprachig ausgestellt, wobei die ausstellende Behörde die Sprachen wählt, in denen das Zeugnis ausgefertigt wird.

Gültigkeit und Wirkung

Die Gültigkeit von sechs Monaten bezieht sich auf die jeweils ausgestellte beglaubigte Abschrift des ENZ. Die Ausstellungsbehörde kann auf Antrag eine neue oder verlängerte Abschrift ausstellen. Eine solche Verlängerung ist unproblematisch möglich.

Die Wirkung des ENZ ist erheblich: Das ENZ entfaltet gemäß Art. 69 EuErbVO eine starke Vermutungswirkung und gewährt unter den dortigen Voraussetzungen Gutglaubensschutz. Banken, Grundbuchämter, Notare und andere Stellen müssen das ENZ als Nachweis anerkennen, es sei denn, zwingende nationale Vorschriften oder grobe Fahrlässigkeit stehen dem entgegen.

Konkret bedeutet dies: Wenn im ENZ steht, dass Person A zu 1/2 Erbin ist, dann wird vermutet, dass dies stimmt. Banken, Grundbuchämter, Notare und andere Stellen müssen diese Angabe grundsätzlich akzeptieren. Sie können sich darauf verlassen, dass ihre Handlungen (z.B. Auszahlung von Guthaben, Grundbuchänderung) rechtswirksam sind, sofern sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Wenn jemand nachweist, dass die Angaben im ENZ unrichtig sind, verliert das Zeugnis seine Wirkung. Dies ist aber in der Praxis selten, da die ausstellende Behörde die Angaben sorgfältig prüft.

Zuständigkeit: Wo wird das ENZ beantragt?

Grundregel: Letzter gewöhnlicher Aufenthalt

Die Zuständigkeit für die Ausstellung des ENZ richtet sich grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist der Ort, an dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte, also wo er dauerhaft lebte, arbeitete und soziale Bindungen unterhielt.

Verstorbener lebte in Deutschland: Deutsche Nachlassgerichte (Amtsgerichte) sind zuständig. Das ENZ wird vom Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen ausgestellt.

Verstorbener lebte in Spanien: Spanische Notare sind zuständig. Der Antragsteller kann den Notar frei wählen, es empfiehlt sich aber, einen Notar in der Region der Immobilie zu wählen.

Diese unterschiedliche Zuständigkeit – Gericht in Deutschland, Notar in Spanien – ergibt sich daraus, dass die EU-Verordnung den Mitgliedstaaten Spielraum lässt, welche Stellen sie für zuständig erklären. Deutschland hat sich für Gerichte entschieden, Spanien für Notare.

Ausnahmen bei Rechtswahl

Die Zuständigkeitsregel kann sich ändern, wenn der Verstorbene eine Rechtswahl getroffen hat. Wenn ein Deutscher, der in Spanien lebte, durch Testament deutsches Erbrecht gewählt hat, können unter bestimmten Voraussetzungen auch deutsche Gerichte zuständig sein.

Die Voraussetzungen sind komplex und hängen davon ab, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt im gewählten Rechtsstaat hatte oder dort Vermögen besaß. In der Praxis ist es oft einfacher, das ENZ in dem Staat zu beantragen, in dem der Verstorbene lebte, auch wenn eine Rechtswahl getroffen wurde.

Abgrenzung: Gewöhnlicher Aufenthalt vs. Wohnsitz

Der „gewöhnliche Aufenthalt“ ist ein rechtlicher Begriff, der nicht mit dem formalen Wohnsitz übereinstimmen muss. Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt.

Beispiel 1: Ein Deutscher ist mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, verbringt aber 10 Monate im Jahr in seiner spanischen Ferienimmobilie, hat dort einen Freundeskreis und ist im örtlichen Verein aktiv. Sein gewöhnlicher Aufenthalt könnte in Spanien liegen, auch wenn sein formaler Wohnsitz in Deutschland ist.

Beispiel 2: Ein Deutscher besitzt eine Ferienimmobilie in Spanien, die er drei Wochen im Jahr nutzt. Er lebt und arbeitet in Deutschland, hat dort Familie und Freunde. Sein gewöhnlicher Aufenthalt ist eindeutig in Deutschland.

Im Zweifelsfall muss die Behörde den gewöhnlichen Aufenthalt anhand verschiedener Kriterien ermitteln: Aufenthaltsdauer, soziale Bindungen, berufliche Tätigkeit, Lebensmittelpunkt der Familie, Versicherungen, Mitgliedschaften, etc.

Mehrere Nachlassgegenstände in verschiedenen Ländern

Wenn der Nachlass Vermögen in mehreren EU-Staaten umfasst, ist trotzdem nur eine Behörde für das ENZ zuständig – nämlich die Behörde am letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Das ENZ deckt den gesamten Nachlass ab, nicht nur die in einem bestimmten Staat belegenen Gegenstände.

Beispiel: Ein Deutscher lebt in Deutschland und besitzt sowohl eine Immobilie in Deutschland als auch eine in Spanien. Das deutsche Nachlassgericht ist für das ENZ zuständig, und dieses ENZ gilt für den gesamten Nachlass, einschließlich der spanischen Immobilie.

Der Antragsprozess in Deutschland

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht) am letzten Wohnort des Verstorbenen in Deutschland. Wenn der Verstorbene in München wohnte, ist das Amtsgericht München zuständig. Bei Unsicherheit können Sie beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer anfragen, welches Gericht für die Testamentseröffnung zuständig ist – dieses Gericht ist auch für das ENZ zuständig.

Erforderliche Dokumente

Für den Antrag beim deutschen Nachlassgericht benötigen Sie folgende Unterlagen:

Sterbeurkunde:

  • Im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Falls der Tod in Spanien eingetreten ist: Internationale oder mehrsprachige Sterbeurkunde, alternativ mit Apostille und beglaubigter Übersetzung

Testament oder Erbvertrag:

  • Falls vorhanden, im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Bei einem in Spanien errichteten Testament: Mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
  • Bei einem handschriftlichen Testament: Das Original

Personenstandsurkunden:

  • Geburtsurkunden der Erben (zum Nachweis der Verwandtschaft)
  • Heiratsurkunde des Verstorbenen (falls verheiratet)
  • Sterbeurkunden vorverstorbener Angehöriger (etwa wenn Kinder vorverstorben sind)

Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts:

  • Meldebescheinigung des letzten Wohnsitzes
  • Bei Wohnsitz in Spanien: Empadronamiento (Meldebescheinigung) oder andere Nachweise wie Mietverträge, Stromrechnungen

Nachweis der Staatsangehörigkeit:

  • Bei Rechtswahl: Personalausweis oder Reisepass
  • Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeitsausweis

Vermögensverzeichnis:

  • Übersicht über den Nachlass
  • Besonders wichtig: Angaben zur spanischen Immobilie (Adresse, Grundbuchbezeichnung, Katasterreferenz)
  • Kontoauszüge, Depotauszüge, Versicherungspolicen

Erklärungen der Erben:

  • Angabe, ob sie die Erbschaft angenommen haben
  • Angabe, ob andere Testamente oder Erbverträge bekannt sind

Bearbeitungsdauer und Kosten

Die Bearbeitungsdauer variiert erheblich je nach Auslastung des Gerichts und Komplexität des Falls. In einfachen Fällen kann das ENZ innerhalb von vier bis acht Wochen ausgestellt werden. Bei komplexen Erbverhältnissen, unklaren Testamenten oder wenn ausländische Dokumente beschafft werden müssen, kann es mehrere Monate dauern.

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Nachlasswert ab:

Nachlasswet

Gebühr für ENZ

50.000 €

165 €

100.000 €

273 €

200.000 €

435 €

300.000 €

597 €

500.000 €

1.073 €

Diese Gebühren sind Festgebühren nach GNotKG; eine Erhöhung wegen besonderen Aufwands ist nicht vorgesehen.

Beschleunigung des Verfahrens

Wenn Sie das ENZ dringend benötigen, etwa weil die spanische Steuerfrist abläuft, können Sie beim Gericht einen Eilantrag stellen. Begründen Sie, warum eine schnelle Bearbeitung erforderlich ist. Viele Gerichte zeigen Verständnis für die Dringlichkeit grenzüberschreitender Erbfälle.

Sie können auch beim Gericht nachfragen, ob alle Unterlagen vollständig sind und ob noch etwas fehlt. Dies vermeidet Verzögerungen durch Nachforderungen.

Der Antragsprozess in Spanien

Auswahl des Notars

Wenn der Verstorbene in Spanien lebte, wird das ENZ von einem spanischen Notar ausgestellt. Der Antragsteller kann den Notar frei wählen. Es empfiehlt sich, einen Notar in der Region zu wählen, in der die Immobilie belegen ist, da dieser mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist.

Notare in touristischen Regionen haben oft Erfahrung mit internationalen Erbfällen und verfügen über Mitarbeiter, die deutsch oder englisch sprechen. In anderen Regionen kann es schwieriger sein, einen Notar zu finden, der mit deutschen Erbfällen vertraut ist.

Erforderliche Dokumente

Für den Antrag beim spanischen Notar benötigen Sie folgende Unterlagen:

Sterbeurkunde:

  • Im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Bei Tod in Deutschland: Mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Spanische
  • Bei Tod in Spanien: Spanische Sterbeurkunde

Bescheinigung über letztwillige Verfügungen:

  • Vom spanischen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad)
  • Diese Bescheinigung zeigt, ob und bei welchem Notar der Verstorbene ein Testament errichtet hat
  • Kostet etwa 4 Euro und wird innerhalb weniger Tage ausgestellt
  • Kann nur ab 15 Tage nach dem Tod beantragt werden

Testament:

  • Falls ein spanisches Testament existiert: Kopie vom beurkundenden Notar
  • Falls ein deutsches Testament existiert: Mit Apostille und beglaubigter Übersetzung

Eröffnungsprotokoll:

  • Bei einem in Deutschland eröffneten Testament: Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts mit Apostille und Übersetzung

Personenstandsurkunden:

  • Geburtsurkunden der Erben mit Apostille und Übersetzung
  • Heiratsurkunde des Verstorbenen mit Apostille und Übersetzung
  • Alle Urkunden nicht älter als drei Monate

Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts:

  • Empadronamiento (Meldebescheinigung) des Verstorbenen
  • Alternativ: Mietvertrag, Stromrechnungen, andere Nachweise

Nachweis der Staatsangehörigkeit:

  • Bei Rechtswahl: Reisepass oder Personalausweis
  • Bei deutscher Staatsangehörigkeit: Deutsche Dokumente mit Apostille

Katasterauszug und Grundbuchauszug:

  • Der Immobilie in Spanien
  • Zeigt Eigentumsverhältnisse und Belastungen

NIE-Nummern:

  • Alle Erben benötigen eine spanische Steueridentifikationsnummer (NIE)
  • Diese muss vor Beantragung des ENZ beschafft werden

Besonderheiten bei deutschen Testamenten

Wenn der Verstorbene ein deutsches Testament errichtet hat, muss dieses in Spanien anerkannt werden. Der spanische Notar wird prüfen, ob das Testament nach deutschem Recht formgültig ist. Dies kann für ihn schwierig sein, da er deutsches Recht nicht zwingend kennt.

Es empfiehlt sich daher, ein Gutachten eines deutschen Anwalts beizufügen, das bestätigt, dass das Testament nach deutschem Recht wirksam ist und dass die angegebene Erbfolge korrekt ist. Dieses Gutachten sollte ebenfalls mit Apostille versehen und übersetzt sein.

Einige spanische Notare verlangen zusätzlich eine „Declaración de herederos“ (Erbenverklärung) oder eine notarielle Bescheinigung über die Erbfolge. Dies sind zusätzliche Dokumente, die die Erbenstellung bestätigen. Die Anforderungen variieren je nach Notar.

Der Ablauf beim Notar

Der Antragsteller vereinbart einen Termin beim Notar und legt alle Dokumente vor. Der Notar prüft die Unterlagen und erstellt einen Entwurf des ENZ. Dieser Entwurf wird den Beteiligten vorgelegt, damit sie ihn prüfen können.

Wenn alle einverstanden sind und keine Fehler festgestellt werden, beurkundet der Notar das ENZ. Alle Erben sollten beim Beurkundungstermin anwesend sein oder durch Vollmacht vertreten werden. Die Vollmacht muss notariell erteilt und, falls aus Deutschland, mit Apostille versehen sein.

Der Notar händigt den Erben beglaubigte Kopien des ENZ aus. Diese können für verschiedene Zwecke verwendet werden: Grundbuchänderung, Steuererklärung, Bankgeschäfte, etc.

Bearbeitungsdauer und Kosten

Die Bearbeitungsdauer hängt stark davon ab, wie schnell die erforderlichen Dokumente beschafft werden können. Wenn alle Unterlagen vorliegen, kann das ENZ innerhalb von zwei bis vier Wochen ausgestellt werden. Die Beschaffung deutscher Dokumente mit Apostille und Übersetzung kann jedoch mehrere Monate dauern.

Die Kosten für die Ausstellung des ENZ durch einen spanischen Notar sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert. Sie bewegen sich in ähnlichen Größenordnungen wie in Deutschland, also etwa 300 bis 1.000 Euro je nach Nachlasswert.
Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen (etwa 30-50 Euro pro Seite), Apostillen (etwa 15-25 Euro pro Dokument) und die Beschaffung von Urkunden.

Besonderheiten bei der Beantragung

Rechtswahl im Testament

Wenn der Verstorbene durch Testament deutsches Erbrecht gewählt hat, muss dies im ENZ vermerkt werden. Die ausstellende Behörde – egal ob deutsches Gericht oder spanischer Notar – muss dann deutsches Erbrecht anwenden.

Dies kann für spanische Notare eine Herausforderung sein, da sie deutsches Erbrecht nicht zwingend kennen. Es empfiehlt sich daher dringend, einen Anwalt einzuschalten, der in beiden Rechtsordnungen zugelassen ist. Dieser kann dem Notar die relevanten Bestimmungen des deutschen Erbrechts erläutern und sicherstellen, dass das ENZ korrekt ausgefüllt wird.

Die Rechtswahl muss im ENZ unter Punkt 6.2 angegeben werden. Dort heißt es dann etwa: „Der Erblasser hat das Recht der Bundesrepublik Deutschland gewählt gemäß Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung.“

Mehrere Erben und Erbquoten

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, müssen deren Namen und Erbquoten im ENZ aufgeführt werden. Bei gesetzlicher Erbfolge ergeben sich die Erbquoten aus dem anwendbaren Erbrecht. Bei testamentarischer Erbfolge aus dem Testament.

Wichtig ist die korrekte Angabe der Erbquoten, da diese für die spätere Grundbuchänderung relevant sind. Wenn das Testament die Erbquoten nicht eindeutig festlegt, muss die ausstellende Behörde diese bestimmen.

Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt zwei Kinder. Nach deutschem Erbrecht erben beide je zur Hälfte. Im ENZ werden beide als Erben zu je 1/2 aufgeführt.

Vermächtnisse

Wenn das Testament Vermächtnisse enthält, müssen diese ebenfalls im ENZ aufgeführt werden. Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung an eine bestimmte Person, ohne dass diese Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands.

Im ENZ werden Vermächtnisse unter Punkt 7 aufgeführt. Dort werden der Vermächtnisnehmer und der Gegenstand des Vermächtnisses benannt.

Testamentsvollstrecker

Wenn im Testament ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde, muss dies im ENZ unter Punkt 8 angegeben werden. Dort werden Name und Befugnisse des Testamentsvollstreckers aufgeführt.

Der Testamentsvollstrecker kann gemäß den im ENZ bescheinigten Befugnissen im Umfang tätig werden, wie dies auch nach spanischem Recht zulässig ist. Nationale Besonderheiten und mögliche Einschränkungen im spanischen Recht sind zu beachten.

Pflichtteilsrechte

Wenn nach dem anwendbaren Erbrecht Pflichtteilsrechte bestehen, müssen diese im ENZ unter Punkt 9 aufgeführt werden. Dies ist besonders relevant, wenn spanisches Erbrecht gilt, denn dieses kennt sehr weitgehende Pflichtteilsrechte.

Im ENZ werden die Pflichtteilsberechtigten und die Höhe ihrer Ansprüche benannt. Dies ist wichtig, da spanische Pflichtteilsberechtigte nach spanischem Recht nicht nur einen Zahlungsanspruch haben, sondern kraft Gesetzes zu Miterben werden.

Beispiel: Der Verstorbene hat zwei Kinder und ein Vermögen von 300.000 Euro. Nach spanischem Erbrecht steht den Kindern die legítima in Höhe von zwei Dritteln zu, also 200.000 Euro. Im ENZ werden die Kinder als gesetzliche Erben zu diesem Betrag aufgeführt, auch wenn der Verstorbene sie in seinem Testament enterbt hat.

Nach Erhalt des ENZ: Verwendung in Deutschland und Spanien

Verwendung in Deutschland

Mit dem ENZ können die Erben in Deutschland über den Nachlass verfügen. Sie können damit:

  • Bankkonten auflösen und Guthaben auszahlen lassen
  • Wertpapierdepots auf ihren Namen übertragen lassen
  • Immobilien im Grundbuch auf ihren Namen umschreiben lassen
  • Versicherungen zur Auszahlung bringen
  • Verträge kündigen oder übernehmen

Deutsche Banken und Behörden sind verpflichtet, das ENZ zu akzeptieren. Sie dürfen keinen deutschen Erbschein verlangen, wenn ein gültiges ENZ vorliegt.

In der Praxis sind manche deutschen Banken mit dem ENZ noch nicht vertraut und verlangen dennoch einen Erbschein. Dies ist rechtlich unzulässig. Bestehen Sie darauf, dass das ENZ ausreicht. Falls die Bank sich weigert, können Sie sich an die Bankenaufsicht wenden.

Verwendung in Spanien

Für die Verwendung in Spanien ist das ENZ besonders wertvoll. Mit dem ENZ können die Erben:

Grundbuchänderung veranlassen: Die Immobilie muss im spanischen Grundbuch auf die Erben umgeschrieben werden. Dies geschieht durch einen Notar, der eine entsprechende Urkunde erstellt (Escritura de Adjudicación de Herencia).

Der Notar benötigt:

  • Das ENZ
  • Die Sterbeurkunde
  • Nachweis der Zahlung der Erbschaftsteuer
  • Aktuellen Grundbuchauszug und Katasterauszug

Nach Beurkundung reicht der Notar die Urkunde beim Grundbuchamt ein, und die Erben werden als neue Eigentümer eingetragen.

Erbschaftsteuer erklären: Die spanische Erbschaftsteuer muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag erklärt und gezahlt werden. Das ENZ dient als Nachweis der Erbenstellung und der Erbquoten.

Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt der autonomen Region eingereicht. Für die Berechnung der Steuer wird der Wert der Immobilie zum Todeszeitpunkt herangezogen.

Bankkonten und Depots: Falls der Verstorbene in Spanien Bankkonten oder Depots hatte, können diese mit dem ENZ aufgelöst oder übertragen werden.

Versorgungsverträge: Strom, Wasser und andere Verträge können auf die Erben umgeschrieben werden.

Berichtigung des ENZ

Falls im ENZ Fehler enthalten sind, kann eine Berichtigung beantragt werden. Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die das Zeugnis ausgestellt hat.

Typische Fehler sind:

  • Falsche Schreibweise von Namen
  • Falsche Erbquoten
  • Fehlende Angaben zu Vermächtnissen oder Testamentsvollstreckern
  • Unvollständige Beschreibung des Nachlasses

Die Behörde prüft den Berichtigungsantrag und stellt gegebenenfalls ein berichtigtes ENZ aus. Die Kosten für die Berichtigung sind deutlich niedriger als für die Erstausstellung.

Widerruf oder Änderung des ENZ

In bestimmten Fällen kann das ENZ widerrufen oder geändert werden:

  • Wenn sich herausstellt, dass die Angaben unrichtig waren
  • Wenn ein neues Testament gefunden wird
  • Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt
  • Wenn ein Pflichtteilsberechtigter nachträglich geltend gemacht wird

Der Widerruf oder die Änderung erfolgt durch dieselbe Behörde, die das Zeugnis ausgestellt hat. Alle Personen, die das ursprüngliche Zeugnis erhalten haben, müssen über den Widerruf informiert werden.

Häufige Probleme und ihre Lösung

Problem 1: Fehlende oder unvollständige Dokumente

Oft fehlen wichtige Dokumente oder sind nicht vollständig. Deutsche Personenstandsurkunden müssen mit Apostille versehen sein, spanische Dokumente müssen übersetzt werden. Die Beschaffung kann Monate dauern.

Lösung:

  • Beginnen Sie frühzeitig mit der Dokumentenbeschaffung
  • Bestellen Sie alle erforderlichen Urkunden gleichzeitig
  • Lassen Sie Übersetzungen von beeidigten Übersetzern anfertigen
  • Beantragen Sie Apostillen beim zuständigen Landgericht
  • Erwägen Sie die Beauftragung eines Anwalts, der die Dokumentenbeschaffung koordiniert

Problem 2: Unklare Erbverhältnisse

Manchmal ist unklar, wer Erbe ist, etwa wenn das Testament mehrdeutig ist oder wenn mehrere Testamente existieren.

Lösung:

  • Lassen Sie das Testament von einem Anwalt prüfen, der beide Rechtsordnungen kennt
  • Bei mehreren Testamenten: Klären Sie, welches das neuere ist und ob das ältere wirksam widerrufen wurde
  • Im Zweifel: Legen Sie alle Testamente der ausstellenden Behörde vor und lassen Sie diese entscheiden

Problem 3: Spanischer Notar kennt deutsches Erbrecht nicht

Wenn deutsches Erbrecht gilt und der spanische Notar das ENZ ausstellt, muss der Notar deutsches Recht anwenden, was für ihn schwierig sein kann.

Lösung:

  • Beauftragen Sie einen deutschen Anwalt, dem spanischen Notar die relevanten Bestimmungen des deutschen Erbrechts zu erläutern
  • Legen Sie ein Rechtsgutachten vor, das die Erbfolge nach deutschem Recht darstellt
  • Erwägen Sie, das ENZ stattdessen bei einem deutschen Gericht zu beantragen, auch wenn der Verstorbene in Spanien lebte (dies ist bei Rechtswahl unter bestimmten Voraussetzungen möglich)

Problem 4: Ablauf der spanischen Steuerfrist

Die spanische Erbschaftsteuer muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag erklärt werden. Oft liegt das ENZ zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Lösung:

  • Beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung der Steuerfrist (um weitere sechs Monate)
  • Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der ersten fünf Monate gestellt werden
  • Wenn absehbar ist, dass das ENZ nicht rechtzeitig vorliegt, können Sie die Steuererklärung auch mit anderen Nachweisen (etwa einem deutschen Erbschein mit Apostille und Übersetzung) einreichen

Problem 5: Mehrere Erben, aber nur einer beantragt das ENZ

Jeder Erbe kann das ENZ beantragen. Es kommt aber vor, dass nur ein Erbe aktiv wird und die anderen zunächst untätig bleiben.

Lösung:

  • Der aktive Erbe kann das ENZ allein beantragen
  • Im ENZ werden dann alle Erben aufgeführt, nicht nur der Antragsteller
  • Jeder Erbe erhält auf Wunsch eine beglaubigte Kopie des ENZ
  • Wichtig: Die ausstellende Behörde hört alle Erben an, bevor sie das Zeugnis ausstellt

Checkliste: Europäisches Nachlasszeugnis beantragen

Sofort nach dem Todesfall:

  • Sterbeurkunde beschaffen (im Land des Todes)
  • Prüfen, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte
  • Feststellen, ob ein Testament existiert
  • Anwalt mit Kenntnissen in deutsch-spanischem Erbrecht kontaktieren

Innerhalb der ersten zwei Wochen:

  • Testament suchen (Testamentsregister in Deutschland und Spanien abfragen)
  • Überblick über den Nachlass verschaffen
  • Prüfen, ob eine Rechtswahl getroffen wurde
  • Entscheiden, ob ENZ oder Erbschein beantragt werden soll

Innerhalb des ersten Monats:

  • Erforderliche Personenstandsurkunden beschaffen
  • Deutsche Urkunden mit Apostille versehen lassen
  • Spanische Urkunden übersetzen lassen
  • NIE-Nummern für alle Erben beantragen (falls noch nicht vorhanden)

Innerhalb von zwei Monaten:

  • Antrag auf ENZ stellen (bei deutschem Gericht oder spanischem Notar)
  • Alle erforderlichen Dokumente einreichen
  • Bei deutscher Testamentseröffnung: Eröffnungsprotokoll abwarten

Innerhalb von vier Monaten:

  • ENZ sollte vorliegen
  • Falls nicht: Bei der ausstellenden Behörde nachfragen
  • Eventuell fehlende Dokumente nachreichen
  • Spanische Erbschaftsteuer vorbereiten

Innerhalb von sechs Monaten:

  • Spanische Erbschaftsteuer erklären und zahlen
  • Falls ENZ noch nicht vorliegt: Verlängerung der Steuerfrist beantragen
  • Mit ENZ: Grundbuchänderung in Spanien veranlassen

Das ENZ als Schlüssel zur Nachlassabwicklung

Das Europäische Nachlasszeugnis ist das zentrale Instrument für grenzüberschreitende Erbfälle zwischen Deutschland und Spanien. Es vereinfacht die Nachlassabwicklung erheblich, indem es ein einheitliches, mehrsprachiges Dokument zur Verfügung stellt, das in beiden Ländern grundsätzlich anerkannt wird.

Die Beantragung erfordert sorgfältige Vorbereitung und die Beschaffung zahlreicher Dokumente. Die Investition in professionelle Beratung durch einen Anwalt, der beide Rechtsordnungen kennt, zahlt sich jedoch aus: Sie sparen Zeit, vermeiden Fehler und stellen sicher, dass die Nachlassabwicklung reibungslos verläuft.

Besonders wichtig ist die rechtzeitige Beantragung, da die spanische Erbschaftsteuerfrist von sechs Monaten oft schneller abläuft, als das ENZ ausgestellt werden kann. Eine vorausschauende Planung und ein strukturiertes Vorgehen sind daher entscheidend.

Sie müssen ein Europäisches Nachlasszeugnis für einen deutsch-spanischen Erbfall beantragen? Als in Deutschland und Spanien zugelassene Rechtsanwältin begleite ich Sie durch den gesamten Prozess – von der Dokumentenbeschaffung über die Antragstellung bis zur Verwendung des Zeugnisses in beiden Ländern. Ich koordiniere die Kommunikation mit deutschen Gerichten und spanischen Notaren und sorge dafür, dass alle Fristen eingehalten werden. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Häufig gestellte Fragen

Für grenzüberschreitende Erbfälle ist das ENZ vorzugswürdig, da es mehrsprachig ist und in allen EU-Staaten grundsätzlich ohne Legalisierung anerkannt wird. Ein Erbschein ist nur für rein deutsche Erbfälle einfacher.

In Deutschland üblicherweise 4-12 Wochen, in Spanien 2-8 Wochen, jeweils abhängig davon, wie schnell alle Dokumente vorliegen und wie komplex der Fall ist.

Sie können den Antrag grundsätzlich selbst stellen. Bei grenzüberschreitenden Fällen mit Rechtswahl oder komplexen Erbverhältnissen ist anwaltliche Beratung aber dringend empfohlen, um Fehler zu vermeiden.

Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert und liegen zwischen 165 Euro (bei 50.000 Euro) und 1.073 Euro (bei 500.000 Euro). Hinzu kommen Kosten für Dokumente, Übersetzungen und gegebenenfalls Anwaltsberatung.

Das ENZ wird mehrsprachig ausgestellt. Die ausstellende Behörde wählt die Sprachen. Üblicherweise enthält es die Landessprache der ausstellenden Behörde plus Englisch und weitere EU-Sprachen.

Nein, das ENZ gilt nur in EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich). Für die Verwendung in Drittstaaten wie der Schweiz oder den USA ist ein nationales Dokument mit entsprechenden Legalisierungen erforderlich.

Beantragen Sie rechtzeitig (innerhalb der ersten sechs Monate) eine Verlängerung der Steuerfrist um weitere sechs Monate. Alternativ können Sie die Steuererklärung auch mit einem apostillierten und übersetzten Erbschein einreichen.

Ja, das ENZ gilt auch in Deutschland und kann dort für alle Nachlassangelegenheiten verwendet werden. Deutsche Banken und Behörden müssen es akzeptieren.

Sie können bei der ausstellenden Behörde eine Berichtigung beantragen. Diese prüft den Antrag und stellt gegebenenfalls ein berichtigtes Zeugnis aus.

Nein, ein ENZ deckt den gesamten Nachlass ab, egal wie viele Immobilien in wie vielen EU-Staaten vorhanden sind. Ein einziges Zeugnis genügt.

Weitere Beiträge