Testament hinterlegen in Spanien: Optionen, Verfahren und Sicherheit

Notarielle Testamente in Spanien werden automatisch im zentralen Testamentsregister erfasst und beim Notar verwahrt. Handschriftliche Testamente können nicht vorab registriert werden und müssen nach dem Erbfall gerichtlich validiert werden. Deutsche Testamente werden nicht im spanischen Register erfasst, sind aber über die europaweite Registervernetzung auffindbar.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Die richtige Aufbewahrung sichert den letzten Willen

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn es nach dem Erbfall auch gefunden und als gültig anerkannt wird. Als Anwältin für deutsch-spanisches Erbrecht werde ich häufig gefragt: „Wo soll ich mein spanisches Testament hinterlegen?“ oder „Wie stelle ich sicher, dass mein Testament in Spanien berücksichtigt wird?“

Die Hinterlegung eines Testaments ist keine bloße Formalität, sondern hat erhebliche praktische Bedeutung. Ein nicht auffindbares Testament führt zur gesetzlichen Erbfolge – unabhängig davon, welche Regelungen der Erblasser eigentlich getroffen hatte. Ein nicht ordnungsgemäß verwahrtes handschriftliches Testament kann im schlimmsten Fall für ungültig erklärt werden. Spanien bietet verschiedene Möglichkeiten der Testamentshinterlegung, die sich je nach Testamentsform unterscheiden. Dieser Artikel erklärt umfassend, welche Optionen bestehen, welche Vor- und Nachteile sie haben und was im deutsch-spanischen Kontext zu beachten ist.

Das spanische Testamentsregister

Registro General de Actos de Última Voluntad

Das zentrale spanische Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) wird vom Justizministerium in Madrid geführt und erfasst alle in Spanien errichteten notariellen Testamente sowie Hinweise auf Testamente, die vor spanischen Konsulaten im Ausland errichtet wurden. Das Register ist kein Vollregister, das heißt, es enthält nicht den Inhalt der Testamente, sondern nur die wesentlichen Basisdaten: Datum der Testamentserrichtung, Name und Identifikationsdaten des Erblassers, Notar und Ort der Beurkundung sowie die Protokollnummer. Diese Information genügt, um nach dem Erbfall das vollständige Testament beim zuständigen Notar anzufordern.

Automatische Registrierung und Zugriff

Wenn Sie ein Testament vor einem spanischen Notar errichten, ist dieser gesetzlich verpflichtet, die Beurkundung zeitnah beim Zentralregister zu melden – in der Regel innerhalb weniger Tage. Dies geschieht automatisch und gebührenfrei, Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern. Der Notar übermittelt die erforderlichen Daten elektronisch direkt an das Justizministerium. Zu Lebzeiten erhalten die Beteiligten keine Auskunft über die registrierten Testamente. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre und verhindert, dass potenzielle Erben schon vor dem Erbfall Kenntnis vom Testamentsinhalt erlangen. Nach dem Tod kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist (insbesondere potenzielle Erben), gegen Vorlage der Sterbeurkunde eine Registerauskunft beantragen. Diese Auskunft kostet derzeit etwa 4 Euro und wird innerhalb weniger Tage erteilt.

Haben Sie ein notarielles Testament in Spanien errichtet? Die automatische Registrierung stellt sicher, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird.

Notarielle Testamente: Aufbewahrung und Zugang

Verwahrung beim beurkundenden Notar

Das notarielle Testament (testamento abierto) wird im Original beim beurkundenden Notar verwahrt. Der Notar ist verpflichtet, das Testament sicher aufzubewahren und darf es nur dem Erblasser selbst aushändigen (etwa zur Änderung oder zum Widerruf). Die notarielle Urkundensammlung (protocolo notarial) unterliegt strengen Sicherheitsvorschriften: feuerfeste Aufbewahrung, Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung sowie regelmäßige Archivierung älterer Protokolle beim Notararchiv. Nach 25 Jahren werden die Notarprotokolle an das zuständige regionale Notararchiv (Archivo Notarial) übergeben, wo sie dauerhaft verwahrt werden. Wenn ein Notar seine Praxis aufgibt oder verstirbt, werden seine Protokolle einem Nachfolger übergeben oder direkt an das Notararchiv abgegeben. Die Informationen im Testamentsregister werden entsprechend aktualisiert. Erben müssen sich also keine Sorgen machen, dass ein Testament verloren geht, weil „ihr“ Notar nicht mehr praktiziert – das System ist auf Langfristigkeit ausgelegt.

Zugriff auf das Testament nach dem Erbfall

Nach dem Tod des Erblassers können die Erben mit der Sterbeurkunde des Erblassers, der Registerauskunft des Testamentsregisters, dem eigenen Personalausweis und gegebenenfalls einem Nachweis der Erbenstellung eine beglaubigte Abschrift (copia autorizada) des Testaments beim Notar anfordern. Der Notar ist verpflichtet, die Abschrift auszustellen. Die Kosten liegen typischerweise zwischen 30 und 60 Euro, abhängig vom Umfang des Testaments.

Handschriftliche Testamente: Besondere Anforderungen

Testamento ológrafo und seine Formvorschriften

Das handschriftliche Testament (testamento ológrafo) muss nach Art. 688 CC vollständig eigenhändig vom Erblasser geschrieben, mit vollständigem Datum (Tag, Monat, Jahr) versehen und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein. Der Erblasser muss volljährig sein (mindestens 18 Jahre). Diese Form ist in Spanien gültig, bringt aber besondere Herausforderungen bei der Aufbewahrung und Anerkennung mit sich. Anders als notarielle Testamente können handschriftliche Testamente nicht im Testamentsregister eingetragen werden, solange der Erblasser lebt. Das Register erfasst nur notariell beurkundete letztwillige Verfügungen. Dies bedeutet: Die Erben müssen aktiv nach einem handschriftlichen Testament suchen, da keine zentrale Auskunftsstelle existiert.

Validierung nach dem Erbfall

Ein handschriftliches Testament muss nach dem Tod des Erblassers innerhalb von fünf Jahren dem zuständigen Gericht oder Notar zur Validierung vorgelegt werden (Art. 689 CC). Das Verfahren umfasst die Vorlage beim Gericht/Notar am letzten Wohnsitz des Erblassers, die Öffnung und Protokollierung des Testaments durch das Gericht/Notar, die Vernehmung von mindestens drei Zeugen, die die Handschrift des Erblassers kennen und die Echtheit bestätigen müssen, sowie die gerichtliche Bestätigung der Gültigkeit. Erst nach diesem Verfahren kann das Testament im Testamentsregister nachgetragen werden.

Empfohlene Aufbewahrungsorte

Für handschriftliche Testamente empfehlen sich verschiedene Aufbewahrungsorte, die jeweils Vor- und Nachteile haben. Eine Person des Vertrauens (nicht zwingend ein Erbe) kann das Testament verwahren und hat nach dem Erbfall die Pflicht, es dem Gericht vorzulegen. Viele Menschen verwahren ihr handschriftliches Testament auch in einem heimischen Tresor – wichtig ist dabei, dass die Erben wissen, dass und wo ein Testament existiert. Manche Anwälte bieten die Verwahrung handschriftlicher Testamente an, wobei dies in Spanien weniger verbreitet ist als in Deutschland. Nicht empfohlen sind Bankschließfächer, da nach dem Tod oft erst ein Erbschein für die Öffnung benötigt wird – ein Teufelskreis.

Erwägen Sie ein handschriftliches Testament? Die Validierung ist aufwendig – eine notarielle Beurkundung bietet mehr Sicherheit.

Deutsche Testamente und das spanische Register

Registrierung deutscher Testamente und europaweite Vernetzung

Deutsche Testamente können auch im spanischen Testamentsregister eingetragen werden – aber nur notarielle. Das spanische Register erfasst nur Testamente, die vor europäischen Notaren oder spanischen Konsulaten errichtet wurden. Allerdings sind sowohl Deutschland als auch Spanien an die europaweite Vernetzung nationaler Testamentsregister angeschlossen. Über diese Vernetzung können Registerauskünfte grenzüberschreitend – auf Antrag und im Rahmen der EuErbVO – eingeholt werden. Ein zentrales, gesamteuropäisches Testamentsregister existiert jedoch nicht.

Seit Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind die Testamentsregister vieler EU-Staaten (außer Dänemark und Irland) über das europäische Netzwerk ARERT miteinander verbunden. Damit kann im Erbfall grenzüberschreitend recherchiert werden, ob ein Testament im jeweiligen Staat hinterlegt ist. Nicht alle Mitgliedstaaten verfügen jedoch bereits über ein eigenes Register. Dies bedeutet in der Praxis: Deutsche Testamente, die beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert sind, können von spanischen Behörden gefunden werden. Die Abfrage erfolgt über die nationalen Register, und nach einem Erbfall in Spanien können die Erben auch deutsche Testamente ermitteln lassen.

Hinterlegung deutscher Testamente und Nachweis in Spanien

In Deutschland gibt es zwei Möglichkeiten der Testamentshinterlegung. Notarielle und handschriftliche Testamente können gegen eine einmalige Gebühr von 75 Euro beim Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegt werden und werden automatisch im Zentralen Testamentsregister erfasst. Notarielle Testamente verbleiben alternativ im Notarprotokoll, werden aber ebenfalls im Register erfasst. Wenn Sie ein deutsches Testament haben und spanisches Vermögen besitzen, sollten Sie das Testament in Deutschland beim Nachlassgericht oder Notar hinterlegen, eine beglaubigte spanische Übersetzung anfertigen lassen und die Übersetzung beim Testament aufbewahren. Informieren Sie Ihre Erben über die Existenz des Testaments und erwägen Sie, eine Kopie bei einem spanischen Anwalt zu hinterlegen. Nach dem Erbfall können die Erben dann mit der deutschen Registerauskunft und der Übersetzung die Erbfolge in Spanien nachweisen.

Koordinierte Testamente in beiden Ländern

Das parallele Testament und inhaltliche Abstimmung

Manche Erblasser errichten sowohl ein deutsches als auch ein spanisches Testament. Dies war vor Eintritt der europäischen Erbrechtsverordnung sinnvoll, wenn Vermögen in beiden Ländern vorhanden war. Heute ist es nicht mehr notwendig und oft sogar kontraproduktiv, Testamente in verschiedenen Ländern zu erteilen, da immer nur ein Nachlassgericht für den gesamten Nachlass zuständig sein kann. Es kann sogar ein in Deutschland erteiltes Testament im spanischen Testamentsregister hinterlegt werden, damit ist sichergestellt, dass ein einziges Testament auch in einem anderen EU-Land gefunden und angewandt wird.

Manchmal ist es sinnvoll, das notarielle Testament zweisprachig aufzusetzen (Doppelspaltig) und es sowohl im Testamentsregister in Deutschland als auch im spanischen Testamentsregister zu hinterlegen, um sicherzustellen, dass egal wo der Erblasser verstirbt, die zuständige Behörde die Erbschaft nur anhand dieser einen letztwilligen Verfügung abgewickelt wird. Sollten bereits in verschiedenen Länder Testamente erteilt worden sein, wäre ein Nachtrag sinnvoll, indem man entweder ausdrücklich das im Ausland erteilte Testament widerruft oder klargestellt, dass es sich dabei lediglich um ein Vermächtnis für das im Ausland belegenen Vermögen handelt.

Sie haben Vermögen in Deutschland und Spanien? Koordinierte Testamente erleichtern die Abwicklung erheblich.

Änderung und Widerruf von Testamenten

Testament ändern oder widerrufen

Testamente können jederzeit geändert oder widerrufen werden, bei hinterlegten Testamenten sind dabei jedoch besondere Schritte erforderlich. Bei notariellen Testamenten errichten Sie ein neues notarielles Testament beim Notar, das automatisch im Register erfasst wird. Das neue Testament hebt grundsätzlich das frühere auf, es sei denn, es wird ausdrücklich eine Teiländerung und Ergänzung erklärt. Sie können das Testament durch ein neues widerrufen („Ich widerrufe mein Testament vom [Datum]“) oder einfach ein neues errichten, das das alte ersetzt. Alternativ können Sie das Original vom Notar zurückfordern und physisch vernichten – der Notar meldet dies dem Register, das den Eintrag entsprechend vermerkt.

Bei handschriftlichen Testamenten verfassen Sie ein neues handschriftliches Testament mit aktuellem Datum, wobei das neuere Testament dann Vorrang hat. Sie können das Testament auch physisch vernichten oder ein neues mit ausdrücklichem Widerruf des alten verfassen. Das Problem dabei: Wenn mehrere handschriftliche Testamente existieren, kann nach dem Erbfall unklar sein, welches gilt. Daher sollte jedes neue Testament ausdrücklich alle früheren widerrufen. Das Testamentsregister zeigt alle registrierten Testamente in chronologischer Reihenfolge. Nach dem Erbfall müssen die Erben das jeweils letzte (jüngste) Testament beantragen. Wenn ein Testament widerrufen wurde, ist dies im Register vermerkt, und bei der Registerauskunft wird dann nur das aktuelle, nicht widerrufene Testament angezeigt.

Praktische Hinweise zur Aufbewahrung

Informationspflicht gegenüber Erben und Mehrfachausfertigungen

Rechtlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Erben über die Existenz eines Testaments zu informieren, praktisch ist es aber sehr ratsam. Teilen Sie Ihren nächsten Angehörigen mit, dass und wo ein Testament existiert, geben Sie den Namen des Notars und das ungefähre Datum an, und sagen Sie bei handschriftlichen Testamenten, wo es verwahrt wird. Hinterlegen Sie entsprechende Informationen bei Ihren Unterlagen – dies erspart den Erben nach Ihrem Tod langwierige Suchaktionen.

Bei notariellen Testamenten gibt es nur ein Original im Notarprotokoll. Sie können beglaubigte Kopien erhalten, diese haben aber nur Informationscharakter. Bei handschriftlichen Testamenten sollten Sie nur ein Original erstellen, da Mehrfachausfertigungen zu Verwirrung führen können, wenn Sie das Testament später ändern oder widerrufen wollen.

Sichere Aufbewahrung zu Hause und internationale Überlegungen

Wenn Sie ein handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren, wählen Sie einen feuerfesten, wasserdichten Ort und vermeiden Sie Orte, die bei Räumung oder Haushaltsauflösung übersehen werden könnten. Verwenden Sie einen Safe oder ein anderes gesichertes Aufbewahrungssystem und legen Sie einen Hinweis bei Ihren wichtigen Dokumenten ab.

Bei deutsch-spanischem Vermögen sollten Sie überlegen, wo Ihre Erben den Nachlass hauptsächlich abwickeln werden, und die Dokumente so hinterlegen, dass sie von beiden Ländern aus zugänglich sind. Fertigen Sie Übersetzungen wichtiger Dokumente an und informieren Sie einen Anwalt in beiden Ländern über die Testamentsaufbewahrung.

Kosten der Testamentshinterlegung

Spanien

Die Kosten für ein notarielles Testament in Spanien liegen bei 40-80 Euro, je nach Komplexität und Region. Die Registrierung im Testamentsregister ist kostenfrei und erfolgt automatisch durch den Notar. Eine Registerauskunft nach dem Erbfall kostet etwa 4 Euro, eine beglaubigte Abschrift vom Notar zwischen 30 und 60 Euro. Die Kosten für die gerichtliche Validierung eines handschriftlichen Testaments variieren je nach Gerichtsbezirk, Nachlasswert und Umfang des Verfahrens. In der Regel liegen sie zwischen 100 und 300 Euro zuzüglich etwaiger Gerichtsgebühren.

Deutschland

In Deutschland kostet die Errichtung eines notariellen Testaments zwischen 100 und 1.000 Euro oder mehr, je nach Vermögenswert (nach GNotKG). Die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet einmalig 75 Euro (plus 18 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister). Eine Registerauskunft nach dem Erbfall kostet etwa 10 Euro, die Testamentseröffnung etwa 100 Euro.

Vergleich und Empfehlung

Die Kosten sind in beiden Ländern moderat. Die einmalige Investition in ein notarielles Testament lohnt sich durch höhere Rechtssicherheit, automatische Registrierung, einfachere Auffindbarkeit, den Wegfall einer gerichtlichen Validierung und geringere Anfechtungsgefahr. Die Kosten für ein notarielles Testament sind überschaubar und sparen Ihren Erben später erhebliche Zeit und Kosten.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die fünf häufigsten Fehler bei der Testamentshinterlegung

Ein häufiger Fehler ist, dass ein handschriftliches Testament irgendwo verwahrt wird, aber niemand davon weiß. Nach dem Erbfall tritt dann gesetzliche Erbfolge ein. Die Lösung ist einfach: Informieren Sie mindestens eine Vertrauensperson über die Existenz und den Aufbewahrungsort des Testaments.

Problematisch sind auch Testamente in Bankschließfächern. Nach dem Tod kann das Schließfach oft nur mit Erbschein geöffnet werden – aber der Erbschein setzt voraus, dass kein Testament existiert. Verwahren Sie Testamente daher nicht in Bankschließfächern, sondern nutzen Sie Notare, Anwälte oder sichere Orte zu Hause.

Widersprüchliche Testamente in beiden Ländern führen zu erheblichen Problemen. Wenn in Deutschland und Spanien Testamente mit unterschiedlichem Inhalt existieren, ist unklar, welches gilt. Koordinieren Sie beide Testamente sorgfältig oder errichten Sie nur ein Testament mit klarer Rechtswahl.

Fehlende Übersetzungen sind ein weiteres praktisches Problem. Wenn ein deutsches Testament in Spanien verwendet werden muss, aber keine Übersetzung existiert, verzögert sich die Nachlassabwicklung erheblich. Lassen Sie eine beglaubigte Übersetzung anfertigen und beim Testament aufbewahren.

Schließlich glauben manche fälschlicherweise, dass vor einem deutschen Konsul in Spanien errichtete Testamente automatisch in Spanien registriert werden. Tatsächlich folgen vor ausländischen Konsulaten errichtete Testamente den Regeln des Heimatlandes. Ein vor dem deutschen Konsul in Spanien errichtetes Testament wird nur in Deutschland registriert, nicht in Spanien.

Checkliste: Testament richtig hinterlegen

Vor der Testamentserrichtung

Entscheiden Sie sich für ein notarielles oder handschriftliches Testament und erwägen Sie bei Vermögen in beiden Ländern, wo sie das Testament hinterlegen wollen. Klären Sie die Rechtswahl (welches Erbrecht soll gelten?) und planen Sie bei Sprachbarrieren die notwendigen Übersetzungen ein.

Bei notariellem Testament in Spanien

Errichten Sie das Testament vor einem spanischen Notar und prüfen Sie, dass der Notar die Registrierung bestätigt. Bewahren Sie die Beurkundungsbestätigung auf, notieren Sie Name und Ort des Notars und informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen über die Existenz des Testaments.

Bei handschriftlichem Testament in Spanien

Erfüllen Sie alle Formvorschriften (vollständig handschriftlich, datiert, unterschrieben) und wählen Sie einen sicheren Aufbewahrungsort. Informieren Sie mindestens eine Person über Existenz und Aufbewahrungsort und erwägen Sie die Hinterlegung bei einem Anwalt. Beachten Sie, dass eine gerichtliche Validierung nach dem Erbfall erforderlich ist.

Bei deutschem Testament mit spanischem Vermögen

Hinterlegen Sie das Testament beim deutschen Nachlassgericht und fertigen Sie eine beglaubigte spanische Übersetzung an. Bewahren Sie die Übersetzung beim Testament auf, erwägen Sie eine Kopie bei einem spanischen Anwalt zu hinterlegen und treffen Sie eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament.

Dokumentation und nach Änderungen

Notieren Sie alle relevanten Daten (Notar, Datum, Ort) und legen Sie einen Hinweis bei Ihren wichtigen Unterlagen ab. Aktualisieren Sie die Informationen bei Änderungen und teilen Sie sie mit Vertrauenspersonen. Nach Änderungen informieren Sie die Personen, die vom alten Testament wussten, aktualisieren Sie Ihre Notizen und Hinweise, vernichten Sie bei handschriftlichen Testamenten alte Versionen physisch und prüfen Sie die Registereinträge.

Sicherheit durch professionelle Hinterlegung

Die ordnungsgemäße Hinterlegung eines Testaments ist ebenso wichtig wie dessen Errichtung. Ein nicht auffindbares Testament ist praktisch wertlos, selbst wenn es inhaltlich perfekt formuliert ist. Das spanische System mit dem zentralen Testamentsregister bietet für notarielle Testamente ein hohes Maß an Sicherheit. Die automatische Registrierung stellt sicher, dass das Testament nach dem Erbfall gefunden wird, auch wenn die Erben keine Kenntnis davon hatten.

Handschriftliche Testamente erfordern dagegen mehr Eigeninitiative: Sie müssen sicher verwahrt, aber auch auffindbar sein. Die gerichtliche Validierung nach dem Erbfall ist ein zusätzlicher Aufwand, der bei notariellen Testamenten entfällt. Im deutsch-spanischen Kontext empfiehlt sich eine Doppelstrategie: Hinterlegen Sie deutsche Testamente beim Nachlassgericht und spanische beim Notar. Fertigen Sie Übersetzungen an und koordinieren Sie die Inhalte sorgfältig. So schaffen Sie Klarheit für Ihre Erben in beiden Ländern.

Sie möchten Ihr Testament in Spanien errichten oder ein bestehendes deutsches Testament für spanisches Vermögen absichern? Kontaktieren Sie mich für eine umfassende Beratung zur optimalen Testamentshinterlegung in Ihrem individuellen Fall.

Häufig gestellte Fragen

Notarielle Testamente werden automatisch registriert. Handschriftliche Testamente können erst nach dem Erbfall registriert werden.

Nein, das spanische Register erfasst nur vor spanischen Notaren oder Konsulaten errichtete Testamente. Deutsche Testamente werden im deutschen Register erfasst.

 

Beantragen Sie eine Registerauskunft beim spanischen Testamentsregister gegen Vorlage der Sterbeurkunde. Diese zeigt alle registrierten Testamente.

Die Registrierung im Testamentsregister ist kostenfrei. Die Errichtung eines notariellen Testaments kostet 40-80 Euro.

Ja, jederzeit. Bei notariellen Testamenten errichten Sie einfach ein neues. Bei handschriftlichen vernichten Sie das alte oder verfassen ein neues mit Widerruf.

Ja, wenn es vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben ist. Es muss aber nach dem Erbfall gerichtlich validiert werden.

Bei einer Vertrauensperson, in einem Safe zu Hause oder bei einem Anwalt. Nicht im Bankschließfach.

Theoretisch ist das Möglich, aber nicht empfehlenswert, zudem müssen sie inhaltlich abgestimmt sein und sich nicht widersprechen. Beide sollten dieselbe Rechtswahl enthalten.

Es tritt gesetzliche Erbfolge ein, auch wenn ein Testament existiert. Daher ist ordnungsgemäße Hinterlegung so wichtig.

Rechtlich nein, praktisch sehr empfehlenswert. So stellen Sie sicher, dass das Testament nach Ihrem Tod auch gefunden wird.

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