Internationaler Erbschein Spanien – Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Erbfall

Ein "internationaler Erbschein" existiert nicht – bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Spanienbezug kommt das Europäische Nachlasszeugnis zur Anwendung. Entscheidend ist die Wahl des anwendbaren Erbrechts. Deutsche können durch testamentarische Rechtswahl spanische Pflichtteilsregelungen vermeiden. Professionelle Beratung sichert die korrekte Abwicklung und vermeidet kostspielige Fehler.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Wenn zwei Rechtssysteme aufeinandertreffen

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in Spanien eine Immobilie besitzt und verstirbt, oder wenn Spanier in Deutschland leben und vererben, entsteht eine komplexe rechtliche Situation. Die Frage, wer erbt und wie die Erbschaft abgewickelt wird, kann nicht mehr allein nach den Regeln eines Landes beantwortet werden. Zwei unterschiedliche Rechtssysteme treffen aufeinander, und die Erben müssen sich in beiden zurechtfinden.

Viele Erben suchen nach einem „internationalen Erbschein“, der ihre Erbenstellung in beiden Ländern nachweist. Doch ein solches universelles Dokument existiert nicht. Stattdessen gibt es seit 2015 das Europäische Nachlasszeugnis, ein Instrument, das speziell für grenzüberschreitende Erbfälle geschaffen wurde. Dieses Zeugnis wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und erleichtert die Abwicklung internationaler Nachlässe erheblich.

Die Herausforderungen bei deutsch-spanischen Erbfällen sind vielfältig: Welches Erbrecht gilt? Wo muss welches Dokument beantragt werden? Wie legitimiere ich mich gegenüber spanischen Behörden und Banken? Welche Fristen sind zu beachten? Und wie vermeide ich, dass die Erbschaft durch das spanische Pflichtteilsrecht anders verteilt wird als gewünscht?

Dieser Artikel klärt diese Fragen systematisch und zeigt auf, welche rechtlichen Instrumente in grenzüberschreitenden Erbfällen mit Spanienbezug zur Verfügung stehen.

Grundlagen: Das internationale Erbrecht im deutsch-spanischen Kontext

Die EU-Erbrechtsverordnung als Grundlage

Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese Verordnung regelt einheitlich, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen anzuwenden ist, und schafft mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein praktisches Instrument für die Nachlassabwicklung, ohne das nationale materielle Erbrecht zu verändern.

Die zentrale Regel der Verordnung lautet: Es gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für einen Deutschen, der in Deutschland lebt und dort verstirbt, gilt also deutsches Erbrecht – auch für seine spanische Immobilie. Für einen Deutschen, der nach Spanien ausgewandert ist und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte, gilt spanisches Erbrecht.

Diese Regel bringt Klarheit, kann aber in manchen Fällen zu unerwünschten Ergebnissen führen. Deshalb sieht die Verordnung eine wichtige Ausnahme vor: die Rechtswahl.

Die Rechtswahl: Gestaltungsmöglichkeit für Erblasser

Jeder EU-Bürger kann durch Testament oder Erbvertrag wählen, dass das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit für seinen gesamten Nachlass gelten soll. Ein Deutscher kann also bestimmen, dass unabhängig von seinem Wohnort deutsches Erbrecht gilt. Diese Rechtswahl ist auch dann möglich, wenn der Erblasser bereits nach Spanien ausgewandert ist.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen. Eine typische Formulierung im Testament lautet: „Für meinen gesamten Nachlass soll deutsches Recht gelten.“ oder „Ich wähle als anwendbares Erbrecht das Recht der Bundesrepublik Deutschland.“

Diese Wahlmöglichkeit ist von enormer praktischer Bedeutung, denn das deutsche und das spanische Erbrecht unterscheiden sich erheblich. Das spanische Recht kennt ein strenges Pflichtteilsrecht, das die Testierfreiheit stark einschränkt. Deutsche, die ihre Immobilie in Spanien frei vererben möchten, sollten daher unbedingt deutsches Erbrecht wählen.

Wichtige Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Erbrecht

Die Unterschiede zwischen beiden Rechtssystemen sind fundamental und betreffen nicht nur Details, sondern grundlegende Konzepte:

Pflichtteilsrecht: Das spanische Recht sieht einen sehr hohen Pflichtteil vor (legítima). Je nach Familienkonstellation sind zwei Drittel oder drei Viertel des Nachlasses für pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge reserviert. Der Erblasser kann über diese Anteile nicht frei verfügen. Im deutschen Recht ist der Pflichtteil deutlich geringer (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) und besteht nur als Geldanspruch, nicht als Berechtigung am Nachlass selbst.

Stellung der Pflichtteilsberechtigten: Im spanischen Recht werden pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge kraft Gesetzes zu Miterben, auch wenn der Erblasser sie im Testament nicht bedacht hat. Sie erwerben also unmittelbar Eigentumsanteile an der Immobilie. Im deutschen Recht entsteht bei Enterbung lediglich ein Zahlungsanspruch gegen die Erben.

Erbengemeinschaft: Nach deutschem Recht wird der Nachlass zunächst gemeinschaftlich von allen Erben verwaltet (Gesamthandsgemeinschaft), bis er aufgeteilt wird. Im spanischen Recht erwerben die Erben sofort quotenmäßige Eigentumsanteile am Nachlass.

Testamentsformen: Beide Rechtssysteme kennen unterschiedliche Testamentsformen. Das in Deutschland weit verbreitete eigenhändige Testament ist auch in Spanien grundsätzlich wirksam, aber die formellen Anforderungen können abweichen.

Regionale Besonderheiten in Spanien

Die rechtliche Situation wird dadurch verkompliziert, dass in Spanien nicht nur ein einheitliches Erbrecht gilt. Einige autonome Regionen wie Katalonien, das Baskenland, Galizien, Navarra, Aragón und die Balearen haben eigene zivilrechtliche Vorschriften (Foralrechte), die auch das Erbrecht betreffen.

So gilt beispielsweise in Katalonien ein anderes System als im Rest Spaniens. Die Pflichtteilsquoten sind unterschiedlich, und es gibt andere Regelungen zur Erbfolge. Wenn die Immobilie in einer dieser Regionen liegt, muss das jeweilige regionale Recht beachtet werden – sofern nicht durch Rechtswahl deutsches Recht gewählt wurde.

Das Europäische Nachlasszeugnis: Das zentrale Instrument

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein einheitliches Dokument, das in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) ausgestellt werden kann und dort unmittelbar anerkannt wird. Es dient dem Nachweis der Erbenstellung, der Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern und des Inhalts von Verfügungen von Todes wegen.

Das Zeugnis wurde speziell für grenzüberschreitende Erbfälle geschaffen. Es tritt ergänzend zu nationalen Nachweisen; eine Wahlfreiheit besteht jedoch nur, wenn nach den Regeln der EuErbVO und des nationalen Rechts die Ausstellung eines nationalen Dokuments zulässig und das betreffende Gericht zuständig ist.

Das ENZ hat gegenüber nationalen Dokumenten einen entscheidenden Vorteil: Es wird grundsätzlich ohne weitere Formalitäten in allen EU-Staaten anerkannt. Ein deutscher Erbschein hingegen müsste für die Verwendung in Spanien übersetzt, legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden. Das ENZ ist bereits mehrsprachig und benötigt grundsätzlich keine Legalisierung oder Apostille. Eine Übersetzung kann jedoch verlangt werden, wenn das Zeugnis oder Teile daraus nicht in der Amtssprache des Staates vorgelegt werden.

Inhalt und Wirkung des Europäischen Nachlaszszeugnisses

Das ENZ enthält folgende Informationen:

  • Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Verstorbenen
  • Todeszeitpunkt
  • Anwendbares Erbrecht (einschließlich einer eventuellen Rechtswahl)
  • Erben und ihre jeweiligen Erbquoten
  • Vermächtnisnehmer und ihre Ansprüche
  • Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter und deren Befugnisse
  • Beschränkungen der Verfügungsbefugnis der Erben

Das ENZ entfaltet gemäß Art. 69 EuErbVO eine starke Vermutungswirkung und gewährt unter den dortigen Voraussetzungen Gutglaubensschutz. Grundsätzlich müssen spanische Behörden das ENZ anerkennen, soweit nicht spezifische, zwingend einzuhaltende nationale Registervorschriften Anwendung finden. Banken, Grundbuchämter, Notare und andere Stellen müssen das ENZ als Nachweis anerkennen, es sei denn, zwingende nationale Vorschriften oder grobe Fahrlässigkeit stehen dem entgegen.

Die Gültigkeit von sechs Monaten bezieht sich auf die jeweils ausgestellte beglaubigte Abschrift des ENZ. Die Ausstellungsbehörde kann auf Antrag eine neue oder verlängerte Abschrift ausstellen.

Wo wird das Europäische Nachlasszeugnis beantragt?

Die Zuständigkeit für die Ausstellung des ENZ richtet sich grundsätzlich danach, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn ein Deutscher in Deutschland verstirbt, sind deutsche Behörden zuständig. Wenn er in Spanien lebte, sind spanische Behörden zuständig.

In Deutschland sind für die Ausstellung die Nachlassgerichte (Amtsgerichte) zuständig, in Spanien die Notare. Dies ist ein wichtiger Unterschied: Während in Deutschland ein Gericht das Zeugnis ausstellt, übernimmt in Spanien ein Notar diese Aufgabe.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Zuständigkeitsregel. Wenn der Verstorbene eine Rechtswahl getroffen und deutsches Recht gewählt hat, können deutsche Gerichte auch dann zuständig sein, wenn er in Spanien lebte – sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antragsprozess in Deutschland

Wenn das ENZ in Deutschland beantragt wird, erfolgt dies beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Für die Beantragung des ENZ beim deutschen Nachlassgericht ist das von der EU-Kommission vorgesehene Formblatt zu verwenden (§ 39 Abs. 2 IntErbRVG). Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:

  • Personalien des Verstorbenen und des Antragstellers
  • Todesdatum und Sterbeort
  • Staatsangehörigkeit und letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Verstorbenen
  • Angabe, ob ein Testament oder Erbvertrag existiert
  • Angaben zu den Erben und ihren Erbquoten
  • Angabe des anwendbaren Erbrechts

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Sterbeurkunde
  • Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)
  • Nachweise über die Erbenstellung (etwa Geburtsurkunden, Heiratsurkunden)
  • Eventuell: Nachweis über die Eröffnung eines Testaments

Das Gericht prüft die Angaben und hört gegebenenfalls die Beteiligten an. Wenn keine Zweifel bestehen, stellt es das ENZ aus. Die Bearbeitungsdauer variiert, beträgt aber üblicherweise mehrere Wochen bis Monate.

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Nachlasswert ab. Für einen Nachlass von 100.000 Euro fallen etwa 273 Euro an, für 500.000 Euro etwa 1.073 Euro. Diese Gebühren sind Festgebühren nach GNotKG; eine Erhöhung wegen besonderen Aufwands ist nicht vorgesehen.

Der Antragsprozess in Spanien

Wenn das ENZ in Spanien beantragt wird, erfolgt dies bei einem spanischen Notar. Der Erbe kann den Notar frei wählen. Der Notar prüft die vorgelegten Dokumente und erstellt das Zeugnis.

Erforderlich sind:

  • Sterbeurkunde (im Original oder beglaubigte Kopie)
  • Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden), gegebenenfalls mit Apostille
  • Personenstandsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaft
  • Nachweis des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
  • Bei Rechtswahl: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

Alle deutschen Dokumente müssen ins Spanische übersetzt werden. Die Übersetzung sollte von einem beeidigten Übersetzer angefertigt werden. Deutsche öffentliche Urkunden benötigen für die Verwendung in Spanien eine Apostille.

Die Kosten für die Ausstellung durch einen spanischen Notar sind gesetzlich geregelt und bewegen sich in ähnlichen Größenordnungen wie in Deutschland.

Alternative Legitimationsmittel: Der deutsche Erbschein

Wann ist ein deutscher Erbschein ausreichend?

Das Europäische Nachlasszeugnis ist nicht in allen Fällen erforderlich. Für manche Zwecke reicht auch ein deutscher Erbschein aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verstorbene in Deutschland gelebt hat und die Erbschaft hauptsächlich in Deutschland abgewickelt wird.

Ein deutscher Erbschein kann auch in Spanien verwendet werden, benötigt aber zusätzliche Formalitäten: eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische durch einen beeidigten Übersetzer sowie eine Apostille, die die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde bestätigt.

Der Vorteil des Erbscheins liegt darin, dass er in Deutschland ein gewohntes und etabliertes Dokument ist. Viele deutsche Banken und Behörden verlangen nach wie vor einen Erbschein, auch wenn theoretisch das ENZ ausreichen würde. Wenn die Erbschaft vorwiegend in Deutschland liegt und nur eine Immobilie in Spanien vorhanden ist, kann es sinnvoll sein, zunächst einen Erbschein zu beantragen und diesen dann für Spanien übersetzen und apostillieren zu lassen.

Kombination von Erbschein und Europäischem Nachlasszeugnis

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, beide Dokumente zu beschaffen. Der Erbschein wird für die Abwicklung in Deutschland verwendet, das ENZ für die Abwicklung in Spanien. Dies vermeidet Übersetzungs- und Legalisierungsaufwand.

Die Kosten für beide Dokumente müssen allerdings separat getragen werden. Eine strategische Entscheidung, welches Dokument beantragt wird, sollte daher nach sorgfältiger Abwägung erfolgen.

Besondere Konstellationen und Problemfälle

Situation 1: Deutscher stirbt in Deutschland, besitzt Immobilie in Spanien

Dies ist die häufigste Konstellation. Der Verstorbene hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, besaß aber eine Ferienimmobilie oder eine vermietete Immobilie in Spanien.

Anwendbares Recht: Grundsätzlich gilt deutsches Erbrecht, da der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war. Wenn der Verstorbene zusätzlich in seinem Testament deutsches Recht gewählt hat, ist die Rechtslage eindeutig.

Legitimation: Die Erben können entweder ein ENZ bei einem deutschen Nachlassgericht oder einen deutschen Erbschein beantragen. Das ENZ ist vorzugswürdig, weil es ohne weitere Formalitäten in Spanien verwendet werden kann.

Abwicklung in Spanien: Mit dem ENZ können die Erben die Immobilie im spanischen Grundbuch auf ihren Namen umschreiben lassen. Sie müssen außerdem die spanische Erbschaftsteuer innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag erklären und zahlen.

Situation 2: Deutscher lebt in Spanien und stirbt dort

Wenn ein Deutscher nach Spanien ausgewandert ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird die Situation komplexer.

Anwendbares Recht ohne Rechtswahl: Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, gilt spanisches Erbrecht. Dies kann zu erheblichen Einschränkungen der Testierfreiheit führen, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind. Die spanische legítima schreibt vor, dass mindestens zwei Drittel des Nachlasses den Kindern zufallen müssen.

Anwendbares Recht mit Rechtswahl: Wenn der Verstorbene in seinem Testament deutsches Recht gewählt hat, gilt deutsches Erbrecht. Dies gibt den Erben deutlich mehr Gestaltungsspielraum.

Legitimation: Die Erben können das ENZ bei einem spanischen Notar beantragen. Dieser stellt das Zeugnis auf Grundlage der vorgelegten Dokumente aus. Wenn deutsches Recht gilt, muss der Notar deutsches Erbrecht anwenden, was für ihn nicht immer einfach ist. Eine Beratung durch einen in beiden Rechtsordnungen erfahrenen Anwalt ist hier besonders wichtig.

Herausforderungen: Wenn kein Testament mit Rechtswahl existiert, müssen die Erben sich mit dem spanischen Pflichtteilsrecht auseinandersetzen. Dies kann dazu führen, dass die Erbschaft anders verteilt wird als gewünscht oder als es nach deutschem Recht der Fall gewesen wäre.

Situation 3: Spanier stirbt in Deutschland

Auch der umgekehrte Fall kommt vor: Ein Spanier lebt in Deutschland und verstirbt dort.

Anwendbares Recht: Grundsätzlich gilt deutsches Erbrecht. Der Spanier kann aber durch Testament spanisches Recht wählen.

Legitimation: Das ENZ kann bei einem deutschen Nachlassgericht beantragt werden. Wenn spanisches Erbrecht gilt, muss das Gericht spanisches Recht anwenden.

Besonderheiten: Wenn spanisches Erbrecht gilt, kommen die spanischen Pflichtteilsregelungen zur Anwendung, auch für in Deutschland belegenen Nachlass. Dies kann für deutsche Erben oder Miterben ungewohnt sein.

Situation 4: Testament in Spanien errichtet

Viele Deutsche, die eine Immobilie in Spanien besitzen, haben ein spanisches Testament errichtet. Dies ist grundsätzlich möglich und kann Vorteile haben, birgt aber auch Risiken.

Vorteile: Ein in Spanien errichtetes Testament liegt dort vor Ort und muss nicht aus Deutschland beschafft werden. Die Abwicklung kann dadurch beschleunigt werden.

Risiken: Wenn zwei Testamente existieren (ein deutsches und ein spanisches), können Widersprüche entstehen. Häufig enthält ein neues Testament eine Klausel, die alle früheren Testamente widerruft. Wenn diese Klausel nicht sorgfältig formuliert ist, kann unklar sein, welches Testament gilt.

Rechtswahl im spanischen Testament: Ein spanisches Testament kann eine Rechtswahl enthalten. Typische Formulierung: „Para toda mi sucesión elijo el derecho alemán“ (Für meinen gesamten Nachlass wähle ich deutsches Recht). Diese Rechtswahl ist wirksam und bindet alle Beteiligten.

Beratung: Wer ein spanisches Testament errichten möchte, sollte sich von einem in beiden Rechtsordnungen erfahrenen Anwalt beraten lassen. Der spanische Notar, der das Testament beurkundet, kennt meist nur spanisches Recht und kann zu den Wechselwirkungen mit dem deutschen Recht nicht beraten.

Steuerliche Aspekte bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Erbschaftsteuer in Spanien

Unabhängig davon, welches Erbrecht gilt, muss die spanische Erbschaftsteuer gezahlt werden, wenn zum Nachlass eine spanische Immobilie gehört. Die Steuer wird von der jeweiligen autonomen Region erhoben, und die Steuersätze variieren erheblich.

Die Frist für die Steuererklärung beträgt sechs Monate ab dem Todestag. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden, muss aber innerhalb der ersten sechs Monate erfolgen.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert der Immobilie, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe sowie dem Vermögen des Erben. Direkte Abkömmlinge haben meist höhere Freibeträge als entfernte Verwandte oder Nichtverwandte.

Die Bewertung der Immobilie erfolgt zum Marktwert. Die spanischen Behörden prüfen, ob der angegebene Wert realistisch ist, und können ihn gegebenenfalls nach oben korrigieren.

Erbschaftsteuer in Deutschland

Wenn der Erblasser in Deutschland ansässig war oder der Erbe deutscher Staatsangehöriger ist, kann zusätzlich deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Deutschland besteuert grundsätzlich den gesamten weltweiten Nachlass.

Es kann jedoch die in Spanien gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt nach dem Anrechnungshöchstbetrag, was bedeutet, dass maximal die deutsche Steuer reduziert wird, die auf den spanischen Nachlassanteil entfällt.

Steuerliche Optimierung

Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind begrenzt, aber es gibt einige Ansätze:

Schenkung zu Lebzeiten: Durch Schenkungen kann der Nachlass reduziert werden. Auch hier fallen Steuern an, aber die Freibeträge können mehrfach genutzt werden (alle zehn Jahre).

Nießbrauchsvorbehalt: Der Eigentümer kann die Immobilie übertragen, sich aber ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehalten. Dies reduziert den steuerlichen Wert der Übertragung.

Regionale Unterschiede nutzen: In manchen spanischen Regionen gibt es großzügige Steuervergünstigungen für nahe Angehörige. Eine Wohnsitzverlegung des Erben nach Spanien vor dem Erbfall kann die Steuerlast erheblich reduzieren.

Praktische Schritte nach einem Todesfall

Unmittelbar nach dem Todesfall

Nach dem Tod eines Angehörigen mit deutsch-spanischem Bezug sollten folgende Schritte erfolgen:

Sterbeurkunde beschaffen: Diese wird in dem Land ausgestellt, in dem der Tod eingetreten ist. Falls der Tod in Spanien erfolgte, sollte eine mehrsprachige oder internationale Sterbeurkunde beantragt werden.

Testament suchen: Prüfen Sie, ob ein Testament existiert. In Deutschland können Testamente beim Nachlassgericht oder beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert sein. In Spanien gibt es ein zentrales Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad), bei dem Sie gegen Gebühr abfragen können, ob und bei welchem Notar ein Testament hinterlegt wurde.

Anwalt konsultieren: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist rechtliche Beratung unverzichtbar. Ein Anwalt, der in beiden Rechtsordnungen zugelassen ist, kann die Rechtslage einschätzen und das weitere Vorgehen planen.

Fristen beachten: Die wichtigste Frist ist die sechsmonatige Frist für die spanische Erbschaftsteuererklärung. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob die Erben bereits alle Dokumente zusammen haben.

Beschaffung der erforderlichen Dokumente

Je nach Situation werden unterschiedliche Dokumente benötigt:

Für das ENZ oder den Erbschein:

  • Sterbeurkunde
  • Testament (falls vorhanden)
  • Geburtsurkunden der Erben
  • Heiratsurkunde des Verstorbenen (falls verheiratet)
  • Bei Rechtswahl: Nachweis der Staatsangehörigkeit

Für die Grundbuchänderung in Spanien:

  • ENZ oder Erbschein mit Apostille und Übersetzung
  • Sterbeurkunde mit Apostille und Übersetzung
  • Nachweis der Zahlung der Erbschaftsteuer
  • Katasterauszug der Immobilie
  • Aktueller Grundbuchauszug

Für die Steuererklärung in Spanien:

  • Sterbeurkunde
  • Legitimationsnachweis (ENZ oder Erbschein)
  • Bewertung der Immobilie
  • Nachweis über eventuelle Schulden oder Belastungen

Änderung im spanischen Grundbuch

Die Immobilie muss im spanischen Grundbuch auf die Erben umgeschrieben werden. Dies geschieht durch einen Notar, der eine entsprechende Urkunde erstellt (Escritura de Herencia oder Escritura de Adjudicación de Herencia).

Der Notar benötigt das ENZ oder den apostillierten und übersetzten Erbschein sowie den Nachweis der Steuerzahlung. Nach Beurkundung wird die Urkunde beim Grundbuchamt eingereicht, und die Erben werden als neue Eigentümer eingetragen.

Die Kosten für Notar und Grundbuchamt sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Immobilienwert.

Laufende Verpflichtungen

Nach der Erbschaft müssen die Erben verschiedene laufende Verpflichtungen übernehmen:

Grundsteuer (IBI): Die jährliche Grundsteuer muss weiterhin gezahlt werden. Die Steuerbescheide sollten auf die neuen Eigentümer umgestellt werden.

Versorgungsverträge: Strom, Wasser und andere Verträge sollten auf die Erben umgeschrieben werden.

Versicherungen: Die Gebäudeversicherung muss aktualisiert werden. Prüfen Sie, ob die Versicherung auch während der Übergangszeit Deckung bietet.

Nicht-Residenten-Steuer: Wenn die Erben nicht in Spanien ansässig sind, müssen sie jährlich die Nicht-Residenten-Steuer auf die Immobilie zahlen, selbst wenn diese nicht vermietet wird.

Vermeidung von Problemen durch vorausschauende Planung

Rechtswahl im Testament

Die wichtigste Maßnahme zur Vermeidung von Problemen ist eine klare Rechtswahl im Testament. Deutsche Staatsangehörige sollten ausdrücklich deutsches Erbrecht wählen, wenn sie die strengen spanischen Pflichtteilsregelungen vermeiden möchten.

Die Rechtswahl sollte in jedem Testament enthalten sein, auch wenn der Erblasser derzeit in Deutschland lebt. Eine spätere Auswanderung nach Spanien würde sonst dazu führen, dass spanisches Erbrecht gilt.

Koordination mehrerer Testamente

Wenn sowohl ein deutsches als auch ein spanisches Testament existiert, müssen diese sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Widersprüche zwischen beiden Testamenten führen zu Rechtsunsicherheit und können zu langwierigen Streitigkeiten führen.

Eine Möglichkeit ist, nur ein Testament zu errichten, das für den gesamten Nachlass gilt. Dieses kann in Deutschland oder Spanien errichtet werden, sollte aber eine Rechtswahl enthalten.

Eine andere Möglichkeit ist, zwei separate Testamente zu errichten, die sich ausdrücklich auf verschiedene Teile des Nachlasses beziehen. Beispiel: Das deutsche Testament regelt den in Deutschland belegenen Nachlass, das spanische Testament die spanische Immobilie. Beide Testamente müssen klar formulieren, dass sie sich nicht gegenseitig aufheben.

Informationen für die Erben bereitstellen

Viele Erben wissen nicht, dass der Erblasser eine Immobilie in Spanien besaß, oder sie kennen nicht die rechtlichen Besonderheiten. Der Erblasser sollte daher seinen Erben Informationen hinterlassen:

  • Wo liegt die Immobilie? (Adresse, Grundbuchbezeichnung)
  • Welche Dokumente existieren? (Kaufurkunde, Grundbuchauszug)
  • Gibt es ein spanisches Testament?
  • Hat der Erblasser eine Rechtswahl getroffen?
  • Wer sind die Ansprechpartner vor Ort? (Hausverwaltung, Anwalt, Steuerberater)

Diese Informationen erleichtern den Erben die Abwicklung erheblich.

Regelmäßige Überprüfung der Nachlassplanung

Die rechtliche und persönliche Situation ändert sich im Laufe des Lebens. Ein Testament sollte daher regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Besonders wichtig ist dies bei:

  • Umzug ins Ausland
  • Erwerb oder Verkauf von Auslandsimmobilien
  • Änderungen in der Familie (Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern)
  • Änderungen im Erbrecht

Checkliste: Internationaler Erbfall mit Spanienbezug

Sofort nach dem Todesfall:

  • Sterbeurkunde beschaffen (möglichst mehrsprachig)
  • Testament suchen (in Deutschland und Spanien)
  • Anwalt mit Kenntnissen in beiden Rechtsordnungen kontaktieren
  • Überblick über den Nachlass verschaffen
  • Prüfen, ob eine Rechtswahl getroffen wurde

Innerhalb der ersten Wochen:

  • Erforderliche Personenstandsurkunden beschaffen
  • Bei deutschem Testament: Eröffnungstermin beim Nachlassgericht abwarten
  • Bei spanischem Testament: Testamentskopie vom Notar beschaffen
  • Klären, welches Erbrecht gilt
  • Entscheiden, ob ENZ oder Erbschein beantragt wird

Innerhalb von drei Monaten:

  • ENZ oder Erbschein beantragen
  • Immobilie bewerten lassen
  • Spanische Erbschaftsteuererklärung vorbereiten
  • Prüfen, ob Verlängerung der Steuerfrist beantragt werden soll

Innerhalb von sechs Monaten:

  • Spanische Erbschaftsteuer erklären und zahlen (oder Verlängerung beantragen)
  • Nach Erhalt des ENZ/Erbscheins: Grundbuchänderung in Spanien veranlassen
  • Versorgungsverträge ummelden
  • Versicherungen aktualisieren

Langfristig:

  • Prüfen, ob die Immobilie verkauft, vermietet oder selbst genutzt werden soll
  • Nicht-Residenten-Steuer jährlich erklären
  • Bei mehreren Erben: Erbauseinandersetzung durchführen

Planung schafft Rechtssicherheit

Der Begriff „internationaler Erbschein“ führt in die Irre, denn ein solches universelles Dokument existiert nicht. Stattdessen bietet die EU-Erbrechtsverordnung mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein praktisches Instrument für grenzüberschreitende Erbfälle.

Die größte Herausforderung bei deutsch-spanischen Erbfällen liegt nicht in der Beschaffung von Dokumenten, sondern in der Anwendung des richtigen Erbrechts. Wer die strengen spanischen Pflichtteilsregelungen vermeiden möchte, sollte unbedingt durch Testament deutsches Erbrecht wählen.

Die Abwicklung eines grenzüberschreitenden Erbfalls ist komplex und erfordert Kenntnisse in beiden Rechtsordnungen. Eine rechtzeitige Beratung durch einen erfahrenen Anwalt erspart den Erben viel Zeit, Kosten und Ärger.

Sie sind Erbe einer spanischen Immobilie oder planen Ihre Nachfolge mit Spanienbezug? Als in Deutschland und Spanien zugelassene Rechtsanwältin berate ich Sie umfassend zu allen Aspekten des grenzüberschreitenden Erbrechts. Ich unterstütze Sie bei der Beantragung des Europäischen Nachlaszszeugnisses, der Grundbuchänderung in Spanien und der steuerlichen Abwicklung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin für Rechtssicherheit in Ihrem Erbfall.

 

Häufig gestellte Fragen

Nein, einen „internationalen Erbschein“ im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Das nächstliegende Instrument ist das Europäische Nachlasszeugnis, das in allen EU-Staaten anerkannt wird. Alternativ kann ein deutscher Erbschein mit Apostille und Übersetzung in Spanien verwendet werden.

Nein, Sie können auch einen deutschen Erbschein verwenden. Dieser muss allerdings mit einer Apostille versehen und ins Spanische übersetzt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis ist bereits mehrsprachig und benötigt diese Formalitäten nicht.

Grundsätzlich in dem Staat, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Deutschland sind die Nachlassgerichte zuständig, in Spanien die Notare. Bei Rechtswahl können auch andere Zuständigkeiten bestehen.

Die Gültigkeit von sechs Monaten bezieht sich auf die jeweils ausgestellte beglaubigte Abschrift des ENZ. Die Ausstellungsbehörde kann auf Antrag eine neue oder verlängerte Abschrift ausstellen.

Nein. Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch Rechtswahl kann außerdem das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden.

Eine Rechtswahl ist die testamentarische Bestimmung, welches nationale Erbrecht gelten soll. Sie ist wichtig, weil das spanische Erbrecht ein strenges Pflichtteilsrecht kennt, das die Testierfreiheit stark einschränkt. Durch Wahl deutschen Rechts können diese Einschränkungen vermieden werden.

Nein. Wenn zum Nachlass eine spanische Immobilie gehört, muss spanische Erbschaftsteuer gezahlt werden, unabhängig davon, welches Erbrecht gilt oder wo der Verstorbene lebte. Die Steuerpflicht besteht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall.

Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge und Zinsen an. Diese können erheblich sein und steigen mit zunehmender Verspätung. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen, falls die Abwicklung länger dauert.

In Spanien übernimmt der Notar die Grundbuchänderung. Er berät aber nicht umfassend zu rechtlichen Fragen, insbesondere nicht zu den Unterschieden zwischen deutschem und spanischem Recht. Eine Beratung durch einen in beiden Rechtsordnungen erfahrenen Anwalt ist daher dringend zu empfehlen.

Die Dauer variiert stark und hängt von vielen Faktoren ab: Existenz und Auffindbarkeit eines Testaments, Komplexität der Erbverhältnisse, Bearbeitungszeiten der Behörden. Realistisch sollten Sie mit sechs bis zwölf Monaten rechnen, in komplizierten Fällen auch länger.

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