Erblasser in Deutschland, Erbe im Ausland
Stirbt der Erblasser in Deutschland und hinterlässt spanisches Vermögen, greifen zwei Erbschaftsteuersysteme. Deutschland besteuert den gesamten Nachlass mit großzügigen Freibeträgen, Spanien nur das dort belegene Vermögen — oft mit deutlich niedrigeren Freibeträgen. § 21 ErbStG erlaubt die Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche.
Das Wichtigste in Kürze
- Stirbt der Erblasser in Deutschland, unterliegt der gesamte Nachlass — einschließlich spanischer Immobilien — der deutschen Erbschaftsteuer mit den deutschen Freibeträgen (z.B. 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind).
- Spanien erhebt zusätzlich Erbschaftsteuer auf in Spanien belegenes Vermögen, allerdings mit deutlich niedrigeren staatlichen Freibeträgen von rund 15.957 Euro für direkte Nachkommen und Ehegatten.
- Da zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer besteht, droht im Grundsatz eine Doppelbelastung — sie lässt sich jedoch durch Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche nach § 21 ErbStG oft ganz oder teilweise vermeiden.
Welches Erbrecht gilt, wenn der Erblasser in Deutschland lebt?
Die erste Weichenstellung ist rechtlicher Natur: Welches Erbrecht regelt, wer erbt und wie? Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung EU Nr. 650/2012). Nach Art. 21 EU-ErbVO richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Lebte der Erblasser dauerhaft in Deutschland, gilt also deutsches Erbrecht — und zwar für den gesamten Nachlass, unabhängig davon, ob zum Nachlass auch eine spanische Immobilie gehört. Das spanische Recht kennt zwar den Grundsatz der Nachlasseinheit, wonach ein einheitliches Recht auf den gesamten Nachlass angewendet wird. Die EU-ErbVO hat diese Nachlasseinheit für Erbfälle zwischen EU-Staaten vereinheitlicht. Eine Ausnahme ist möglich: Nach Art. 22 EU-ErbVO kann der Erblasser in einem Testament die Geltung des Rechts seines Heimatstaates wählen. Ein Deutscher in München, dem sein Ferienhaus auf Teneriffa besonders wichtig ist, könnte durch eine testamentarische Rechtswahl sicherstellen, dass deutsches Erbrecht auch auf die spanische Immobilie angewendet wird.
Wichtig zu wissen: Die EU-ErbVO regelt nur das anwendbare Erbrecht, nicht das Erbschaftsteuerrecht. Steuern fallen in jedem betroffenen Land nach dessen eigenen Steuergesetzen an.
Welche deutschen Freibeträge gelten beim Erbe aus Spanien?
In Deutschland gilt die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn der Erblasser oder der Erbe zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. War der Erblasser in Deutschland ansässig, unterliegt der gesamte weltweite Nachlass — also auch die spanische Ferienwohnung — der deutschen Erbschaftsteuer.
Die deutschen Freibeträge nach § 16 ErbStG sind dabei vergleichsweise großzügig:
- Ehegatte und eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder (je Elternteil): 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro (bei lebenden Eltern) bzw. 400.000 Euro (bei vorverstorbenen Eltern)
- Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
- Geschwister, Nichten, Neffen und sonstige Personen der Steuerklasse II: 20.000 Euro
- Alle übrigen Erben (Steuerklasse III): 20.000 Euro
Liegt der Gesamtwert des Erwerbs unterhalb des jeweils geltenden Freibetrags, fällt in Deutschland keine Erbschaftsteuer an. Erst der darüber hinausgehende Betrag wird mit den progressiven Steuersätzen des § 19 ErbStG versteuert — in Steuerklasse I beginnend bei 7 % für Erwerbe bis 75.000 Euro, steigend bis zu 30 % bei sehr großen Vermögen.
Was ist die spanische Erbschaftsteuer und wie hoch sind ihre Freibeträge?
Unabhängig von der deutschen Besteuerung erhebt Spanien auf in Spanien belegenes Vermögen eine eigene Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones), geregelt im Ley 29/1987. Für in Deutschland ansässige Erben (Nichtresidenten) gilt die sogenannte beschränkte Steuerpflicht (obligación real): Besteuert wird nur das in Spanien belegene Vermögen des Erblassers — also insbesondere Immobilien und spanische Bankguthaben.
Die staatlichen spanischen Freibeträge sind im Vergleich zu Deutschland sehr niedrig. Für direkte Nachkommen (Kinder, Enkel bei vorverstorbenen Eltern) und Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag nach nationalem spanischen Recht lediglich 15.956,87 Euro pro Person. Kinder unter 21 Jahren erhalten einen erhöhten Freibetrag: Der Grundbetrag steigt um 3.990,72 Euro für jedes Jahr unter 21, maximal bis zu einem Freibetrag von 47.858,59 Euro.
Das spanische Erbschaftsteuerrecht ist jedoch kein einheitliches System: Spanien ist in 17 autonome Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) aufgeteilt, und viele dieser Regionen haben von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, um die Freibeträge erheblich anzuheben oder Steuerermäßigungen einzuführen. Die Unterschiede sind enorm. Seit dem 1. Januar 2015 haben Personen aus der EU und dem EWR das Recht, die günstigeren Regelungen der Comunidad Autónoma zu wählen, in der das Vermögen belegen ist oder der Erblasser zuletzt gelebt hat. Dieses EuGH-Urteil von 2014 und die darauf folgende Gesetzänderung haben die zuvor bestehende Ungleichbehandlung von Nichtresidenten gegenüber in Spanien ansässigen Erben aufgehoben.
Wie unterscheiden sich die Freibeträge je nach Region?
Der Unterschied zwischen nationalem spanischen Recht und regionalem Recht kann existenziell sein. Ein Beispiel: Erbt ein in Deutschland lebendes Kind eine Ferienwohnung auf Mallorca, liegt der regionale Freibetrag der Balearen für Kinder (Steuerklasse I) für die Steuerjahre 2023 bis 2025 bei nahezu vollständiger Steuerbefreiung. In Andalusien haben direkte Nachkommen ebenfalls Anspruch auf weitgehende Vergünstigungen.
Entscheidend für die Bestimmung des anwendbaren regionalen Rechts ist nach spanischem Steuerrecht im Fall eines in Deutschland lebenden Erblassers das Recht der autonomen Gemeinschaft, in der das spanische Vermögen belegen ist. Der Weg zu den regionalen Vergünstigungen ist daher klar: Liegt die geerbte Immobilie auf Mallorca, gilt balearisches Recht. Liegt sie in Marbella, gilt andalusisches Recht.
Diese regionale Fragmentierung bedeutet in der Praxis: Wer ohne Beratung vorgeht und die staatlichen Mindeststeuersätze zahlt, verschenkt möglicherweise erhebliche Steuervorteile. Ich helfe Ihnen, das für Ihren konkreten Fall anwendbare regionale Recht zu bestimmen und die Steuerlast legal zu minimieren.
Droht eine Doppelbesteuerung — und wie lässt sie sich vermeiden?
Das ist die entscheidende Frage für jeden deutsch-spanischen Erbfall. Die Antwort ist: Ja, im Grundsatz droht eine Doppelbelastung — denn zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer. Das DBA Deutschland-Spanien aus dem Jahr 2012 gilt nur für Ertragssteuern, nicht für die Erbschaftsteuer.
Das deutsche Recht stellt jedoch ein Instrument zur Verfügung, um die Doppelbelastung zu mildern: § 21 ErbStG erlaubt die Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer. Die Anrechnung ist möglich, wenn:
- mindestens einer der Beteiligten (Erblasser oder Erbe) unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist,
- die spanische Steuer festgesetzt und tatsächlich gezahlt wurde,
- die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der spanischen Steuer entstanden ist,
- und die spanische Steuer der deutschen Erbschaftsteuer funktional entspricht — was bei der Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones der Fall ist.
War der Erblasser Inländer (in Deutschland ansässig), ist die Anrechnung auf sogenanntes Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beschränkt. Dazu zählen insbesondere in Spanien belegene Grundstücke und Immobilien — was im deutsch-spanischen Erbfall typischerweise den Hauptanwendungsfall darstellt. Spanische Bankguthaben eines deutschen Erblassers fallen hingegen nicht unter diesen Auslandsvermögensbegriff und sind damit von der Anrechnung ausgeschlossen.
Die Anrechnung ist gedeckelt: Angerechnet wird höchstens jener Teil der deutschen Erbschaftsteuer, der verhältnismäßig auf das Auslandsvermögen entfällt. Übersteigt die spanische Steuer diesen Höchstbetrag, bleibt der übersteigende Teil unberücksichtigt.
Was muss der Erbe in Spanien aktiv tun?
Anders als in Deutschland, wo das Finanzamt die Erbschaftsteuer festsetzt, ist in Spanien das Selbstveranlagungsverfahren die Regel. Der Erbe muss unaufgefordert die Steuer selbst berechnen, erklären und abführen. Die Erklärung erfolgt mit dem Formular Modelo 650 (Standardfall) oder Modelo 652 (vereinfachtes Verfahren). Die Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag des Erblassers.
Diese Frist ist knapp — insbesondere bei internationalen Erbfällen, bei denen zunächst Dokumente aus Deutschland beschafft, übersetzt und mit Apostille versehen werden müssen. Auf Antrag, der innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Tod gestellt werden muss, kann die Frist auf insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Diese Fristverlängerung sollte im deutsch-spanischen Erbfall standardmäßig beantragt werden. Wird die Frist ohne Verlängerung versäumt, drohen Zuschläge von bis zu 20 % der geschuldeten Steuer.
Vor der Einreichung der Steuererklärung muss in Spanien außerdem die Erbschaft notariell angenommen werden (Escritura de Aceptación de Herencia). Dafür sind unter anderem Sterbeurkunde und Erbschein mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Spanische erforderlich. Als öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin für Spanisch kann ich diese Übersetzungen selbst anfertigen und so die Abwicklung erheblich beschleunigen.
Was ist die Plusvalía municipal im Erbfall?
Neben der nationalen Erbschaftsteuer fällt beim Tod eines Immobilieneigentümers in Spanien häufig auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer an — die Plusvalía municipal (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana). Diese kommunale Steuer erfasst den Wertzuwachs des Bodens zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und dem Tod des Erblassers. Sie ist — anders als bei einem Verkauf — vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu tragen.
Das spanische Verfassungsgericht hat die frühere Berechnungsformel durch Urteil vom Oktober 2021 (STC 182/2021) für verfassungswidrig erklärt, da sie auch bei fehlendem Wertzuwachs eine Steuerlast auslöste. Durch das Real-Decreto-Ley 26/2021 wurde die Rechtslage neu geregelt: Seitdem darf die Plusvalía nur noch erhoben werden, wenn tatsächlich ein Wertzuwachs des Bodens eingetreten ist, und der Steuerpflichtige kann zwischen zwei Berechnungsmethoden wählen.
Die Plusvalía kann unter Umständen als Nachlassverbindlichkeit von der deutschen Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden — eine Möglichkeit, die ich in der Beratung regelmäßig prüfe.