Erbe in Deutschland aus­schlagen und im Ausland annehmen

Wer ein Erbe in Deutschland ausschlagen und im Ausland annehmen möchte, stößt beim deutsch-spanischen Erbfall schnell an rechtliche Grenzen. Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt ein einheitliches Erbstatut — eine Teilannahme nach Land ist daher in der Regel ausgeschlossen. Fristen und Formvorschriften weichen in beiden Ländern erheblich voneinander ab.

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Warum gilt grundsätzlich ein einheitliches Erbstatut?

Seit dem 17. August 2015 gilt für alle Erbfälle mit internationalem Bezug innerhalb der EU die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung Nr. 650/2012). Sie bestimmt nach Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO, dass grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieses eine Erbstatut gilt dann für den gesamten Nachlass, unabhängig davon, in welchem Land sich einzelne Vermögensgegenstände befinden.

Das hat eine wichtige Konsequenz: Wenn auf einen Erbfall deutsches Recht anwendbar ist, gilt es sowohl für die Immobilie in München als auch für das Apartment in Barcelona. Umgekehrt gilt spanisches Erbrecht für den gesamten Nachlass, wenn der Erblasser zuletzt in Madrid gelebt hat, also auch für ein Haus in Deutschland. Der Nachlass ist rechtlich eine Einheit, und die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung trifft diese Einheit als Ganzes.

Was bedeutet der Einheitlichkeitsgrundsatz bei der Ausschlagung?

Nach deutschem Recht regelt § 1950 BGB ausdrücklich, dass die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden können. Wer ausschlägt, schlägt den gesamten Nachlass aus, der dem deutschen Erbstatut unterliegt. Wer annimmt, nimmt alles an, inklusive der Schulden. Eine Rosinenpickerei, also das Annehmen des Spanien-Vermögens bei gleichzeitigem Ausschlagen der deutschen Schulden, ist innerhalb desselben Erbstatuts rechtlich ausgeschlossen.

Dasselbe gilt nach spanischem Recht. Das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil, CC) kennt den Grundsatz der Unteilbarkeit der Erbannahme: Eine Annahme oder Ausschlagung kann weder auf einen Teil der Erbschaft beschränkt noch an eine Bedingung oder Befristung geknüpft werden. Dieser Grundsatz folgt aus dem Zusammenspiel der Art. 999, 1000 und 1003 CC, die Formen, Wirkungen und Haftungsfolgen der Annahme regeln, und ist im spanischen Erbrecht anerkannt. Liegt also nur ein Erbstatut vor, etwa weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte und kein anderes Recht gewählt wurde, dann muss die Entscheidung über den gesamten Nachlass getroffen werden, egal wo sich die einzelnen Vermögenswerte befinden.

Wann ist eine getrennte Behandlung von Teilnachlässen möglich?

Eine Ausnahme besteht bei der sogenannten Nachlassspaltung. Sie tritt auf, wenn auf Teile des Nachlasses unterschiedliche Rechtsordnungen anwendbar sind. In der Praxis kann das entstehen, wenn Vermögen in einem Drittstaat liegt, der die EU-ErbVO nicht anwendet, etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in den USA. Diese Staaten wenden ihr eigenes Kollisionsrecht an und können für das bei ihnen belegene unbewegliche Vermögen ihr eigenes Erbrecht für anwendbar erklären.

Im deutsch-spanischen Verhältnis ist eine echte Nachlassspaltung in der Regel ausgeschlossen, da beide Länder der EU-ErbVO unterliegen und diese für alle beteiligten EU-Staaten ein einheitliches Erbstatut bestimmt. Ausnahmen können entstehen, wenn der Erblasser von der Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO Gebrauch gemacht hat und das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat, oder wenn besondere Rück- oder Weiterverweisungskonstellationen nach Art. 34 EU-ErbVO vorliegen. Diese Fälle sind komplex und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Welche Fristen gelten für die Ausschlagung in Deutschland und Spanien?

Die Ausschlagungsfristen weichen in beiden Rechtsordnungen erheblich voneinander ab, was in der Praxis zu gefährlichen Irrtümern führt.

Deutsches Recht

Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung erlangt. Hielt sich der Erblasser zuletzt im Ausland auf oder befand sich der Erbe beim Beginn der Frist im Ausland, verlängert sich die Frist nach § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Monate. Eine Verlängerung durch das Nachlassgericht ist nicht möglich. Läuft die Frist ungenutzt ab, gilt die Erbschaft nach § 1943 BGB als angenommen.

Die Ausschlagungserklärung muss nach § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Die Erklärung wird erst wirksam, wenn sie beim Nachlassgericht eingeht. Wer die Erklärung im Ausland bei einem Notar oder einer deutschen Auslandsvertretung abgibt, muss für die fristgerechte Weiterleitung selbst sorgen.

Spanisches Recht

Das spanische Recht kennt keine gesetzlich bestimmte Ausschlagungsfrist. Gemäß Art. 1016 CC kann der zur Erbschaft berufene Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, solange die Erbenklage nicht verjährt ist. Die spanische Rechtsprechung geht für die dingliche Erbenklage von einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren aus (Art. 1963 Abs. 1 CC). Allerdings gibt es eine wichtige praktische Einschränkung: Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht in Spanien mit dem Erbfall, und die Steuererklärungsfrist beträgt sechs Monate (Art. 67 Reglamento del ISD). Auf Antrag innerhalb der ersten fünf Monate kann eine Verlängerung um weitere sechs Monate beantragt werden, allerdings mit Verzinsung (Art. 68 Reglamento del ISD). Verstreicht die ursprüngliche Frist ohne Erklärung und ohne Verlängerungsantrag, entstehen Säumniszuschläge, auch wenn die Erbschaft zivilrechtlich noch nicht angenommen wurde.

Die Ausschlagungserklärung nach spanischem Recht hat nach Art. 1008 CC vor einem Notar zu erfolgen.

Wie funktioniert die Ausschlagung im Ausland nach der EU-ErbVO?

Art. 28 EU-ErbVO räumt dem Erben eine verfahrensrechtliche Erleichterung ein: Er kann die Erbschaft formwirksam entweder nach den Formvorschriften des anwendbaren Erbstatuts oder nach dem Recht des Staates abgeben, in dem die Erklärung abgegeben wird. Nach Erwägungsgrund 32 EU-ErbVO ist dies regelmäßig der Staat, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein in Deutschland lebender Erbe, der eine Erbschaft unter spanischem Erbstatut ausschlagen will, kann also die Erklärung vor einem deutschen Nachlassgericht oder Notar in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form abgeben.

Wichtig ist dabei, dass Art. 28 EU-ErbVO nur die Form der Erklärung betrifft, nicht aber die materiellen Voraussetzungen der Ausschlagung, also etwa Fristen oder Wirkungen. Diese richten sich weiterhin nach dem anwendbaren Erbstatut. Ein entscheidender praktischer Punkt: Es besteht keine Weiterleitungspflicht des angerufenen deutschen Gerichts an die spanischen Behörden. Wer in Deutschland ausschlägt, muss selbst dafür sorgen, dass die Erklärung bei der zuständigen spanischen Stelle bekannt wird.

Wie funktioniert die Erbschaftsannahme in Spanien aus Deutschland?

Liegt ein spanisches Erbstatut vor oder befindet sich spanisches Nachlassvermögen in Spanien, muss die Annahme der Erbschaft in Spanien förmlich erklärt werden, wenn Immobilien vorhanden sind. Die Erbschaftsannahme erfolgt in diesem Fall durch Errichtung einer notariellen Urkunde, der sogenannten Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia. Liegt kein Testament vor, ist zunächst eine notarielle Erbenerklärung zu protokollieren.

Gemäß Art. 28 EU-ErbVO kann die Annahmeerklärung formwirksam auch vor einem deutschen Notar erklärt werden; Art. 999 CC regelt die mögliche Form der Annahme nach spanischem Recht (ausdrücklich oder konkludent), ist aber keine Grundlage für die Auslandsform. Soll eine Immobilie später in das spanische Grundbuch (Registro de la Propiedad) eingetragen werden, sind die spanischen formellen Anforderungen zu beachten. Für die Grundbucheintragung ist in jedem Fall eine in Spanien anerkannte Form der Urkunde erforderlich. Erben, die dies von Deutschland aus abwickeln wollen, benötigen zudem eine spanische Steueridentifikationsnummer (NIE).

Was ist der Beneficio de Inventario als Alternative zur Ausschlagung?

Wer eine Erbschaft nicht vollständig ausschlagen will, aber fürchtet, mit dem eigenen Vermögen für Nachlassschulden zu haften, kann in Spanien nach Art. 1023 CC das Beneficio de Inventario beantragen. Diese Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung begrenzt die Haftung des Erben auf das im Nachlass vorhandene Vermögen. Schulden, die den Nachlass übersteigen, treffen das Privatvermögen des Erben nicht.

Das Beneficio de Inventario ist nur möglich, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht vorbehaltslos angenommen hat und kein Handeln vorliegt, das als schlüssige Annahme gewertet werden kann. Die Erklärung ist vor einem Notar oder vor Gericht abzugeben. Im deutschen Recht gibt es ein strukturell ähnliches Instrument in Form der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens nach §§ 1975 ff. BGB, die ebenfalls die Haftung auf den Nachlass beschränken.

Was ist bei deutsch-spanischen Erbfällen besonders zu beachten?

Der häufigste Irrtum in der Praxis ist die Vorstellung, man könne den deutschen Teil des Nachlasses ausschlagen und den spanischen Teil annehmen, weil dort nur Vermögen und keine Schulden vorhanden sind. Dieser Weg ist bei einem einheitlichen Erbstatut rechtlich versperrt.

Ein weiterer Irrtum besteht darin, bei Geltung spanischen Erbrechts gar nichts zu unternehmen und abzuwarten, da es im spanischen Zivilrecht keine zwingende Ausschlagungsfrist gibt. Das ändert nichts daran, dass die sechsmonatige Erbschaftsteuerfrist in Spanien unabhängig von der zivilrechtlichen Annahme- oder Ausschlagungsentscheidung läuft. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist zwar möglich, muss aber innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden. Wer die Erbschaft später ausschlägt, aber die Steuerfrist hat verstreichen lassen, riskiert Säumniszuschläge.

Hinzu kommt, dass Spanien und Deutschland seit 2013 auf Grundlage der EU-Amtshilferichtlinien (RL 2010/24/EU, RL 2011/16/EU) Steuerdaten austauschen und spanische Steuerbescheide in Deutschland vollstreckt werden können. Wer eine in Spanien entstandene Erbschaftsteuerschuld ignoriert, kann in Deutschland damit konfrontiert werden.

Handlungsempfehlung

Wer ein Erbe in Deutschland ausschlagen und im Ausland annehmen möchte, stößt beim deutsch-spanischen Erbfall auf eine komplexe Rechtslage, die eine frühzeitige und individuelle Beratung erfordert. Das anwendbare Erbstatut, die jeweiligen Fristen und die Form der Erklärung entscheiden darüber, ob und wie eine Entscheidung über den Nachlass rechtssicher getroffen werden kann. Ich berate Sie zu Ihrer Situation, bevor Fristen ablaufen oder ungewollte Annahmen eintreten.

Kontaktieren Sie mich gerne über das Kontaktformular auf kanzlei-hidalgo.de.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Wenn auf den gesamten Nachlass ein einheitliches Erbstatut anwendbar ist, ob deutsches oder spanisches, kann die Erbschaft nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt werden. Im deutschen Recht verbietet § 1950 BGB eine Teilannahme ausdrücklich. Im spanischen Recht ergibt sich die Unteilbarkeit der Erbannahme aus dem Zusammenspiel der Art. 999, 1000 und 1003 CC.
Maßgeblich ist nach Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Hatte der Erblasser seinen letzten Lebensmittelpunkt in Spanien, gilt spanisches Erbrecht für den gesamten Nachlass. Hatte er ihn in Deutschland, gilt deutsches Recht, auch für die Immobilie in Spanien.
Ja. Art. 22 EU-ErbVO ermöglicht dem Erblasser, im Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen. Ein Deutscher, der in Spanien lebt, kann durch testamentarische Rechtswahl deutsches Erbrecht für seinen gesamten Nachlass wählen.
Nach § 1944 BGB sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder befanden Sie sich bei Fristbeginn im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Zivilrechtlich nicht. Die Ausschlagung ist nach spanischem Recht so lange möglich, wie die Erbschaft nicht durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln angenommen wurde. Davon unabhängig läuft die sechsmonatige Erbschaftsteuerfrist. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden. Wer weder eine Steuererklärung abgibt noch rechtzeitig eine Verlängerung beantragt, riskiert Säumniszuschläge, auch wenn die zivilrechtliche Annahme noch offen ist.
Eine in Spanien mögliche Form der Erbschaftsannahme, die die persönliche Haftung des Erben auf das Nachlassvermögen beschränkt. Schulden, die den Nachlass übersteigen, treffen dann das Privatvermögen nicht. Die Erklärung muss vor Notar oder Gericht abgegeben werden.
Ja. Art. 28 EU-ErbVO erlaubt, die Ausschlagungserklärung nach dem Recht des Staates abzugeben, in dem die Erklärung abgegeben wird. Nach Erwägungsgrund 32 EU-ErbVO entspricht das regelmäßig dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden. Ein in Deutschland lebender Erbe kann also vor dem deutschen Nachlassgericht oder einem Notar ausschlagen. Er muss allerdings selbst dafür sorgen, dass die Erklärung bei der zuständigen spanischen Stelle bekannt wird.
Ein nach Art. 62 ff. EU-ErbVO ausgestelltes Dokument, das die Erbrechtsstellung in allen EU-Mitgliedstaaten nachweist. Es ist einfacher grenzüberschreitend verwendbar als ein nationaler Erbschein und erleichtert die Grundbucheintragung und Bankfreigabe in Spanien.
Ja. Entweder kann die Annahmeerklärung durch einen bevollmächtigten Anwalt oder Notar in Spanien abgegeben werden, oder sie kann nach Art. 28 EU-ErbVO vor einem deutschen Notar erklärt werden. Bei Immobilien sind die spanischen formalen Anforderungen für die spätere Grundbucheintragung zu beachten.
Nach deutschem Recht gilt die Erbschaft mit Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen. Nach spanischem Zivilrecht kann kein Erwerb ohne Annahme eintreten, aber die Erbschaftsteuerfrist läuft trotzdem. Passivität ist in keiner der beiden Rechtsordnungen risikolos.

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